Direktversicherung Sonderausgaben
Nach dem deutschen Steuerrecht ist eine Direktversicherung eine besondere Vertragsform für eine Lebensversicherung. Dabei geht es nicht darum, dass man als „Arbeitnehmer“ selbst eine Versicherung abschließt. Hier sind es die Arbeitgeber, die eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer bei einem, in Deutschland zugelassenen Versicherer abschließt.
Dabei ist es natürlich nicht der „Arbeitgeber“ der den Anspruch auf die Prämie hat, sondern der Arbeitnehmer bzw. seine Angehörigen. Die Beiträge, die der Arbeitgeber für diese Direktversicherung bezahlt gelten dabei als „Arbeitslohn“ der nur „indirekt“ ausgezahlt wird. Der Arbeitgeber, kann die Lohnsteuer für diesen Steuersatz pauschal mit 20% berechnen.
Allerdings sollte sich das der Arbeitnehmer sehr gut überlegen und der Arbeitgeber auch mit seinem Mitarbeiter absprechen. Denn wenn man diese Steuererleichterung wahrnimmt, verzichtet man gleichzeitig auf die Altersvorsorgezulage. Lässt man die Beiträge jedoch nach dem individuellen Steuersatz auf der Lohnsteuerkarte des Mitarbeiters versteuern, sind spätere Kapitalauszahlungen steuerfrei und bei „Rentenzahlungen“ wird auch nur der Ertragsanteil besteuert. Letztendlich kann der Arbeitnehmer dann auch selbst entscheiden, ob er diese „Kosten“ als „Altersvorsorgeaufwendungen“ geltend macht.
Der Lohnsteuerhilfeverein
In wie weit man außer den Sonderausgaben zur Altersvorsorge noch steuerlich geltend machen kann, dass man für sein eigenes Alter vorsorgt, sollte man ggf. bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater erfragen.
Besonders bei den Lohnsteuerhilfevereinen kann man schon mit 35,- bis 50,- Euro einen sehr gut beraten lassen. In vielen Fällen sind hier auch Sachbearbeiter tätig, die ehrenamtlich mitarbeiten und im Hauptberuf Finanzbeamte sind. Wie kaum an einem anderen Ort, kann man sich also sicher sein, dass man eine „rechtsgültige“ und fachkompetente Beratung erhält.
Dazu ist diese Beratung auch noch preiswerter, als der Besuch beim Steuerberater auch wenn man die Kosten für letzteren von der Steuer absetzen kann. Den Beitrag für den Lohnsteuerhilfeverein, kann man ebenfalls als „Kosten für die Steuererklärung“ geltend machen.
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