Sonstige Sonderausgaben
Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte
- Sonstige Sonderausgaben sind klar von Werbungskosten und Betriebsausgaben zu trennen: Private Vorsorgekosten können Sonderausgaben sein, beruflich veranlasste Ausgaben gehören dagegen meist zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge spielen eine zentrale Rolle: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe abziehbar; weitere Vorsorgeaufwendungen wirken oft nur noch innerhalb der Höchstbeträge von 1.900 Euro bei Arbeitnehmern bzw. 2.800 Euro bei Selbstständigen.
- Nicht jeder eingetragene Betrag bringt automatisch eine Steuerersparnis: Höchstbeträge können bereits ausgeschöpft sein, etwa durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge; auch Zuschüsse, Erstattungen oder Beitragsrückzahlungen können den abziehbaren Betrag mindern.
- Vor dem Eintragen lohnt sich eine kurze Prüfung: Entscheidend ist, ob die Ausgabe privat, beruflich oder gemischt veranlasst ist, ob Belege vorliegen, ob Erstattungen erfolgt sind und ob der Betrag nicht bereits an anderer Stelle steuerlich berücksichtigt wurde.

Sonderausgaben können für die verschiedensten Dinge geltend gemacht werden. Allerdings ist längst nicht immer auch „alles“ möglich und man muss sich im Einzelfall auch durch einen großen Berg an Informationen wühlen.
So kann es durchaus mal sein, dass man einen Teil seiner Kosten für die Literatur (bei einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium) als Sonderausgaben geltend machen kann. Bei beruflichen Fortbildungen sind solche Kosten dagegen regelmäßig Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
Weil das deutsche Steuerrecht aber sehr umständlich ist, ist es meist auch gar nicht so einfach, herauszufinden, was denn nun als „Sonderausgabe“ gewertet werden kann und was nicht.
Obwohl es besondere „Höchstbeträge“ für die Altersvorsorge gibt, gibt es auch weitere „Sonderausgaben“, die man als „Vorsorgeaufwendungen“ steuerlich geltend machen kann. Hier stehen Arbeitnehmer und Rentner bei den Beitragszahlungen oft besser da!
Denn für Angestellte und Arbeiter übernehmen ja die Arbeitgeber meist noch die „Hälfte“ der Krankenversicherungskosten. Deshalb gilt für Arbeitnehmer bei den übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen meist der niedrigere „Höchstbetrag“ von 1.900 Euro.
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind jedoch in tatsächlicher Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
Alle anderen, die ihre Krankenversicherung vollständig selbst bezahlen, bekommen bei den übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen meist einen Höchstbetrag von 2.800 Euro, der für diese Ausgaben „angesetzt“ werden darf.
Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind auch hier in tatsächlicher Höhe abziehbar. Weil jedoch auch die Krankenkasse meist schon sehr viel kostet, können Selbstständige sicher zumindest in dieser Hinsicht nicht so viele weitere sonstige Sonderausgaben geltend machen, wie sie ggf. haben.
Deshalb stößt man spätestens hier auch an die „Grenzen des guten Willens“ bei den Finanzbeamten. Mit einem guten Steuerberater lassen sich aber auch dafür die entsprechenden Absetzmöglichkeiten im deutschen Steuerrecht finden.
Denn trotz aller Mühe ist es leider nicht wirklich möglich, wirklich individuell eine Steuererklärung selbst zu machen, wenn man sich nicht schon vorher sehr lange und eingehend mit dem deutschen Steuerrecht auseinandergesetzt hat.
Allerdings kann man zumindest den Teil der Kosten für den Steuerberater, der mit steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängt, auch noch steuerlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen.
Erst sortieren, dann eintragen
Gerade bei den sonstigen Sonderausgaben lohnt es sich, die eigenen Ausgaben zuerst grob zu sortieren. Die wichtigste Frage lautet nicht: „Habe ich dafür Geld ausgegeben?“, sondern: „In welchem steuerlichen Zusammenhang steht diese Ausgabe?“
Eine private Ausgabe kann eine Sonderausgabe sein, eine beruflich veranlasste Ausgabe gehört dagegen oft eher zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Manche Kosten bleiben wiederum reine Privatsache.
Hilfreich ist eine einfache Vorprüfung: Dient die Ausgabe der privaten Vorsorge, der Absicherung, einer gesetzlich begünstigten Lebenssituation oder unmittelbar der Erzielung von Einnahmen? Erst danach zeigt sich, in welche Rubrik sie gehört.
So vermeidet man, dass dieselbe Ausgabe an der falschen Stelle landet oder in der Steuererklärung zwar eingetragen wird, später aber ohne Wirkung bleibt.
