Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben
Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte
- Bis zu 13.805 Euro absetzbar: Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, aber nur mit Zustimmung des Empfängers über die Anlage U.
- Empfänger muss versteuern: Der frühere Ehepartner muss die erhaltenen Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern; mögliche steuerliche Nachteile sollten fair ausgeglichen werden.
- Kindesunterhalt meist nicht abziehbar: Laufender Unterhalt für Kinder zählt in der Regel nicht zu den abziehbaren Sonderausgaben, weil Kinder steuerlich bereits über Kindergeld oder Kinderfreibeträge berücksichtigt werden.
- Saubere Nachweise vermeiden Ärger: Unterhaltszahlungen sollten klar per Überweisung benannt und getrennt dokumentiert werden, besonders wenn zusätzlich Versicherungen, Sonderbedarf, Kinderkosten oder private Ausgaben anfallen.

Nach einer Scheidung werden in vielen Fällen zumindest über eine kurze Zeit auch Unterhaltsleistungen fällig, die man an einen Ex-Ehegatten zahlen muss. Diese Kosten kann man als Unterhaltspflichtiger natürlich auch als entsprechende Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Allerdings kann man die Unterhaltsleistungen leider nicht ohne Weiteres in seiner Steuererklärung geltend machen.
So kann man zwar theoretisch bis zu 13.805,- Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Das geht jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich der „Empfänger“ des Unterhalts auch bereit erklärt, diesen selbst als sonstige Einkünfte zu versteuern. Dadurch entstehen dem Empfänger natürlich auch „Nachteile“, die man jedoch mit einem entsprechenden Ausgleich beheben kann.
Sicher ist das auch nicht besonders schön, allerdings lohnt sich so eine „Form“ der Einigung, denn in der Regel überwiegt doch der entstehende Steuervorteil, den man bei den Sonderausgaben erhalten kann. Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten sind heute längst nicht mehr so „ausgeweitet“ wie sie es in der Vergangenheit waren.
Aber auch im Sinne eines friedlicheren Miteinanders kann man sich hier sicher oft einigen, wenn es schon so weit ist, dass man sich tatsächlich getrennt hat oder geschieden ist. Zusätzliche Ausgaben, die man ggf. noch als Unterhalt für die Kinder zahlen muss, kann man jedoch in der Regel nicht steuerlich geltend machen.
Diese werden steuerlich in der Regel bereits durch Kindergeld oder Kinderfreibeträge berücksichtigt und können deshalb auch nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.
Dazu kommt gerade bei Unterhaltsleistungen für Kinder auch noch der eine oder andere Sonderbedarf, wenn es um Klassenfahrten oder vergleichbare Ausgaben aus dem Alltag der Kinder geht. Hier kann man sich auch als unterhaltspflichtiger Elternteil finanziell beteiligen müssen.
Solche Ausgaben sind nicht immer vom normalen Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt. Leider ist es auch oft der Fall, dass gerade solche Ausgaben oft dazu verwendet werden, auch einen persönlichen „Kleinkrieg“ zwischen Ex-Partnern weiterzuführen.
Aber auch der „Kostenabzug“ für die Ausgaben, wenn Kinder den unterhaltspflichtigen Elternteil besuchen, ist immer wieder eine unschöne, aber beliebte Masche, um die eigenen Ausgaben zu drosseln.
Inhalt
Wichtig ist eine saubere Abstimmung vor der Steuererklärung
In der Praxis scheitert der steuerliche Abzug oft nicht an der Zahlung selbst, sondern an fehlender Abstimmung.
Wer Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben ansetzen möchte, sollte deshalb frühzeitig klären, ob der frühere Ehepartner der steuerlichen Behandlung zustimmt. Diese Zustimmung erfolgt über die Anlage U und betrifft nicht nur den zahlenden, sondern auch den empfangenden Teil.
Dabei kann es sinnvoll sein, nicht nur über die Unterschrift zu sprechen, sondern auch über den finanziellen Ausgleich.
Denn wenn der Empfänger durch die Versteuerung des Unterhalts eine höhere Steuerbelastung hat, sollte dieser Nachteil nachvollziehbar ausgeglichen werden. So entsteht aus einer steuerlichen Frage kein neuer Streitpunkt.
