Pensionskasse Sonderausgaben

Pensionskasse Sonderausgaben

Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte:

  • Nicht automatisch Sonderausgaben: Beiträge zur Pensionskasse können steuerlich relevant sein, gelten aber nicht pauschal als Sonderausgaben. Entscheidend ist, ob die Beiträge bereits steuerfrei über den Arbeitgeber behandelt wurden oder aus versteuertem Einkommen stammen.
  • Doppelter Steuerabzug ist nicht möglich: Werden Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge direkt über die Lohnabrechnung abgeführt, ist die steuerliche Begünstigung meist schon beim Arbeitslohn berücksichtigt. Ein zusätzlicher Abzug in der Steuererklärung wäre dann in der Regel nicht korrekt.
  • Arbeitgeber spielt eine zentrale Rolle: Für die Versicherung über eine Pensionskasse braucht man grundsätzlich eine Zusage des Arbeitgebers; dieser haftet letztlich für die zugesagten Leistungen. Bei einer Entgeltumwandlung werden die Beiträge direkt vom Lohn abgezogen.
  • Unterlagen genau prüfen: Für die richtige Einordnung helfen vor allem Lohnabrechnung, Lohnsteuerbescheinigung, Bescheinigung der Pensionskasse und Vertragsunterlagen. Besonders nach einem Arbeitgeberwechsel oder bei privat weitergeführten Verträgen kann sich die steuerliche Behandlung ändern.

Gründe für eine jährliche Kontrolle

Viele Formen der Altersvorsorge kann man unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigen. Die Frage, die sich jedoch häufig dabei stellt, ist, als „was“ und in welchem Bereich man diese Vorsorgeausgaben steuerlich geltend machen kann.

Als Versorgungsträger ist eine Pensionskasse vergleichbar mit einem Lebensversicherungsunternehmen, das rechtlich selbstständig ist und beispielsweise als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder als Aktiengesellschaft organisiert sein kann.

Insgesamt gibt es aber auch immer mehr Pensionskassen, welche direkt von anderen Versicherungsunternehmen gegründet werden. Bei der steuerlichen Berücksichtigung werden solche Beiträge an eine Pensionskasse meist auch als eine „betriebliche“ Altersvorsorge betrachtet.

Wie eine Pensionskasse finanziert wird

Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten, wie sich so eine Pensionskasse finanzieren kann. Zum einen die „kapitalgedeckte“, bei der die späteren Leistungen aus den eingezahlten Beiträgen und den daraus erzielten Erträgen finanziert werden.

Zum anderen aber auch noch die „umlagenfinanzierte“ Pensionskasse, bei der die „aktuellen“ Beitragszahler quasi für die „Renten“ der „aktuellen“ Empfänger aufkommen.

Kapitalgedeckte und umlagenfinanzierte Pensionskasse

Dieses Modell ist vergleichbar mit dem „Generationenvertrag“, der auch in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Als Versicherter hat man gegenüber der Pensionskasse auch einen gesetzlichen Anspruch.

Dazu kommt noch, dass man es zwar im weiteren Sinne als eine „betriebliche“ Altersvorsorge betrachten kann, aber trotzdem persönlich bei so einer Pensionskasse versichert ist.

Welche Rolle Arbeitgeber und Arbeitnehmer spielen

Dabei kann man als „Arbeitnehmer“ auch der Versicherungsnehmer sein. Bei sogenannten Unterstützungskassen sind es dagegen die Arbeitgeber, die die Versorgungszusage geben, auch wenn die Arbeitnehmer die „Begünstigten“ sind.

Für den Fall, dass eine Pensionskasse ihre zugesagten Leistungen nicht vollständig erbringen kann, sind es die Arbeitgeber, die jedoch für die zugesagten Rentenzahlungen aufkommen müssen.

Sie haften also „indirekt“ für die zugesagten Leistungen der versicherten Arbeitnehmer. Um jedoch überhaupt in einer Pensionskasse versichert zu werden, braucht man die Zusage des Arbeitgebers, der ja letztendlich auch dafür haftet.

Bei einer Entgeltumwandlung werden die „Beiträge“ dafür auch direkt vom Lohn abgezogen. Wechselt man danach den Arbeitsplatz, kann man diese Versicherung mit eigenen Beiträgen weiterführen.

Wann Beiträge zur Pensionskasse als Sonderausgaben zählen können

Wichtig ist deshalb die Unterscheidung zwischen einer steuerfreien Einzahlung über den Arbeitgeber und einem späteren Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung. Werden die Beiträge zur Pensionskasse im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge direkt über die Lohnabrechnung abgeführt, wirkt sich die steuerliche Begünstigung meist schon beim laufenden Arbeitslohn aus.

Das zu versteuernde Einkommen fällt dann entsprechend niedriger aus. In diesem Fall werden dieselben Beiträge in der Steuererklärung nicht noch einmal zusätzlich als Sonderausgaben angesetzt.

Steuerfreie Einzahlung oder Abzug in der Steuererklärung?

