Unterhalt Sonderausgaben

Unterhalt Sonderausgaben 

Wer als steuerpflichtige Person, an andere Personen Unterhalt zahlen muss, hat die Möglichkeit diese Ausgaben auch in seiner Steuererklärung anzugeben und so auch seine jährliche Belastung zu reduzieren. Besonders wenn es um Unterhaltszahlungen an getrennt lebende oder geschiedene Ex-Partner geht, kann man die geleisteten Unterhaltszahlungen auch als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Der „Empfänger“ solcher Leistungen muss diese aber wieder versteuern und in seiner eigenen Steuererklärung als „sonstige“ Einkünfte angeben. Dieses Versteuerungsmodell wird auch als „Realsplitting“ genannt.

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Damit der „Unterhaltspflichtige“ bis zu 13.805,- Euro im Jahr als Sonderausgaben geltend machen kann, muss dieses „Realsplitting“ vom Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten gemeinsam beantragt werden.

Normalerweise können Unterhaltsleistungen nur an „Verwandte“ bzw. gesetzlich berechtigte Empfänger, auch noch steuerlich geltend gemacht werden. Aber es wird auch steuerlich ein Personenkreis geführt, der diesen Personen „gleichgestellt“ ist. Zahlt man z.B. an einen „Lebensgefährten“ Unterhalt, damit dieser keine oder geringere Leistungen vom Staat beziehen muss, kann man diesen Unterhalt auch steuermindernd geltend machen. Grundsätzlich gilt bei getrennten Paaren bzw. Ex-Ehepartnern, dass der Unterhaltspflichtige auch dazu verpflichtet ist, die „Zustimmung“ für das „Realsplitting“ einzuholen. Stimmt also der Unterhaltsempfänger nicht zu, das Realsplitting anzuwenden kann es Probleme geben.

 

Eine Lösungsmöglichkeit ist aber, den steuerlichen „Nachteil“ des Empfängers auszugleichen. Damit ist dann zwar der eigene Steuervorteil etwas kleiner aber immer noch vorhanden. Ist gar keine „Einigung“ zu erzielen so bleibt eigentlich nur noch der Weg zu den Zivilgerichten.

Obwohl es reichliche Möglichkeiten der Einigung gibt, wird es sicher viele schwierige Beziehungen geben, bei denen man auf diesem Weg auch weitere „Probleme“ an einander auslässt. Ob sich dieser Aufwand wirklich lohnt und ob man wirklich etwas dadurch gewinnt, sollte man sich deshalb im Einzelfall sehr genau ausrechnen. Denn auch beim Steuern-Sparen möchte sicher niemand „draufzahlen“.

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