Das ändert sich 2021 bei Steuern und Abgaben, 2. Teil
Gestiegene Grund- und Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer, angehobene Grenzen bei den Steuersätzen, fast vollständiger Wegfall des Solidaritätszuschlags, Ende der befristet gesenkten Mehrwertsteuer, doppelte Behinderten-Pauschbeträge: Das neue Jahr kommt mit einigen steuerrechtlichen Neuerungen daher. In einer mehrteiligen Übersicht haben wir zusammengestellt, was sich 2021 bei Steuern und Abgaben ändert.
Hier ist der 2. Teil!:
Inhalt
Höhere Kfz-Steuer für Autos hohem CO2-Ausstoß
Um Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 und aus dem im Juni 2020 beschlossenen Konjunktur- und Zukunftspaket umzusetzen, hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetz zur Kfz-Steuer vorgenommen. Wer 2021 ein Fahrzeug mit hohem Spritverbrauch neu zulässt, muss dadurch bei der Kfz-Steuer tiefer in die Tasche greifen. Denn neben dem Hubraum fällt bei der Berechnung der Steuer nun der CO2-Ausstoß weit mehr ins Gewicht.
Die Formel dahinter ist einfach: Je mehr Sprit ein Neuwagen verbraucht, desto höher sind seine CO2-Emissionen. Und je höher die CO2-Emissionen sind, desto höher wird auch der Zuschlag, der zum Steuersatz dazukommt. Der Gesetzgeber möchte auf diese Weise Anreize schaffen, sich für ein sparsames Auto zu entscheiden.
Bislang wurde für jedes neu zugelassene Auto ein Sockelbetrag fällig, der sich pro 100 Kubikzentimeter Hubraum auf 2 Euro für Benziner und 9,50 Euro für Diesel beläuft. Ist der CO2-Ausstoß pro Kilometer höher als 95 Gramm, kamen 2 Euro pro ausgestoßenem Gramm oberhalb dieser Marke dazu.
Ab dem 1. Januar 2021 sind die Zuschläge anders gestaffelt. Die Grenze von 95 Gramm CO2 pro Kilometer bleibt erhalten. Bis hierhin wird kein zusätzlicher Aufschlag berechnet.
Ist der CO2-Ausstoß höher, gestalten sich die Zuschläge so:
CO2-Ausstoß pro Kilometer | Zuschlag |
96 bis 115 Gramm | 2 Euro |
bis 135 Gramm | 2,20 Euro |
bis 155 Gramm | 2,50 Euro |
bis 175 Gramm | 2,90 Euro |
bis 195 Gramm | 3,40 Euro |
ab 196 Gramm | 4 Euro |
Bei der Berechnung wird zunächst die Kfz-Steuer für jede Stufe einzeln ermittelt. Anschließend werden alle Beträge zusammengerechnet.
Experten zufolge fällt die neue Kfz-Steuer bei Kleinwagen und Fahrzeugen der Kompaktklasse kaum ins Gewicht. Beim durchschnittlichen Familienauto mit einem CO2-Ausstoß von 157 Gramm pro Kilometer dürfte die Kfz-Steuer um etwa 16 Euro teurer werden. Im Unterschied dazu kann sich die Erhöhung bei einem schnittigen Sportwagen, einem schweren SUV oder auch einem Wohnmobil durchaus im dreistelligen Bereich bewegen.
Fahrzeuge, die schon zugelassen sind, bleiben bei den Änderungen außen vor. Dafür setzt der Gesetzgeber den Bonus für Neuzulassungen, der schon seit Juni 2020 gilt, bis Ende 2024 fort. Fahrzeuge, die weniger als 95 Gramm CO2 ausstoßen, werden bis zu fünf Jahre lang mit einem Steuerbonus von 30 Euro pro Jahr belohnt.
Angehobene Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer
Ebenfalls eine Maßnahme aus dem Klimaschutzprogramm 2030 ist eine Abgabe auf den Ausstoß von CO2. Die Bemessungsgrundlage für die CO2-Abgabe ist der Preis für Kohlenstoffdioxid. Die Bundesregierung hat diesen Preis für das Jahr 2021 auf 25 Euro pro Tonne CO2 festgelegt.
In den nächsten Jahren wird der Preis dann stufenweise auf 55 Euro im Jahr 2025 angehoben. Für den Verbraucher macht sich die CO2-Abgabe unter anderem an der Tankstelle bemerkbar. So ist Benzin seit Jahresbeginn um etwa 7 Cent und Diesel um rund 8 Cent teurer.
Um die Mehrbelastungen für Berufspendler aufzufangen, steigt im Steuerjahr 2021 die Pendlerpauschale. Bisher kann der Steuerzahler für die einfache Wegstrecke zum Arbeitsplatz pro Kilometer und Arbeitstag 30 Cent ansetzen. Ab Jahresbeginn erhöht sich die Pauschale ab dem 21 Kilometer auf 35 Cent.
Diese Erhöhung ist bis Ende 2023 befristet. Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 wird die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent angehoben.
Die Pendlerpauschale können Arbeitnehmer als Werbungskosten und Selbstständige als Betriebsausgaben geltend machen. Welches Verkehrsmittel sie nutzen, spielt keine Rolle. Neben den Fahrten zur Arbeitsstätte gilt die erhöhte Pendlerpauschale außerdem auch für Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung.
Ist der Fahrtweg zur Arbeit maximal 20 Kilometer lang, bleibt es aber bei der bisherigen Pendlerpauschale von 30 Cent. Der Höchstbetrag von 4.500 Euro für die jährlichen Fahrtkosten ist ebenfalls unverändert.
Mobilitätsprämie für Geringverdiener
Bleibt das steuerpflichtige Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, der im Jahr 2021 bei 9.744 Euro liegt, müssen auf das Einkommen keine Steuern bezahlt werden. Wenn ein Geringverdiener aber täglich zur Arbeit pendelt, kann er die erhöhte Pendlerpauschale nicht nutzen, obwohl auch er durch die CO2-Abgabe mehr für den Sprit bezahlen muss.
Um hier einen Ausgleich zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine sogenannte Mobilitätsprämie auf den Weg gebracht. Wie die erhöhte Pendlerpauschale ist auch die Prämie bis Ende 2026 befristet.
Durch die Prämie bekommt der Geringverdiener ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale. Das entspricht 4,9 Cent pro Kilometer. Gewährt wird die Prämie für Fahrten zur Arbeitsstätte und Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Ist der einfache Fahrtweg zur Arbeit 20 Kilometer oder kürzer, geht der Geringverdiener allerdings leer aus.
Um die Prämie zu nutzen, wird der Geringverdiener eine Steuererklärung abgeben müssen. Normalerweise ist das bei einem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag nicht notwendig. Der genaue Ablauf des Antrags wird sich zeigen, wenn die Steuerformulare für 2021 veröffentlicht werden.
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