Direktversicherung Sonderausgaben

Direktversicherung Sonderausgaben

Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte:

  • Kein automatischer Sonderausgabenabzug: Beiträge zu einer Direktversicherung können nicht pauschal als Sonderausgaben abgesetzt werden; entscheidend ist, ob sie bereits steuerfrei, pauschal versteuert oder aus versteuertem Arbeitslohn gezahlt wurden.
  • Keine doppelte Steuerbegünstigung: Wurden Beiträge bereits über die Lohnabrechnung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei berücksichtigt, ist für denselben Beitrag in der Einkommensteuererklärung regelmäßig kein zusätzlicher Abzug möglich.
  • Altverträge und Arbeitgeberwechsel genau prüfen: Besonders bei älteren Direktversicherungen, pauschal versteuerten Beiträgen, Arbeitgeberwechseln oder privater Fortführung kann sich die steuerliche Behandlung je nach Beitragsphase unterscheiden.
  • Unterlagen sind entscheidend: Arbeitnehmer sollten Lohnabrechnungen, elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Arbeitgeberbescheinigungen und Versicherungsmitteilungen prüfen; eine Beratung beim Lohnsteuerhilfeverein ist teils ab etwa 40 bis 50 Euro möglich, häufig aber einkommensabhängig teurer.

Direktversicherung Sonderausgaben

Nach dem deutschen Steuerrecht ist eine Direktversicherung eine besondere Vertragsform für eine Lebensversicherung. Dabei geht es nicht darum, dass man als „Arbeitnehmer“ selbst eine Versicherung abschließt. Hier sind es die Arbeitgeber, die eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer abschließen.

Dabei ist es natürlich nicht der „Arbeitgeber“, der den Anspruch auf die Versicherungsleistung hat, sondern der Arbeitnehmer bzw. seine Angehörigen. Die Beiträge, die der Arbeitgeber für diese Direktversicherung bezahlt, gelten dabei steuerlich grundsätzlich als „Arbeitslohn“, der nur „indirekt“ ausgezahlt wird, können aber im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei bleiben.

Bei heutigen Neuverträgen werden Beiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG in der Regel steuerfrei gestellt; die Pauschalbesteuerung mit 20 % nach § 40b EStG a. F. kommt nur noch für bestimmte Altzusagen in Betracht.

Allerdings sollte sich das der Arbeitnehmer sehr gut überlegen und der Arbeitgeber auch mit seinem Mitarbeiter absprechen. Denn wenn man die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nutzt, kann man für diese Beiträge nicht zusätzlich die Altersvorsorgezulage beanspruchen.

Lässt man die Beiträge jedoch nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Mitarbeiters versteuern, kann – je nach Vertragsgestaltung und Förderung – ein Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und die Zulage in Betracht kommen.

Spätere Leistungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds werden nach § 22 Nr. 5 EStG besteuert; soweit sie auf geförderten Beiträgen beruhen, sind sie in vollem Umfang steuerpflichtig, soweit sie auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, gelten besondere Regeln, etwa die Besteuerung mit dem Ertragsanteil bei bestimmten Rentenzahlungen. Letztendlich kann der Arbeitnehmer dann auch prüfen lassen, ob er diese „Kosten“ als „Altersvorsorgeaufwendungen“ geltend macht.

Der Lohnsteuerhilfeverein

Inwieweit man außer den Sonderausgaben zur Altersvorsorge noch steuerlich geltend machen kann, dass man für sein eigenes Alter vorsorgt, sollte man ggf. bei einem Lohnsteuerhilfeverein, soweit dieser beraten darf, oder einem Steuerberater erfragen.

Besonders bei den Lohnsteuerhilfevereinen kann man sich je nach Verein schon ab etwa 40 bis 50 Euro beraten lassen; häufig liegen die Beiträge aber einkommensabhängig höher.

In vielen Fällen sind hier auch Sachbearbeiter tätig, die ehrenamtlich mitarbeiten und im Hauptberuf Finanzbeamte sind. Wie kaum an einem anderen Ort kann man sich also sicher sein, dass man eine rechtssichere und fachkompetente Beratung erhält.

Dazu ist diese Beratung auch noch preiswerter als der Besuch beim Steuerberater, auch wenn man die Kosten für Letzteren von der Steuer absetzen kann. Den Beitrag für den Lohnsteuerhilfeverein kann man ebenfalls als „Kosten für die Steuererklärung“ geltend machen.

Entscheidend ist, wie die Beiträge steuerlich behandelt wurden

Ob Beiträge zu einer Direktversicherung später noch als Sonderausgaben eine Rolle spielen können, hängt nicht allein davon ab, dass überhaupt eine Versicherung besteht. Entscheidend ist vielmehr, wie die Beiträge im laufenden Arbeitsverhältnis behandelt wurden.

Wurden sie bereits steuerfrei über die Lohnabrechnung berücksichtigt, ist in der Einkommensteuererklärung regelmäßig kein zusätzlicher Abzug für denselben Beitrag möglich.