Zahlungen eindeutig benennen und nachweisen
Hilfreich ist außerdem eine klare Dokumentation. Unterhaltszahlungen sollten möglichst per Überweisung erfolgen und im Verwendungszweck eindeutig bezeichnet werden, zum Beispiel als „Ehegattenunterhalt Monat/Jahr“. Barzahlungen, unklare Sammelüberweisungen oder vermischte Zahlungen für Ex-Partner und Kinder können später zu Rückfragen führen.
Wer zusätzlich Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge für den früheren Ehepartner übernimmt, sollte auch diese Beträge getrennt dokumentieren.
Denn solche Zahlungen können steuerlich anders einzuordnen sein als der laufende monatliche Unterhalt. Eine saubere Übersicht spart Zeit, wenn das Finanzamt Nachweise anfordert.
Nicht jede Zahlung rund um die Trennung ist automatisch abziehbar
Gerade nach einer Trennung laufen viele Kosten nebeneinander: Unterhalt, Anwaltskosten, Kosten für Kinder, Umzug, neue Wohnung, Versicherungen oder gemeinsame Altschulden. Steuerlich sollte man diese Zahlungen nicht in einen Topf werfen.
Für den Sonderausgabenabzug kommt nur ein bestimmter Bereich der Unterhaltsleistungen in Betracht.
Deshalb ist es ratsam, schon während des Jahres eine kleine Liste zu führen: Was wurde an den früheren Ehepartner gezahlt? Was entfiel auf Kinder? Welche Beträge waren Versicherungsbeiträge? Welche Ausgaben waren rein privat?
Diese einfache Trennung hilft, die Steuererklärung später deutlich sicherer auszufüllen.

Zustimmung gilt nicht als bloße Formsache
Auch wenn die Einigung zwischen den früheren Ehepartnern gut funktioniert, sollte die Zustimmung nicht als reine Formalität behandelt werden. Der Empfänger sollte wissen, dass die erhaltenen Beträge steuerlich relevant werden können.
Umgekehrt sollte der Zahler wissen, dass der Sonderausgabenabzug ohne Zustimmung nicht wie geplant funktioniert.
Eine faire Lösung besteht oft darin, den erwarteten Steuervorteil und die mögliche Mehrbelastung des Empfängers gegenüberzustellen. Bleibt unter dem Strich ein Vorteil, kann dieser zwischen beiden Seiten sachlich verteilt werden. Das macht die Absprache verständlicher und reduziert das Risiko späterer Missverständnisse.
Kindesunterhalt nur kurz steuerlich einordnen
Beim Kindesunterhalt bleibt es bei der grundsätzlichen Abgrenzung: Laufender Unterhalt für Kinder ist in der Regel nicht zusätzlich als Sonderausgabe abziehbar, weil Kinder steuerlich bereits über Kindergeld oder Kinderfreibeträge berücksichtigt werden.
Einzelne Sonderfälle können zwar anders liegen, gehören aber nicht mehr in den Kern dieses Themas.
Für den Alltag wichtiger ist deshalb die klare Trennung zwischen Zahlungen an den Ex-Partner und Zahlungen für Kinder. Das betrifft nicht nur den laufenden Unterhalt, sondern auch zusätzliche Kosten wie Klassenfahrten, Nachhilfe, Ausstattung oder besondere Anschaffungen.
Solche Beträge sollten getrennt festgehalten werden, damit sie nicht versehentlich als falsche Unterhaltsart in der Steuererklärung auftauchen.
Vor Abgabe der Erklärung kurz prüfen
Vor dem Einreichen der Steuererklärung lohnt sich ein letzter Abgleich:
Liegt die Zustimmung vor? Stimmen die Beträge mit den Überweisungen überein? Ist die steuerliche Identifikationsnummer des Empfängers vorhanden? Wurden Zahlungen für Kinder, Versicherungen und sonstige private Ausgaben getrennt erfasst?
Diese kurze Prüfung wirkt unscheinbar, verhindert aber viele Rückfragen. Gerade bei Unterhaltsleistungen nach einer Trennung ist die steuerliche Behandlung eng mit persönlichen Absprachen verbunden.
Je klarer die Unterlagen sind, desto leichter lässt sich der gewünschte Sonderausgabenabzug nachvollziehbar begründen.
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