Sonderausgaben Krankheitskosten

Sonderausgaben Krankheitskosten (Außergewöhnliche Belastungen)

Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte

  • Steuerliche Einordnung: Krankheitskosten gehören nicht zu den Sonderausgaben, sondern zu den außergewöhnlichen Belastungen. Abziehbar sind grundsätzlich nur medizinisch notwendige, angemessene und selbst getragene Kosten, die nicht von Krankenkasse, Beihilfe oder anderen Stellen erstattet wurden.
  • Welche Kosten berücksichtigt werden können: Dazu zählen unter anderem Arzt- und Zahnarztrechnungen, Brillen, verordnete Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Fahrtkosten sowie unter bestimmten Voraussetzungen Kurkosten und medizinisch notwendige Umzüge. Ausgaben für Fitness, Wellness, allgemeine Vorsorge oder selbst gewählte Behandlungen sind ohne nachgewiesenen Krankheitsbezug meist nicht abziehbar.
  • Nachweise rechtzeitig sichern: Rechnungen, Rezepte, Zuzahlungsbelege, Zahlungsnachweise und Erstattungsbescheide sollten das ganze Jahr über gesammelt werden. Bei bestimmten Behandlungen oder Kuren muss ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes bereits vor Beginn der Maßnahme vorliegen.
  • Zumutbare Belastung beachten: Steuerlich wirkt sich nur der Teil der selbst getragenen Krankheitskosten aus, der die persönliche zumutbare Belastung übersteigt. Diese liegt abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl gestaffelt zwischen 1 und 7 Prozent.

Sonderausgaben Krankheitskosten

Wenn man es genau nimmt, gehören die Krankheitskosten nicht zu den „Sonderausgaben“, sondern zu den außergewöhnlichen Belastungen, die man als Bürger dieses Landes auch steuerlich geltend machen kann.

Dabei können zwangsläufig entstandene, medizinisch notwendige und angemessene Kosten berücksichtigt werden, soweit sie nicht erstattet werden. So kann es heute auch bei sinkenden Krankenkassenleistungen immer wieder vorkommen, dass man selbst für eine Behandlung aufkommen muss.

Aber auch die „Zuzahlungen“, die man für Behandlungen zahlen muss, sind sicher nicht ohne. Dabei spielt es eigentlich keine Rolle, ob es sich um eine Behandlung beim Arzt, einem Heilpraktiker oder im Krankenhaus handelt, sofern die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist.

Neben den „schweren“ Krankheitsfällen gibt es aber auch noch ganz „alltägliche“ Krankheitskosten, die man ggf. bezahlen muss und die man auch bei seiner Steuererklärung geltend machen kann.

Dazu gehören sicher auch die Kostenbeteiligung bzw. die Behandlungsrechnung beim Zahnarzt oder die Brille, die man für den Alltag braucht. Selbstverständlich können auch Zuzahlungen für verordnete Medikamente als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Die Kernkosten

Zu diesen „Kernkosten“ im Fall einer Krankheit kommen aber auch oft noch weitere Kosten, die man ebenfalls steuerlich geltend machen kann. In erster Linie werden einem dazu Kurkosten und Fahrtkosten einfallen.

Allerdings ist es ggf. auch mal möglich, einen Umzug von der Steuer abzusetzen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen zwingend notwendig ist.

Vor allem bei diesen „Randkosten“ sollte man aber auch noch unbedingt daran denken, sich die jeweils erforderlichen Nachweise rechtzeitig geben zu lassen. Denn um diese Kosten geltend machen zu können, muss man auch nachweisen, dass diese Ausgaben wirklich medizinisch notwendig waren.

Bei bestimmten Maßnahmen, etwa einer Bade- oder Heilkur, muss das erforderliche amtsärztliche Gutachten oder die Bescheinigung des Medizinischen Dienstes bereits vor Beginn vorliegen.

Trotz der hohen Kosten und „sinkenden“ Einnahmen, die man im Krankheitsfall hat, ist es doch so, dass die Finanzbehörden ebenfalls davon ausgehen, dass man auch einen gewissen Eigenanteil in Form der „zumutbaren Belastung“ übernehmen kann.

Deshalb muss man meist noch einen bestimmten, nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl gestaffelten Eigenanteil für die Krankheitskosten aufbringen. Nur die darüber liegenden Kosten wirken sich steuerlich aus.

Worauf es bei der Vorbereitung der Steuererklärung ankommt

Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen möchte, sollte nicht erst beim Ausfüllen der Steuererklärung mit dem Sortieren beginnen. Sinnvoll ist es, schon während des Jahres Rechnungen, Rezepte, Zuzahlungsbelege, Zahlungsnachweise und mögliche Erstattungsbescheide zusammen aufzubewahren.

Denn steuerlich zählt am Ende nicht nur, welche Kosten entstanden sind, sondern auch, welcher Betrag tatsächlich selbst getragen wurde.

