10 Steuertipps rund um Kapitalerträge, 1. Teil

10 Steuertipps rund um Kapitalerträge, 1. Teil

Ob Aktienverkäufe, Dividenden aus dem Aktiendepot, Ausschüttungen aus Fonds oder Zinsen beim Festgeldkonto: Viele Anleger können mit ihren Investments ganz ordentliche Einnahmen erzielen. Im Fachjargon nennen sich diese Einnahmen Kapitalerträge. Allerdings werden auf die Kapitalerträge, die über den Freibetrag hinausgehen, Steuern fällig.

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10 Steuertipps rund um Kapitalerträge, 1. Teil

Unternimmt der Anleger nichts weiter, führt seine Bank automatisch 25 Prozent des Gewinns an den Fiskus ab. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag, wodurch sich die Abgabe auf 26,4 Prozent erhöht.

Eventuell wird zusätzlich noch Kirchensteuer fällig. Weil die Bank die Steuern als sogenannte Abgeltungssteuer direkt abzieht und ans Finanzamt bezahlt, landet ein gutes Viertel der Kapitalerträge so erst gar nicht auf dem Konto des Anlegers.

Auf der einen Seite ist diese Vorgehensweise sehr bequem. Denn der Anleger muss sich nicht damit befassen, die Beträge in der Steuererklärung anzugeben. Doch auf der anderen Seite kann es passieren, dass er dadurch letztlich zu viel Steuern bezahlt hat.

Damit das nicht passiert, geben wir in einem zweiteiligen Ratgeber zehn Steuertipps rund um Kapitalerträge!:

  1. Einen Freistellungsauftrag bei Kapitalbeträgen unter dem Freibetrag einrichten

Kapitalerträge bis zu einer Grenze von 801 Euro bleiben steuerfrei. Hierbei handelt es sich nämlich um einen Sparerpauschbetrag, der jedem Bürger zusteht. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Freibetrag auf 1.602 Euro.

Überschreiten die Kapitalerträge die Grenze nicht, sollte der Anleger einen Freistellungsauftrag einrichten. Dadurch verhindert er, dass seine Bank die Abgeltungssteuer von seinen Gewinnen abzieht.

Hat der Anleger mehrere Konten oder Depots bei verschiedenen Banken, kann er den Sparerpauschbetrag auch zwischen den einzelnen Banken aufteilen. Wichtig ist dann nur, dass er mit allen Freistellungsaufträgen zusammen unter dem Freibetrag bleibt.

Hat der Anleger verpasst, einen Freistellungsauftrag einzurichten, oder war die Aufteilung auf die verschiedenen Banken nicht optimal, kann er sich zu viel gezahlte Abgeltungssteuer im Rahmen der Steuererklärung zurückholen.

Dazu muss er die Anlage KAP ausfüllen. Die Daten, die er dabei braucht, stehen auf den Steuerbescheinigungen, die er von seiner Bank bekommt.

  1. Den Grundfreibetrag bei geringem Einkommen beachten

Bleibt das steuerpflichtige Einkommen unter dem sogenannten Grundfreibetrag, muss der Anleger gar keine Steuern bezahlen. Für das Jahr 2019 belief sich der Grundfreibetrag auf 9.168 Euro.

Bis zu dieser Grenze, die das Existenzminimum sichern soll, ist das Einkommen steuerfrei. Erst auf die Beträge, die über dem Grundfreibetrag liegen, werden Steuern erhoben.

Vor allem Rentner, Minijobber und Studenten kommen mit ihrem steuerpflichtigen Einkommen oft nicht über den Grundfreibetrag. Ratsam ist dann, beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung zu beantragen.

Die Bescheinigung bleibt bis zu drei Jahre lang gültig. Reicht der Anleger die Bescheinigung bei seiner Bank ein, hat sich auch die Abgeltungssteuer erledigt.

  1. Eine Günstigerprüfung beantragen

Beträgt das steuerpflichtige Einkommen inklusive der Kapitalerträge höchstens 16.636 Euro, beläuft sich der Grenzsteuersatz auf weniger als 25 Prozent. Bei Ehepaaren, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich die Einkommensgrenze.

Bei einem persönlichen Steuersatz unterhalb der 25-Prozent-Marke sollte der Anleger bei seiner Steuererklärung in der Anlage KAP die sogenannte Günstigerprüfung beantragen.

Dadurch kann er sich die Differenz zur bereits bezahlten Abgeltungssteuer, die durch den Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer ja höher ausfällt als 25 Prozent, zurückholen. Eheleute müssen zwei Anlagen KAP ausfüllen und einreichen.

Ist der Anleger vor dem 2. Januar 1955 geboren, kann er außerdem den Altersentlastungsbetrag für seine Kapitalerträge nutzen. Allerdings muss er dazu die Günstigerprüfung beantragt haben. Sonst berücksichtigt das Finanzamt diesen Freibetrag nicht.

Ein Risiko geht der Anleger mit der Günstigerprüfung nicht ein. Denn das Finanzamt rechnet aus, welche Form der Besteuerung im Fall des Anlegers günstiger ist. Die günstigere Variante wendet es dann an.

  1. Gewinne mit Verlusten verrechnen

Hat der Anleger neben Kapitalerträgen auch Verluste gemacht, kann er diese miteinander verrechnen. Dazu füllt er die Anlage KAP aus und besorgt sich eine Verlustbescheinigung bei seiner Bank.

Allerdings darf der Anleger nur gleichartige Geschäfte berücksichtigen. Hat er zum Beispiel Aktien mit Verlust verkauft, kann er diesen Verlust mit einem Gewinn aus einem anderen Aktiengeschäft verrechnen. Andere Gewinne, etwa durch Dividenden oder Zinsen, kann er nicht abziehen.

  1. Erträge aus ausländischen Geldanlagen separat angeben

Freistellungsaufträge und das automatische Abführen der Abgeltungssteuer durch die Bank bleiben Kapitalerträgen vorbehalten, die einem in Deutschland geführten Depot gutgeschrieben wurden.

Hat der Anleger in ein ausländisches Wertpapierdepot investiert, muss er die Kapitalerträge in der Anlage KAP selbst beim Finanzamt angeben.

Erträge aus Investmentfonds, für die noch keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde, muss der Anleger in die Anlage KAP-INV eintragen. Die erzielten Erträge sind in der Steuerbescheinigung aufgelistet, die der Anleger zum Teil von der ausländischen Bank oder dem Anbieter des Depots erhält.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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