Sonderausgaben Pflegeversicherung
Nach §§ 10 ff. EStG sind Sonderausgaben auch private Ausgaben, für die Kosten der eigenen Lebensführung, die man sich vom Staat fördern lassen kann. Dabei gilt als Maßstab, der Zahlungsfluss, den man in einem Kalenderjahr hat. Außerdem können nur die Personen Sonderausgaben geltend machen, bei denen tatsächlich eine Steuerpflicht bestanden hat und die auch gezahlt wurde.
Die Pflegeversicherung gilt wie die Krankenversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung als Vorsorgeaufwendung, die man auch voll steuerlich geltend machen kann. Auch wenn die „Vorsorgeaufwendungen“ einen eigenen „Bereich“ haben, so zählen sie doch in weiterem Sinne auch noch zu den Sonderausgaben, die man in seiner Lebensführung hat und die auch vom Staat gefördert wird. Nicht jede dieser staatlichen Förderungen, kann man auch über eine steuerliche Vergünstigung erhalten.
Deshalb kann man sich für viele Sonderausgaben auch daran machen, andere „Fördertöpfe“ zu finden. Für die Pflegeversicherung wird es in diesen Töpfen aber sicher nichts geben. Diese ist ja dazu gedacht, den Staat davor zu bewahren, für Pflegekosten alter und kranker Menschen aufzukommen. Gerade wenn es um die häusliche Pflege geht, ist das Geld aus der Pflegeversicherung oft das einzige was die Menschen vor dem Abstieg in die HarzIV-Falle bewahren kann. Trotzdem reicht das Geld nur selten wirklich für eine ausreichende Pflegehilfe.
Inhalt
Vorsorgemaßnahmen
Wer sich privat mit einer zusätzlichen Pflegeversicherung absichern möchte, hat auch bei vielen privaten Versicherern die Möglichkeit dazu. Diese Versicherungen sind dann zwar auch mal bei den Vorsorgemaßnahmen absetzbar.
Allerdings sollte man auch hier nicht vergessen, dass es für „Vorsorgemaßnahmen“ auch nur einen „Höchstbetrag“ von ca. 20000,- Euro im Jahr absetzen kann, wenn man sie mit einer „Altersvorsorge“ verbindet. Deshalb sollte man sicher gerade hier sehr genau überlegen, welche Anlageform man für sich und seinen Ruhestand sicher vertreten kann.
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