Anders kann es aussehen, wenn Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen geleistet werden. Das kann zum Beispiel bei bestimmten privaten Eigenbeiträgen, einer besonderen Vertragsgestaltung oder einer Weiterführung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis relevant werden.

Dann kommt es darauf an, wie der Vertrag steuerlich eingeordnet ist, ob eine Förderung vorgesehen ist und welche Daten an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Pauschal lässt sich daher nicht sagen: „Pensionskasse gleich Sonderausgaben.“

Entscheidend ist immer, ob die Beiträge bereits steuerfrei behandelt wurden oder ob sie individuell versteuert aus dem eigenen Einkommen stammen.

Welche Unterlagen bei der Einordnung helfen

Für Arbeitnehmer ist die Lohnabrechnung der erste praktische Hinweis. Dort lässt sich oft erkennen, ob Beiträge zur Pensionskasse aus einer Entgeltumwandlung stammen und ob sie steuerfrei behandelt wurden. Zusätzlich kann die jährliche Lohnsteuerbescheinigung Aufschluss darüber geben, welche Beträge der Arbeitgeber gemeldet hat.

Wer unsicher ist, sollte außerdem die Bescheinigung der Pensionskasse und die Vertragsunterlagen prüfen.

Gerade ältere Verträge, tarifliche Zusatzversorgungen oder nach einem Arbeitgeberwechsel privat weitergeführte Verträge können steuerlich anders zu behandeln sein als ein neu abgeschlossener Standardvertrag über die laufende Entgeltumwandlung.

Warum ein doppelter Steuerabzug vermieden werden sollte

Ein häufiger Denkfehler besteht darin, jede Form von Altersvorsorge automatisch in der Anlage für Sonderausgaben eintragen zu wollen. Bei einer Pensionskasse ist das jedoch nicht immer der richtige Weg. Wurden die Beiträge schon beim Bruttolohn steuerlich berücksichtigt, würde ein zusätzlicher Abzug denselben Aufwand doppelt erfassen.

Das Finanzamt kann solche Angaben korrigieren, wenn die gemeldeten Daten nicht zur Erklärung passen.

Wann individuell versteuerte Beiträge relevant werden

Bei individuell versteuerten Beiträgen kann dagegen ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob überhaupt Beiträge gezahlt wurden.

Auch die Art des Vertrags, die Förderfähigkeit, die elektronische Datenübermittlung und die persönliche Zulageberechtigung können eine Rolle spielen. Wer hier vorschnell Beträge einträgt, ohne die steuerliche Behandlung des Vertrags zu kennen, riskiert Missverständnisse im Steuerbescheid.

Arbeitsplatzwechsel

Was nach einem Arbeitsplatzwechsel zu beachten ist

Nach einem Arbeitsplatzwechsel lohnt sich ein genauer Blick auf die weitere Handhabung des Vertrags. Wird die Pensionskasse beim neuen Arbeitgeber fortgeführt, können die Beiträge weiterhin über die Gehaltsabrechnung laufen.

Wird der Vertrag dagegen privat weitergeführt, verändert sich häufig auch die steuerliche Einordnung der Zahlungen. Genau an dieser Stelle entsteht oft die Frage, ob nun erstmals Sonderausgaben vorliegen.

Die Antwort hängt davon ab, ob die Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt werden und ob der Vertrag die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

Spätere Auszahlung und nachgelagerte Besteuerung

Auch die spätere Auszahlung sollte zumindest mitgedacht werden. Steuerliche Vorteile in der Ansparphase führen häufig dazu, dass die Leistungen im Alter steuerlich erfasst werden.

Das ist bei der betrieblichen Altersversorgung kein Widerspruch, sondern Teil des Prinzips der nachgelagerten Besteuerung.

Vereinfacht gesagt: Was während des Erwerbslebens steuerlich begünstigt war, kann später bei der Rentenzahlung steuerpflichtig werden. Zusätzlich können bei Betriebsrenten je nach Versicherungsstatus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eine Rolle spielen.

Prüfreihenfolge für die Steuererklärung

Für die Steuererklärung ist deshalb eine kleine Prüfreihenfolge hilfreich: Zuerst klären, ob die Beiträge über den Arbeitgeber oder privat gezahlt wurden. Dann prüfen, ob sie steuerfrei, pauschal versteuert oder individuell versteuert behandelt wurden.

Anschließend die Bescheinigungen der Pensionskasse und die Lohnsteuerbescheinigung vergleichen. Erst danach lässt sich sinnvoll entscheiden, ob überhaupt ein Eintrag als Sonderausgabe in Betracht kommt.

Entscheidend ist die steuerliche Behandlung des konkreten Beitrags

Wer Beiträge zur Pensionskasse geltend machen möchte, sollte also nicht nur auf die Bezeichnung „Altersvorsorge“ achten. Ausschlaggebend ist die steuerliche Behandlung des konkreten Beitrags.

Damit wird die Pensionskasse sauber von anderen Vorsorgeformen abgegrenzt, ohne dass der eigene Vertrag vorschnell falsch eingeordnet wird.

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