Erstattungen durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung, durch Beihilfestellen oder andere Kostenträger mindern den abziehbaren Betrag. Entscheidend ist also der Eigenanteil. Wer beispielsweise eine Zahnarztrechnung teilweise von der Krankenkasse ersetzt bekommt, kann nur den verbleibenden Restbetrag als außergewöhnliche Belastung ansetzen.

Das folgt aus dem Grundgedanken des § 33 EStG: Berücksichtigt wird nur eine außergewöhnliche finanzielle Belastung, die den Steuerpflichtigen tatsächlich trifft und die zumutbare Belastung übersteigt.

Nicht jede Gesundheitsausgabe ist automatisch eine Krankheitskostenposition

Eine wichtige Abgrenzung betrifft Ausgaben, die zwar der Gesundheit dienen, aber nicht unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit zugeordnet werden können.

Reine Vorsorge, allgemeines Wohlbefinden, Fitness, Wellness oder eine selbst gewählte Behandlung ohne ausreichenden medizinischen Nachweis sind steuerlich deutlich schwieriger einzuordnen.

Anders ist es, wenn ein Arzt oder Heilpraktiker die Maßnahme konkret verordnet und ein Krankheitsbezug nachvollziehbar ist.

Gerade bei Hilfsmitteln, Arzneimitteln, Heilmitteln oder besonderen Behandlungen sollte deshalb erkennbar sein, warum die Ausgabe medizinisch notwendig war. § 64 EStDV sieht für Krankheitskosten je nach Art der Aufwendung bestimmte Nachweise vor, zum Beispiel eine ärztliche oder heilpraktische Verordnung für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder in bestimmten Fällen ein amtsärztliches Gutachten beziehungsweise eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.

Der richtige Zeitpunkt für Nachweise

Besonders ärgerlich ist es, wenn eine Ausgabe an sich nachvollziehbar wäre, der erforderliche Nachweis aber zu spät eingeholt wurde. Bei bestimmten Maßnahmen reicht eine nachträgliche Bescheinigung nicht aus. Dann sollte die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung, Kur oder Maßnahme belegt werden.

Das gilt vor allem bei den Fällen, in denen das Finanzamt strengere Anforderungen stellt. Wer unsicher ist, sollte vorab klären, ob ein normales Rezept genügt oder ob ein amtsärztliches Gutachten beziehungsweise eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich ist.

Diese kleine Vorbereitung kann später darüber entscheiden, ob hohe Kosten steuerlich anerkannt werden oder nicht.

Belege müssen meist nicht sofort eingereicht werden

Für die Steuererklärung gilt inzwischen grundsätzlich die Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Belege werden in der Regel nicht direkt mit der Steuererklärung eingereicht, sollten aber sorgfältig aufbewahrt werden, falls das Finanzamt sie anfordert.

Das Finanzamt Nordrhein-Westfalen erklärt dazu, dass Belege zunächst nicht beigefügt werden müssen, aber auf Nachfrage vorzulegen sind.

Praktisch ist eine einfache Jahresübersicht. Darin können die Kosten nach Kategorien geordnet werden, etwa Medikamente, Arzt- und Zahnarztrechnungen, Hilfsmittel, Fahrtkosten und sonstige medizinisch veranlasste Ausgaben.

Daneben sollte jeweils stehen, ob und in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt ist. So lässt sich der selbst getragene Betrag schneller nachvollziehen.

Steuerliche Auswirkungen von Krankheitskosten

Wo Krankheitskosten in der Steuererklärung auftauchen

Krankheitskosten werden in der Steuererklärung nicht bei den Sonderausgaben, sondern im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen erfasst. ELSTER nennt die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ausdrücklich für Krankheits- und Pflegekosten sowie für bestimmte Pauschbeträge.

Ob sich die Eintragung tatsächlich steuerlich auswirkt, hängt anschließend von der zumutbaren Belastung ab.

Diese richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl und bewegt sich nach Angaben der Finanzverwaltung gestaffelt zwischen 1 und 7 Prozent. Nur der Teil der Aufwendungen, der über dieser Grenze liegt, mindert die Steuerlast.

Ein kurzer Praxisgedanke zum Schluss

Gerade bei kleineren Beträgen lohnt sich das Sammeln trotzdem. Einzelne Zuzahlungen wirken oft unscheinbar, können sich über ein Jahr aber addieren.

Außerdem kommen Krankheitskosten häufig nicht allein: Brille, Zahnarzt, Medikamente, Fahrten zur Behandlung und weitere Eigenanteile fallen manchmal im selben Kalenderjahr an.

Deshalb ist es sinnvoll, alle medizinisch veranlassten Eigenanteile vollständig zu erfassen. Das Finanzamt berücksichtigt zwar nur den Betrag oberhalb der zumutbaren Belastung. Aber ob diese Grenze erreicht wird, zeigt sich oft erst, wenn alle Belege und Erstattungen sauber zusammengerechnet sind.

Mehr Steuertipps, Steuerratgeber und Hilfen für allgemeine Steuern:

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


steuertipps99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen