Unterhaltsleistungen Sonderausgaben

Unterhaltsleistungen Sonderausgaben

Nach einer Scheidung werden in vielen Fällen zumindest über eine kurze Zeit auch Unterhaltsleistungen fällig, die man an einen Partner zahlen muss. Diese Kosten kann man als Unterhaltspflichtiger natürlich auch entsprechende Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Allerdings kann man die Unterhaltsleistungen leider nicht ohne weiteres von seiner Steuererklärung geltend machen.

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So kann man zwar theoretisch bis zu 13.805,- Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Das geht jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich der „Empfänger“ des Unterhaltes auch bereit erklärt, diesen selbst als Einkommen zu versteuern. Dadurch entstehen dem Empfänger natürlich auch „Nachteile“, die man jedoch mit einem entsprechenden Ausgleich beheben kann.

Sicher ist das auch nicht besonders schön, allerdings lohnt sich so eine „Form“ der Einigung, denn in der Regel überwiegt doch der entstehende Steuervorteil, den man bei den Sonderausgaben erhalten kann. Unterhaltsleistungen an Ex-Partner sind heute längst nicht mehr so „ausgeweitet“ wie sie es in der Vergangenheit waren. Aber auch im Sinne eines friedlicheren Miteinanders kann man sich hier sicher oft einigen, wenn es schon so weit ist, dass man sich tatsächlich getrennt hat oder geschieden ist. Zusätzliche Ausgaben, die man ggf. noch als Unterhalt für die Kinder zahlen muss, kann man jedoch nicht steuerlich geltend machen. Diese werden quasi als Ausgaben des „täglichen Bedarfs“ betrachtet und können deshalb auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

 

Dazu kommt gerade bei Unterhaltsleistungen für Kinder auch noch der eine oder andere Sonderbedarf, wenn es um Klassenfahrten oder vergleichbare Ausgaben aus dem Alltag der Kinder geht. Hier muss man sich auch als Unterhaltspflichtiger Elternteil finanziell beteiligen.

Solche Ausgaben sind nicht vom normalen Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt.Leider ist es auch oft der Fall, das gerade solche Ausgaben oft dazu verwendet werden auch einen persönlichen „Kleinkrieg“ zwischen Ex-Partnern weiter zu führen. Aber auch der „Kostenabzug“ für die Ausgaben, wenn Kinder den Unterhaltspflichtigen Elternteil besuchen, sind immer wieder eine unschöne aber beliebte Masche um die eigenen Ausgaben zu drosseln.

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