Wie wirkt sich die Mehrwertsteuersenkung konkret aus? Teil I

Wie wirkt sich die Mehrwertsteuersenkung konkret aus? Teil I

Um die Folgen der Corona-Krise aufzufangen, hat die Bundesregierung ein großes Konjunkturpaket auf den Weg gebracht. Ein zentrales Element darin ist die Senkung der Mehrwertsteuer. Sie sinkt in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz, der zum Beispiel für Lebensmittel, Zeitschriften und viele Dinge des täglichen Bedarfs gilt, verringert sich von 7 auf 5 Prozent.

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Wie wirkt sich die Mehrwertsteuersenkung konkret aus Teil I

Die Idee hinter der niedrigeren Mehrwertsteuer war, Kaufanreize zu setzen. Gleichzeitig sollte es eine Entlastung geben, von der alle direkt profitieren können. Zwar sind zwei bzw. drei Prozent auf den ersten Blick nicht viel. Doch unterm Strich machen sich eben auch viele kleine Einsparungen im Geldbeutel bemerkbar.

Nur: Wie wirkt sich die Mehrwertsteuersenkung konkret aus? Dieser Frage gehen wir in einem zweiteiligen Beitrag nach!:

Der Nachlass ist nicht verpflichtend

Innerhalb der üblichen Preisgestaltung können Unternehmen, Dienstleister und Gewerbetreibende selbst entscheiden, ob sie die reduzierte Mehrwertsteuer an ihre Kunden weitergeben oder ob sie bei ihren bisherigen Preisen bleiben und durch die gesenkte Mehrwertsteuer ihre eigene Gewinnmarge erhöhen. Eine Pflicht, den Nachlass den Kunden zugutekommen zu lassen, gibt es nicht.

Die Preisabgabenverordnung legt fest, dass Kunden der Endpreis inklusive aller Steuern, Abgaben und Nebenkosten genannt werden muss. Das gilt für das Brot beim Bäcker genauso wie für neue Möbel, eine Waschmaschine oder den Besuch beim Friseur.

Der Kunde muss also nur wissen, wie viel er am Ende bezahlen muss, aber nicht, wie sich der Endpreis zusammensetzt. Deshalb kann der Kunde auch nur bei Verträgen, in denen die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen ist, überhaupt nachvollziehen, ob sein Vertragspartner die Mehrwertsteuersenkung weitergibt.

Auf keinen Fall kann der Kunde auf das Konjunkturpaket verweisen und die Rechnung einfach selbst kürzen. Denn zum einen kann der Kunde den Nachlass nicht erzwingen. Und zum anderen führt die Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent nicht zu einem Rabatt von drei Prozent.

Rechnerisch ergibt sich vielmehr ein Minus von rund 2,5 Prozent. Beim ermäßigten Steuersatz entsteht durch die Absenkung ein Rabatt von knapp 1,9 Prozent. Kürzt der Kunde eine Forderung eigenmächtig, kann er außerdem in Zahlungsverzug geraten.

Pauschale Rabatte sind zulässig

Möchten Händler und Dienstleister die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben, müssen sie ihre Preisschilder und -übersichten nicht komplett austauschen. Stattdessen können sie in dem befristeten Zeitraum, in dem die gesenkte Mehrwertsteuer gilt, auch pauschale Rabatte an der Kasse abziehen.

Ähnlich wie bei klassischen Rabattaktionen können die Händler und Dienstleister also einfach einen bestimmten Prozentsatz als Nachlass auf den Rechnungsbetrag gewähren. Dabei können sie dann auch selbst entscheiden, ob sie das rechnerische Minus von 1,9 bzw. 2,5 Prozent abziehen oder den Rabatt höher ansetzen.

Genauso bleibt es ihrer Entscheidung überlassen, ob der Nachlass für das gesamte Sortiment, nur für bestimmte Warengruppen oder lediglich für einzelne Produkte greift.

Der Lieferzeitpunkt entscheidet über den Mehrwertsteuersatz

Welcher Mehrwertsteuersatz Anwendung findet, richtet sich grundsätzlich danach, wann die Ware geliefert oder die Leistung erbracht wurde. Bei Bestellungen, die verschickt werden, ist das Versanddatum maßgeblich.

