Sonderausgaben Haftpflichtversicherung

Sonderausgaben Haftpflichtversicherung

Viele verschiedene persönliche Versicherungen kann man auch von seiner Steuer und den Sonderausgaben absetzen. Die Haftpflichtversicherung gilt als „die grundlegende Versicherung“ die sogar von den HarzIV-Agenturen als „Sonderausgaben“ anerkannt werden. Natürlich kann man diese wichtige Versicherung auch von den Sonderausgaben der Steuern absetzen. Allerdings muss man hier sehr vorsichtig sein! Längst nicht alle, diese kleinen Versicherungen lassen sich auch von der persönlichen Steuer absetzen.

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Sicher ist der Gesetzgeber bereit, die „Kosten“ mit zu tragen, wenn „Risiken“, wie bei einer Haftpflichtversicherung vermieden werden sollen. Hier kann es ja z.B. immer auch um Personenschäden gehen, die sonst auch dem „Staat“ auf der Tasche liegen würden.

Anders ist es aber bei den so genannten Sachversicherungen. Also alle Versicherungen mit denen man „Gegenstände aus eigenem Eigentum“ versichert, können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören vor allem die Hausratsversicherung oder die Kaskoversicherungen für das Auto.

Kurz: Ungefähr die Versicherungen, bei denen eine Person und kein Gegenstand für einen Risikofall versichert wird, können auch von der Steuer abgezogen werden. Leider gibt es ja auch noch „Höchstgrenzen“ bei der Absetzbarkeit verschiedenster Sonderausgaben. Deshalb ist es leider nicht immer möglich, diese Versicherungen steuerlich geltend zu machen obwohl es theoretisch möglich ist.

 

Tierhaftpflichtversicherung

Wer trotzdem mal „genug“ Spielraum bis zu diesen geringen Höchstbeträgen hat, kann diese auch für seine „Tierhaftpflichtversicherung“ nutzen. Wer z.B. eine Haftpflichtversicherung für seinen Hund abgeschlossen hat, kann diese also auch von seiner Einkommenssteuer als Sonderausgabe absetzen.

Ist man sich mal mit seinen „Sonderausgaben“ nicht sicher, so kann man in den entsprechenden Steuergesetzen nachsehen. Denn hier gilt immer noch, dass nur die Dinge als „steuerrelevante Sonderausgaben“ gelten, wenn sie auch ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden. Bei allen anderen Ausgaben hat man leider keine andere Möglichkeit, als ein entsprechendes Gesetz einzuführen.

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