Kindergeld Sonderausgaben

Kindergeld Sonderausgaben und Kinderfreibetrag 

Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte

  • Keine Sonderausgaben: Kindergeld und Kinderfreibetrag gehören zum Familienleistungsausgleich und können nicht wie Kirchensteuer, Spenden oder Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgesetzt werden.
  • Beträge und Altersgrenze 2026: Das Kindergeld beträgt 259 Euro pro Kind und Monat, die Kinderfreibeträge belaufen sich insgesamt auf 9.756 Euro pro Kind. Volljährige Kinder in Ausbildung können grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden.
  • Einkommen meist unerheblich, Arbeitszeit entscheidend: Eine allgemeine Einkommensgrenze gibt es seit 2012 nicht mehr. Nach einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium kann jedoch eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden den Anspruch gefährden.
  • Nachweise und Reform ab 2027: Eltern volljähriger Kinder sollten Ausbildungs-, Studien-, Prüfungs- und Beschäftigungszeiten lückenlos dokumentieren, da der genaue Ausbildungsstatus entscheidend sein kann. Ab 2027 soll Kindergeld in einfachen Fällen schrittweise ohne gesonderten Antrag ausgezahlt werden, sofern der Familienkasse alle erforderlichen Daten vorliegen.

Kindergeld Sonderausgaben

 Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag sind steuerliche Förderungen für Eltern und junge Menschen, die man nicht als Sonderausgaben bezeichnen kann. Für ein Kind, das z. B. in einer Ausbildung ist, kann trotzdem noch Kindergeld bezogen werden.

Eine allgemeine Einkommensgrenze gibt es dafür seit 2012 nicht mehr. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kann eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche dem Anspruch entgegenstehen. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Etwas schwieriger kann es werden, wenn es um die Kinderfreibeträge geht.

So können Eltern den Kinderfreibetrag für ein volljähriges Kind grundsätzlich bekommen, solange es sich in Ausbildung befindet, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Abgeschlossen heißt normalerweise, dass das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung offiziell und schriftlich bekannt gegeben worden ist. Allerdings kann es hier auch mal eine „Ausnahme“ geben.

So hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass die Berufsausbildung bereits vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet sein kann, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit in dem mit der Ausbildung angestrebten Beruf aufnimmt.

Also auch wenn ein Prüfungsverfahren noch nicht formell abgeschlossen ist, kann es sein, dass Eltern kein Kindergeld mehr erhalten, wenn das Kind eine solche Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt. Bei minderjährigen Kindern und bei volljährigen Kindern in einer ersten Schul- oder Berufsausbildung spielt die Höhe des eigenen Einkommens grundsätzlich keine Rolle.

Altersgrenzen und Erwerbstätigkeit

Ab dem 18. Lebensjahr gelten besondere Voraussetzungen; allgemeine Grenzbeträge für das Einkommen gibt es jedoch auch für Studenten nicht mehr. Was sich aber auch für die Studenten geändert hat, ist die schlichte Tatsache, dass das Alter, bis zu dem man Kindergeld beziehen kann, bereits mit dem Steueränderungsgesetz 2007 von 27 auf 25 Jahre reduziert wurde.

Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Steueränderungsgesetz 2007 insgesamt das Ziel, die öffentlichen Haushalte dauerhaft zu konsolidieren. Schließlich gilt immer mehr das Credo: „Fördern und Fordern!“

Wichtig: Kindergeld und Kinderfreibetrag sind keine Sonderausgaben

Auch wenn Kindergeld, Kinderfreibetrag und Sonderausgaben in der Steuererklärung oft im gleichen Zusammenhang auftauchen, handelt es sich um unterschiedliche steuerliche Bereiche. Kindergeld und Kinderfreibetrag gehören zum Familienleistungsausgleich. Sie sollen das Existenzminimum des Kindes steuerlich freistellen und Familien finanziell entlasten.

Sonderausgaben sind dagegen bestimmte private Aufwendungen, die steuerlich abziehbar sein können. Dazu zählen je nach Einzelfall zum Beispiel Vorsorgeaufwendungen, Spenden oder Kirchensteuer. Kindergeld und Kinderfreibeträge werden aber nicht wie solche Ausgaben „abgesetzt“.

Für Eltern ist diese Unterscheidung wichtig, weil sie Missverständnisse bei der Steuererklärung vermeidet.

Es geht hier nicht um die Frage, ob Eltern eine Zahlung als Sonderausgabe eintragen können, sondern darum, ob das Kind steuerlich berücksichtigt wird und welche Entlastung am Ende günstiger wirkt.

Was das Finanzamt in der Steuererklärung prüft

Eltern erhalten das Kindergeld laufend ausgezahlt. Der Kinderfreibetrag wirkt sich dagegen erst im Rahmen der Einkommensteuer aus. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung, ob das bereits gezahlte Kindergeld oder die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge günstiger ist.

Dafür sind die Angaben zum Kind in der Steuererklärung entscheidend. Besonders bei volljährigen Kindern sollten Ausbildungszeiten, Studienzeiten, Übergangszeiten und eine mögliche Erwerbstätigkeit sauber dokumentiert werden.

Praktisch bedeutet das: Auch wenn kein allgemeiner Einkommensgrenzbetrag mehr gilt, kann der genaue Ausbildungsstatus eine große Rolle spielen. Nach einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Erststudium kommt es vor allem darauf an, ob das Kind weiterhin in Ausbildung ist und ob daneben eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird.

