Das ändert sich 2021 bei Steuern und Abgaben, 3. Teil
Angehobene Einkommensgrenzen sowie höhere Grund- und Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer, Rückkehr zu den alten Mehrwertsteuersätzen, weitgehender Wegfall des Solidaritätszuschlags, mehr Kfz-Steuer bei hohem CO2-Ausstoß, höhere Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer und Mobilitätsprämie für Geringverdiener: Im neuen Jahr tut sich einiges im Steuerrecht.
In einer dreiteiligen Übersicht listen wir auf, was sich 2021 bei Steuern und Abgaben ändert. Hier ist der 3. Teil!:
Inhalt
Höhere Monatswerte bei Unterkunft und Verpflegung
Übernimmt oder bezuschusst der Arbeitgeber die Kost und Logis des Arbeitnehmers, kann das Finanzamt dies wie steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. Maßgeblich hierfür sind die sogenannten Sachbezugswerte.
Für die Verpflegung steigen die monatlichen Werte um fünf Euro von 258 auf 263 Euro. Dabei gliedern sich die Sachbezüge in Form von kostenfreien oder kostengünstigen Mahlzeiten ab 2021 wie folgt:
-
1,83 Euro pro Kalendertag und 55 Euro pro Monat für das Frühstück
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jeweils 3,47 Euro pro Kalendertag und 104 Euro pro Monat für Mittag- und Abendessen
Die Sozialversicherungs-Entgeltverordnung regelt, wie Verpflegung steuerlich bewertet wird. Demnach gilt eine Verpflegung, die der Arbeitgeber in der betriebseigenen Kantine zur Verfügung stellt, genauso als Sachbezugswert wie die Ausgabe von Essens- oder Restaurantgutscheinen. Die leicht erhöhten Werte greifen ab dem ersten Abrechnungsmonat im Jahr 2021.
Der Sachbezugswert für die Unterkunft oder Miete steigt ebenfalls. Er beträgt im Jahr 2021 bundesweit 237 Euro pro Monat.
Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durchgehend freie Unterkunft und Verpflegung, erhöht sich das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben fällig werden, somit um 500 Euro (263 Euro für die Verpflegung plus 237 Euro für die Unterkunft).
Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge
Die Pauschbeträge, die Menschen mit Behinderung steuerlich entlasten, galten seit 1975. Mit Jahresbeginn 2021 haben sie nun einen großen Sprung nach vorne gemacht. Je nach Grad der Behinderung beläuft sich der Pauschbetrag im Steuerjahr 2021 auf 384 bis 2.840 Euro. Damit ist er doppelt so hoch wie zuvor.
Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag wird ebenfalls verdoppelt, und zwar von 3.700 auf 7.400 Euro. Den erhöhten Betrag erhalten Personen, die blind sind oder als hilflos gelten. Letzteres ist beim Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder einer Einstufung ab Pflegegrad 4 der Fall.
Steuerpflichtige mit Behinderung können den Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Durch die Vorlage des Behindertenausweises oder eines Gleichstellungsbescheides wird die Pauschale dann in voller Höhe vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Die Aufwendungen für den alltäglichen Bedarf aufgrund der Behinderung müssen dadurch nicht einzeln angegeben und belegt werden.
Mit Beginn des Steuerjahres 2021 fallen die Pauschbeträge nicht nur höher aus. Stattdessen bekommt der Grad der Behinderung auch eine neue Struktur. So liegt jetzt schon ab einem Grad der Behinderung von 20 eine Behinderung vor.
Vorher musste es ein Grad von mindestens 25 sein. Außerdem staffelt sich der Behinderungsgrad künftig nicht mehr in 5er-, sondern in 10er-Schritten.
Die neue Systematik mit den angehobenen Pauschbeträgen sieht dadurch so aus:
Grad der Behinderung | Pauschbetrag bis 2020 in € | Grad der Behinderung mindestens | Pauschbetrag ab 2021 in € |
— | — | 20 | 384 |
25 bis 30 | 310 | 30 | 620 |
35 bis 40 | 430 | 40 | 860 |
45 bis 50 | 570 | 50 | 1.140 |
55 bis 60 | 720 | 60 | 1.440 |
65 bis 70 | 890 | 70 | 1.780 |
75 bis 80 | 1.060 | 80 | 2.120 |
85 bis 90 | 1.230 | 90 | 2.460 |
95 bis 100 | 1.420 | 100 | 2.840 |
Zusätzlich zu den Behinderten-Pauschbeträgen gibt es einen neuen Pauschbetrag für behinderungsbedingte Fahrtkosten. Er vereinfacht das Verfahren ebenfalls, weil dadurch Einzelnachweise für unvermeidbare Fahrten nicht mehr notwendig sind.
Den Fahrtkosten-Pauschbetrag können zum einen gehbehinderte Menschen nutzen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einen Behindertengrad von mindestens 70 und das Markzeichen “G” im Ausweis haben. Für sie beträgt der neue Pauschbetrag 900 Euro.
Zum anderen können außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen “aG”, Blinde und Behinderte mit dem Merkzeichen “H” die Fahrtkosten-Pauschale beantragen. In ihrem Fall beläuft sich der Betrag auf 4.500 Euro.
Gewährt wird der Fahrtkosten-Pauschbetrag nach Abzug einer zumutbaren Belastung. Über den Pauschbetrag hinaus kann der Steuerpflichtige keine weiteren Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Künftig wird es außerdem einfacher, den Behinderten-Pauschbetrag zu nutzen, wenn der Grad der Behinderung unter 50 liegt. Erst ab diesem Grad wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Die zusätzlichen Voraussetzungen, die der Steuerpflichtige erfüllen musste, um den steuerlichen Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können, fallen nun komplett weg.
Höhere Pauschbeträge bei häuslicher Pflege
Pflegt der Steuerzahler einen hilfebedürftigen Angehörigen unentgeltlich zu Hause, kann er in der Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag ansetzen. Bisher zog das Finanzamt pauschal 924 Euro ab. Im Steuerjahr 2021 erhöht sich der Betrag auf 1.800 Euro. Voraussetzung ist, dass die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet, der Steuerzahler den Angehörigen also entweder in dessen Wohnung oder bei sich zu Hause betreut.
Hinzu kommt, dass ab dem Steuerjahr 2021 mehr pflegende Angehörige von dem Pflege-Pauschbetrag profitieren. Bisher wurde er nämlich nur anerkannt, wenn die pflegebedürftige Person den Pflegerad 4 oder 5 hatte. Mit Jahresbeginn wird nun auch eine Pauschale für die Pflegegrade 2 und 3 eingeführt.
Dabei beläuft sich die Pauschale bei Pflegegrad 2 auf 600 Euro und bei Pflegegrad 3 auf 1.100 Euro. Den steuerlichen Pflege-Pauschbetrag kann der Steuerzahler über die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ beantragen.
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Thema: Das ändert sich 2021 bei Steuern und Abgaben, 3. Teil
Übersicht:
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