Anders kann die Prüfung ausfallen, wenn Beiträge aus bereits versteuertem Arbeitslohn gezahlt wurden oder wenn ein älterer Vertrag mit besonderer steuerlicher Behandlung vorliegt. Gerade bei Direktversicherungen gibt es deshalb keine pauschale Antwort nach dem Motto: „Versicherungsbeitrag gleich Sonderausgabe.“ Maßgeblich ist die steuerliche Vorgeschichte des jeweiligen Beitrags.

Hilfreich ist ein Blick in die Lohnabrechnung und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Dort lässt sich oft erkennen, ob Beiträge steuerfrei, pauschal versteuert oder aus versteuertem Arbeitslohn geleistet wurden.

Auch Bescheinigungen des Versicherers können wichtige Hinweise enthalten, vor allem wenn später Leistungen ausgezahlt werden.

Welche Unterlagen Arbeitnehmer prüfen sollten

Wer klären möchte, ob eine Direktversicherung in der Steuererklärung berücksichtigt werden kann, sollte die Unterlagen nicht nur nach dem Versicherungsnamen durchsuchen.

Wichtiger sind die Angaben zur Beitragszahlung. Interessant sind vor allem diese Punkte:

  • Wer hat die Beiträge gezahlt: Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder beide?
  • Wurden Teile des Bruttogehalts umgewandelt?
  • Sind die Beiträge in der Lohnabrechnung als steuerfrei ausgewiesen?
  • Gibt es Hinweise auf eine Pauschalbesteuerung?
  • Handelt es sich um einen Altvertrag oder um eine neuere Zusage?
  • Wurde der Vertrag nach einem Arbeitgeberwechsel übernommen oder privat weitergeführt?

Diese Fragen helfen dabei, die Direktversicherung steuerlich einzuordnen, ohne sofort in komplizierte Detailregelungen einzusteigen. Sie ersetzen keine Beratung, schaffen aber eine gute Grundlage für das Gespräch mit dem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater.

Vorsicht bei Arbeitgeberwechsel und privater Fortführung

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Direktversicherung, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird. Manchmal übernimmt der neue Arbeitgeber den bestehenden Vertrag. In anderen Fällen ruht der Vertrag, wird beitragsfrei gestellt oder vom Arbeitnehmer privat weitergeführt. Dadurch kann sich auch die steuerliche Einordnung einzelner Beitragsphasen unterscheiden.

Für die Steuererklärung ist deshalb nicht nur der aktuelle Vertrag wichtig, sondern auch die Frage, aus welcher Zeit die jeweiligen Beiträge stammen.

Ein Vertrag kann über Jahre hinweg verschiedene steuerliche Phasen haben. Genau deshalb lohnt es sich, alte Gehaltsabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigungen und Versicherungsmitteilungen aufzubewahren.

Vermeidung doppelter Begünstigung

Keine doppelte Begünstigung einplanen

Ein häufiger Denkfehler besteht darin, die Direktversicherung gleichzeitig als steuerfreien Arbeitslohnbestandteil und zusätzlich als abziehbare Altersvorsorge zu betrachten. Das funktioniert in dieser einfachen Form nicht. Steuerliche Förderung soll grundsätzlich nicht doppelt für denselben Beitrag greifen.

Praktisch bedeutet das: Zuerst sollte geprüft werden, ob die Steuerentlastung bereits über die Lohnabrechnung erfolgt ist. Erst danach stellt sich die Frage, ob in der Steuererklärung noch etwas einzutragen oder zu prüfen ist.

So lässt sich vermeiden, dass falsche Angaben gemacht werden oder Erwartungen entstehen, die das Finanzamt später korrigiert.

Kurze Prüffragen vor der Steuererklärung

Vor der Abgabe der Steuererklärung können Arbeitnehmer sich an einigen einfachen Fragen orientieren:

  • Ist die Direktversicherung auf der Lohnabrechnung ausgewiesen?
  • Wurde der Beitrag aus dem Bruttolohn oder aus dem Nettolohn gezahlt?
  • Gibt es eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder Versicherers?
  • Wurde die Förderung bereits im laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt?
  • Liegt ein älterer Vertrag mit abweichender steuerlicher Behandlung vor?
  • Gab es einen Arbeitgeberwechsel oder eine private Weiterzahlung?

Wer diese Punkte vorbereitet, erleichtert die Beratung erheblich. Der Berater kann schneller erkennen, ob es überhaupt einen Ansatzpunkt für die Steuererklärung gibt oder ob die steuerliche Wirkung bereits vollständig über die Gehaltsabrechnung erledigt wurde.

Wann fachlicher Rat besonders sinnvoll ist:

Eine Beratung ist vor allem dann empfehlenswert, wenn mehrere Förderarten, ein Altvertrag, ein Arbeitgeberwechsel oder spätere Auszahlungen zusammenkommen.

Auch wenn der Vertrag teilweise steuerfrei und teilweise aus versteuertem Einkommen finanziert wurde, sollte die steuerliche Behandlung genauer geprüft werden.

Der Lohnsteuerhilfeverein kann innerhalb seiner gesetzlichen Beratungsbefugnis eine praktische Anlaufstelle sein. Sind jedoch selbstständige Einkünfte, betriebliche Themen oder komplexe Vertragsgestaltungen beteiligt, kann ein Steuerberater die passendere Adresse sein.

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