Pensionskasse Sonderausgaben
Viele Formen der Altersvorsorge kann man ohne weiteres von der Steuer absetzen. Die Frage die sich jedoch häufig dabei stellt, ist als „was“ und in welchem Bereich, man diese Vorsorgeausgaben steuerlich geltend machen kann. Als Versorgungsträger ist eine Pensionskasse vergleichbar mit einem Lebensversicherungsunternehmen, das von einem oder mehreren Unternehmen gegründet wurde und quasi als „Versicherungsverein“ funktioniert.
Insgesamt gibt es aber auch immer mehr Pensionskassen, welche direkt von anderen Versicherungsunternehmen gegründet werden. Bei der steuerlichen Berücksichtigung, werden solche Beiträge an eine Pensionskasse meist auch als eine „betriebliche“ Altersvorsorge betrachtet.
Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten, wie sich so eine Pensionskasse finanzieren kann. Zum einen die „kapitaldeckende“, bei der jeder auch nur die Beiträge erhalten kann, die auch eingezahlt wurden. Zum anderen aber auch noch die „umlagenfinanzierte“ Pensionskasse, bei der die „aktuellen“ Beitragszahler quasi für die „Renten“ der „aktuellen“ Empfänger aufkommen.
Der Generationenvertrag
Dieses Modell ist vergleichbar mit dem „Generationenvertrag“ der auch in den gesetzlichen Rentenversicherungen berücksichtigt wird. Als Versicherter hat man gegenüber der Pensionskasse auch einen gesetzlichen Anspruch. Dazu kommt noch, dass man es zwar im weiteren Sinne als eine „betriebliche“ Altersvorsorge betrachten kann, aber trotzdem persönlich bei so einer Pensionskasse versichert ist.
Dabei ist man als „Arbeitnehmer“ auch der Versicherungsnehmer. Nur bei so genannten Unterstützungskassen, sind es die Arbeitgeber, die auch die „Versicherungsnehmer“ sind, auch wenn die Arbeitnehmer die „Begünstigten“ sind. Für den Fall, dass eine Pensionskasse „pleite“ macht, sind es die Arbeitgeber, die jedoch für die Rentenzahlungen aufkommen müssen.
Sie haften also „indirekt“ für die eingezahlten Beiträge der Versicherten Arbeitnehmer. Um jedoch überhaupt in einer Pensionskasse versichert zu werden, braucht man die Zusage des Arbeitgebers, der ja letztendlich auch dafür haftet. Dazu werden die „Beiträge“ dafür auch direkt vom Lohn abgezogen. Wechselt man danach den Arbeitsplatz, kann man diese Versicherung mit eigenen Beiträgen weiter führen.
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