Sonderausgaben Leasing
Das Leasing ist für viele Gewerbetreibende aber auch immer mehr Privatpersonen, zu einer wichtigen Möglichkeit geworden Gegenstände zu nutzen ohne diese auch gleich zu kaufen und sich damit auch hohe Investitionen zu sparen. Als „Sonderausgaben“ lassen sie sich trotzdem in keinem Fall ansetzen. Für Privatpersonen gilt deshalb, dass man seine Leasingraten als „Werbungskosten“ ansetzen muss.
Bei den Gewerbetreibenden sind es schlicht die „Betriebsausgaben“ zu denen man so eine Leasingrate rechnen kann. Wenn wir uns mal ein „Auto“ als Beispiel nehmen, dass per Leasing für berufliche und private Zwecke genutzt werden soll, dann wird es jedoch etwas schwieriger.
Denn man muss sehr genau unterscheiden, wie viel man für private Fahrten „unterwegs“ war und wie viel für die „dienstlichen“. Hier ist dann ein genaues „Fahrtenbuch“ notwendig. Damit belegt man dann im Einzelnen, welcher „Anteil“ der Fahrten von den privaten Werbungskosten und welcher bei den Betriebsausgaben angesetzt werden kann. Weil sich das auch auf die Raten für das Leasing bezieht, muss man dafür dann genau ausrechnen, wie viel man im Jahr mit seinem Auto unterwegs war und wofür man jeweils die Fahrt gemacht hat. Damit kann man dann eine „prozentuale“ Aufteilung vornehmen, mit der man auch die Rate für das Leasing teilen muss, damit jeder „Anteil“ passend in die jeweilige „Abzugsfähigkeit“ eingetragen werden kann.
Eintragungen und Ausgleich
Gerade die „Eintragungen“ und der Ausgleich mit den privaten Werbungskosten wird in solchen Fällen aber nur einmal im Jahr gemacht, wenn die jährliche Einkommenssteuererklärung erfolgt.
In den seltensten Fällen haben die Gewerbetreibenden aber die Zeit, solche Steuererklärungen auch noch selbst zu machen. Deshalb verlässt man sich hier lieber auf einen guten Steuerberater, für den man bestenfalls noch die Arbeit übernimmt, die „prozentuale“ Nutzung für die jeweiligen Bereiche auszurechnen, damit die Kosten nicht ganz so hoch werden.
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