Ein Beispiel: Der Kunde hat sich im März bei einem Handwerksbetrieb ein Angebot für die Renovierung seines Badezimmers eingeholt. Im Kostenvoranschlag ist die Mehrwertsteuer noch mit 19 Prozent angesetzt.

Der Auftrag wird im August ausgeführt. Nach Abschluss der Arbeiten erstellt der Handwerksbetrieb im September die Rechnung für die Badrenovierung. Dabei kann er dann nicht mehr mit der 19-prozentigen Mehrwertsteuer rechnen, sondern muss die gesenkte Mehrwertsteuer von 16 Prozent zugrunde legen. Denn was zählt ist, wann die Leistung erbracht wurde.

Das betrifft auch Teilleistungen. Sind mit dem Handwerksbetrieb mehrere Einzelleistungen vereinbart, werden sie nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten mit dem Mehrwertsteuersatz abgerechnet, der dann gültig ist.

Wurden beispielsweise die alten Fliesen und Sanitärobjekte im Juni entfernt, das Bad im Juli frisch gefliest und die neuen Sanitärobjekte im August montiert, würden für die Arbeiten im Juni noch 19 Prozent Mehrwertsteuer und für die Leistungen nach dem 1. Juli nur 16 Prozent Mehrwertsteuer fällig.

Unerheblich ist übrigens, wann der Handwerksbetrieb die Rechnung erstellt. Selbst wenn der Handwerker abwarten und die Rechnung für die Badrenovierung erst 2021 schreiben würde, könnte er nicht mit dem dann wieder regulären Mehrwertsteuersatz rechnen.

Denn maßgeblich ist eben, wann die Leistungen erbracht wurden, und nicht, wann sie in Rechnung gestellt werden.

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Aber:

Hat der Kunde einen Festpreis vereinbart, bleibt es dabei. Denn ein Bruttopreis schließt die Mehrwertsteuer bereits mit ein. An einem verbindlich vereinbarten Festpreis ändert sich durch eine Änderung der Mehrwertsteuer deshalb nichts.

Die niedrigere Mehrwertsteuer greift auch bei einem Umtausch

Räumt ein Händler seinen Kunden die Möglichkeit ein, eine Ware bei Nichtgefallen umzutauschen, kommt beim Ersatzprodukt der aktuelle Mehrwertsteuersatz ins Spiel.

Hat der Kunde zum Beispiel Ende Juni ein Kleidungsstück gekauft und tauscht er dieses Kleidungsstück eine Woche später wieder um, zählt das Lieferdatum. Und wenn dieses Lieferdatum in die Zeit nach dem 1. Juli fällt, gilt der gesenkte Mehrwertsteuersatz.

Nimmt der Kunde das gleiche Kleidungsstück noch einmal mit, dieses Mal aber in der richtigen Größe, wären somit nur 16 Prozent Mehrwertsteuer fällig. Allerdings muss das Kleidungsstück nicht unbedingt kostengünstiger werden. Denn wie oben erklärt, ist der Händler nicht dazu verpflichtet, die gesunkene Mehrwertsteuer an den Kunden weiterzugeben.

Bei Anzahlungen ergibt sich ein Plus

Hat der Kunde in der ersten Jahreshälfte 2020 zum Beispiel eine neue Küche bestellt und dafür eine Anzahlung geleistet, muss bei der Endrechnung der reduzierte Mehrwertsteuersatz berücksichtigt werden, wenn die Küche nach dem 1. Juli geliefert wird. Denn auch hier ist entscheidend, wann die Lieferung erfolgt oder die Leistung erbracht wird.

Durch die Anzahlung, der der reguläre Mehrwertsteuersatz zugrunde liegt, hat der Kunde schon einen etwas höheren Anteil von der Gesamtsumme bezahlt. Folglich muss die Rechnung, die nach der Lieferung fällig wird und den Restbetrag ausweist, entsprechend korrigiert werden.

Voraussetzung ist aber zum einen, dass der Vertragspartner die gesenkte Mehrwertsteuer an den Kunden weitergibt. Zum anderen muss auf der Rechnung der Nettopreis plus Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Hat der Kunde einen Festpreis für die Küche vereinbart, bleibt der ursprünglich vereinbarte Festpreis verbindlich.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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