Reform 2027: Kindergeld soll einfacher ausgezahlt werden

Eine wichtige Neuerung betrifft nicht die Höhe des Kindergeldes und auch nicht die steuerliche Einordnung als solche. Sie betrifft vor allem den Antrag. Ab 2027 soll Kindergeld schrittweise ohne gesonderten Antrag ausgezahlt werden, wenn der Familienkasse alle entscheidenden Daten bereits vorliegen und keine Zweifel am Anspruch bestehen.

Der Start soll zunächst Familien betreffen, die bereits Kindergeld für mindestens ein älteres Kind erhalten. Bei einem weiteren Kind liegen der Familienkasse in vielen Fällen bereits zentrale Informationen wie Kindergeldfall, Anschrift und Kontoverbindung vor. Dadurch kann das neue Kind leichter einem bestehenden Fall zugeordnet werden.

In einer späteren Stufe soll das antragslose Verfahren auch für erste Kinder eingeführt werden. Voraussetzung ist nach aktuellem Stand unter anderem, dass mindestens ein Elternteil mit dem Kind in Deutschland wohnt, eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet.

Wichtig bleibt: Antragslos bedeutet nicht prüfungslos. Die Familienkasse kann den Anspruch weiterhin prüfen.

Wenn Daten fehlen, die Anspruchsberechtigung unklar ist oder besondere Umstände vorliegen, kann weiterhin eine Mitwirkung der Eltern erforderlich sein.

Nachweispflicht für volljährige Kinder

Für volljährige Kinder bleibt die Nachweispflicht besonders wichtig

Die Reform zum antragslosen Kindergeld hilft vor allem bei Geburten und einfachen Standardfällen. Sie löst aber nicht automatisch die typischen Fragen bei volljährigen Kindern in Ausbildung.

Gerade bei Studierenden, Auszubildenden oder Kindern zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kommt es weiterhin auf den konkreten Zeitraum an. Eltern sollten deshalb Nachweise aufbewahren, die den Anspruch nachvollziehbar machen.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Immatrikulationsbescheinigungen,
  • Ausbildungsverträge,
  • Schul- oder Studienbescheinigungen,
  • Prüfungsmitteilungen,
  • Nachweise über Übergangszeiten,
  • Angaben zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit bei Nebenjobs oder Beschäftigungen.

Das ist besonders hilfreich, wenn das Kind nach Abschluss einer ersten Ausbildung weiter studiert oder eine zweite Ausbildung beginnt. In solchen Fällen kann die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Erwerbstätigkeit entscheidend sein.

Ausbildungsende: Nicht nur auf den letzten Prüfungstag schauen

Beim Ende einer Ausbildung kommt es nicht immer allein auf den Tag der letzten Prüfung an. Häufig ist entscheidend, wann das Ergebnis offiziell bekanntgegeben wird oder wann das Kind objektiv mit dem Abschluss rechnen konnte. In anderen Fällen kann auch die gesetzlich oder vertraglich festgelegte Ausbildungszeit eine Rolle spielen.

Für Eltern ist deshalb eine einfache Chronologie sinnvoll. Sie sollte festhalten, wann die letzte Prüfung abgelegt wurde, wann das Ergebnis bekanntgegeben wurde, wann das Ausbildungsverhältnis endete und wann eine Beschäftigung begonnen hat.

Ein Beispiel zeigt den Unterschied: Nimmt ein Kind nach allen Prüfungsleistungen bereits eine Vollzeitstelle im erlernten Beruf auf, kann dies steuerlich anders bewertet werden als ein Nebenjob während eines laufenden Studiums.

Entscheidend ist nicht nur, ob noch ein formaler Schritt aussteht, sondern wie sich Ausbildung und Erwerbstätigkeit tatsächlich darstellen.

Stand 2026: Beträge und Verfahren auseinanderhalten

Für 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Die Freibeträge für Kinder liegen insgesamt bei 9.756 Euro pro Kind. Diese Beträge können sich in späteren Jahren ändern.

Die geplante Vereinfachung ab 2027 betrifft vor allem das Verfahren. Sie ändert nach aktuellem Stand nichts daran, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag keine Sonderausgaben sind. Auch die Altersgrenzen, die Berücksichtigung volljähriger Kinder in Ausbildung und die 20-Stunden-Grenze nach einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium bleiben weiterhin gesondert zu prüfen.

Wer den eigenen Fall einordnet, sollte deshalb drei Fragen trennen:

  1. Besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag?
  2. Sind die Angaben zum Kind in der Steuererklärung vollständig und belegbar?
  3. Geht es zusätzlich um echte Sonderausgaben oder andere steuerlich abziehbare Kosten?

Diese Trennung macht den Fall übersichtlicher und verhindert, dass unterschiedliche steuerliche Regeln miteinander vermischt werden.

Kurzer Blick auf das Elterngeld

Neben dem Kindergeld werden derzeit auch Änderungen beim Elterngeld diskutiert. Diese betreffen jedoch eine andere Leistung und sollten nicht mit Kindergeld, Kinderfreibetrag oder Sonderausgaben verwechselt werden.

Nach aktuellem Stand handelt es sich beim Elterngeld um eine geplante Reform mit späterem Anwendungszeitpunkt. Für die steuerliche Einordnung von Kindergeld und Kinderfreibetrag ist sie daher nur ein Randthema.

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