Warum manche eingetragenen Beträge keine Steuerersparnis bringen
Viele Steuerzahler wundern sich, wenn sie zusätzliche Versicherungsbeiträge oder kleinere private Kosten eintragen, sich am Ende aber nichts an der Steuer ändert. Das liegt nicht immer daran, dass die Angaben falsch waren. Oft sind die maßgeblichen Höchstbeträge bereits durch andere Beiträge ausgeschöpft.
Besonders bei der Kranken- und Pflegeversicherung zeigt sich dieser Effekt häufig. Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden grundsätzlich in voller Höhe berücksichtigt; Beiträge für Zusatzleistungen wirken dagegen nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge.
Steuerfreie Zuschüsse, etwa vom Arbeitgeber oder von einem Rentenversicherungsträger, mindern außerdem die abziehbaren Aufwendungen.
Deshalb kann es vorkommen, dass weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen zwar formal angegeben werden, sich aber praktisch nicht mehr auswirken. Das ist ärgerlich, aber kein Zeichen dafür, dass man die Ausgabe gar nicht prüfen sollte. Es zeigt nur, dass Sonderausgaben nicht allein nach der tatsächlichen Zahlung, sondern nach gesetzlichen Abzugsregeln berücksichtigt werden.

Erstattungen und Zuschüsse nicht übersehen
Ein häufiger Stolperstein sind Erstattungen. Wer beispielsweise Beiträge gezahlt hat, später aber eine Beitragsrückerstattung, einen Zuschuss oder eine andere Kostenübernahme erhält, sollte diese Beträge nicht gedanklich ausblenden. Für die Steuer zählt in vielen Fällen nicht nur, was abgeflossen ist, sondern auch, was wirtschaftlich endgültig selbst getragen wurde.
Das betrifft nicht nur große Beträge. Auch kleinere Rückzahlungen können die steuerliche Einordnung verändern. Sinnvoll ist daher, Kontoauszüge, Bescheinigungen und Mitteilungen von Versicherungen oder Versorgungsträgern zusammenzuhalten.
So lässt sich später leichter nachvollziehen, warum ein Betrag in der Steuererklärung angesetzt wurde oder warum er gekürzt werden musste.
Doppelte Berücksichtigung vermeiden
Wichtig ist außerdem, Ausgaben nicht doppelt zu berücksichtigen. Eine Ausgabe kann in der Regel nicht gleichzeitig als Sonderausgabe und als Werbungskosten oder Betriebsausgabe angesetzt werden. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Veranlassung.
Ein einfaches Beispiel: Hängt eine Ausgabe unmittelbar mit steuerpflichtigen Einnahmen zusammen, spricht vieles für eine Einordnung bei den Erwerbsausgaben.
Geht es dagegen um eine privat veranlasste, gesetzlich begünstigte Ausgabe, kann der Sonderausgabenbereich näherliegen. In Zweifelsfällen ist nicht die Bezeichnung auf der Rechnung entscheidend, sondern der tatsächliche Zusammenhang.
Kleine Kontrollliste für unklare Ausgaben
Bei unklaren Kosten hilft eine kurze Kontrollrunde, bevor sie in der Steuererklärung landen:
- Wurde der Betrag im betreffenden Steuerjahr tatsächlich gezahlt?
- Gab es Erstattungen, Zuschüsse oder Beitragsrückzahlungen?
- Ist die Ausgabe privat, beruflich oder gemischt veranlasst?
- Gibt es eine Bescheinigung, Rechnung oder andere nachvollziehbare Unterlagen?
- Wurde der Betrag nicht schon an anderer Stelle berücksichtigt?
- Greift möglicherweise ein Höchstbetrag, der bereits ausgeschöpft ist?
Diese Fragen ersetzen keine individuelle Beratung. Sie helfen aber, typische Fehler früh zu erkennen und die Unterlagen so vorzubereiten, dass ein Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt den Sachverhalt schneller nachvollziehen kann.
Besser mit realistischen Erwartungen rechnen
Sonderausgaben sind kein Sammelbecken für alle privaten Kosten. Sie können die Steuerlast senken, aber nur innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Regeln. Wer die eigenen Ausgaben realistisch einordnet, erspart sich Enttäuschungen und erkennt schneller, welche Beträge tatsächlich noch steuerlich wirken können.
Gerade bei gemischten oder schwer zuzuordnenden Kosten lohnt es sich, nicht nur nach einer schnellen Ja-oder-nein-Antwort zu suchen.
Oft entscheidet das Detail: Wer hat gezahlt? Für wen wurde gezahlt? Gab es Zuschüsse? Gehört die Ausgabe zur privaten Lebensführung oder steht sie mit steuerpflichtigen Einnahmen zusammen?
Diese Fragen bringen meist mehr Klarheit als der bloße Versuch, möglichst viele Belege in der Steuererklärung unterzubringen.
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