Sonderausgaben Renovierung
Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte
- Direkte Steuerermäßigung statt Sonderausgaben: Renovierungskosten werden nach § 35a EStG nicht vom Einkommen abgezogen, sondern mindern die festgesetzte Einkommensteuer direkt.
- Bis zu 1.200 Euro Steuerersparnis pro Jahr: Berücksichtigt werden 20 Prozent von höchstens 6.000 Euro begünstigten Handwerkerkosten; der Höchstbetrag gilt pro Haushalt und lässt sich durch mehrere Bewohner nicht vervielfachen.
- Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten zählen: Materialkosten sind nicht begünstigt. Bei 2.000 Euro Arbeitskosten und 1.500 Euro Materialkosten beträgt die mögliche Steuerermäßigung daher 400 Euro.
- Rechnung und unbare Zahlung sind Pflicht: Die Arbeiten müssen im eigenen Haushalt ausgeführt, die begünstigten Kosten getrennt ausgewiesen und per Überweisung bezahlt werden; Barzahlungen und bereits anderweitig geförderte Kosten werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Inhalt
Steuerermäßigung statt Sonderausgaben
Für die deutschen Steuerzahler ist es möglich, bestimmte „Renovierungskosten“ im privaten Haushalt steuerlich geltend zu machen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Sonderausgaben, sondern um eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG.
Das ist jedoch nur zum Teil möglich. Nicht begünstigt sind vor allem die Materialkosten; berücksichtigt werden grundsätzlich nur die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.
Welche Renovierungsarbeiten steuerlich begünstigt sind
Zu den begünstigten Arbeiten gehören u. a. Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Heizungsanlage, die Reparatur eines Wasserrohrbruches oder einer Gasleitung, Schornsteinfegerarbeiten, Reparaturen an Elektrogeräten und elektrischen Anlagen, Reparaturen und Renovierungen im Sanitärbereich (auch Fliesenlegen), Bodenarbeiten wie Teppichverlegen oder Holzboden erneuern, Fenster reparieren und austauschen und Außenarbeiten, sofern die Arbeiten im Haushalt ausgeführt werden.
Außenarbeiten müssen zum Haushalt gehören
Gerade bei den Außenarbeiten kommt es darauf an, dass sie innerhalb des Haushalts ausgeführt werden! So ist es z. B. begünstigt, wenn man die Türen in der eigenen Wohnung streichen lässt.
Dazu gehört auch die „Außentür“, und zwar sowohl von innen als auch von außen. Auch den „Außenanstrich“ der Wohnungstür kann man steuerlich geltend machen.
Auch haushaltsnahe Dienstleistungen können relevant sein
Auf der anderen Seite gibt es aber auch noch viele andere „Dienstleistungen“, die man steuerlich geltend machen kann.
Dazu gehören Hausmeisterarbeiten, Gartenarbeiten, sofern sie innerhalb des Haushalts ausgeführt werden, Einkaufshilfen als Nebenleistung einer Haushaltshilfe, Putzhilfen, Pflegedienste und Pflegehilfen.
Dazu kommen noch einige „Reparaturarbeiten“ und Schönheitsreparaturen, die man von Handwerkern ausführen lassen kann. Die Arbeitskosten, die in den Rechnungen ausgewiesen sind, kann man dann auch über die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen.
Wie hoch die Steuerermäßigung ausfallen kann
Wer sich also mal einen Maler in das Haus holt, um die alten Tapeten auszuwechseln und zu streichen, kann diese Arbeitskosten bis zu einem Betrag von 6.000 Euro für die Steuerermäßigung bei der Steuererklärung geltend machen. Die Steuer ermäßigt sich um 20 Prozent, jedoch höchstens um 1.200 Euro pro Jahr.
Für das, was man also als „klassische“ Renovierung bezeichnen kann, ist es also durchaus möglich, die entsprechenden Handwerkerleistungen geltend zu machen und auch eine Steuerermäßigung zu bekommen.
Rechnung und Überweisung als wichtige Nachweise
Aber auch hier sollte man daran denken, dass man diese Ausgaben beim Finanzamt auch wirklich durch eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers belegen muss, damit man gegebenenfalls die Steuerermäßigung bekommen kann.
Warum die Steuerermäßigung anders wirkt als Sonderausgaben
Wichtig ist außerdem die Wirkung dieser Regelung: Sonderausgaben mindern normalerweise das zu versteuernde Einkommen.
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG funktioniert anders. Sie wird direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Dadurch kann sie sich für private Haushalte sehr unmittelbar bemerkbar machen, wenn tatsächlich begünstigte Arbeitskosten angefallen sind.
Schon vor der Beauftragung auf die Kostenaufteilung achten
Gerade deshalb lohnt sich schon vor der Beauftragung ein kurzer Blick auf das Angebot. Sinnvoll ist, dass der Betrieb Arbeitslohn, Fahrtkosten, Maschinenkosten und Materialkosten nachvollziehbar voneinander trennt.
Wer erst nach Abschluss der Arbeiten feststellt, dass in der Rechnung nur ein Gesamtbetrag steht, hat es bei der Steuererklärung oft schwerer.
Eine klare Rechnung erspart Nachfragen und macht sichtbar, welcher Anteil überhaupt steuerlich berücksichtigt werden kann.
Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung richtig einordnen
Nicht jede größere Maßnahme rund ums Haus führt automatisch zu derselben steuerlichen Behandlung. Begünstigt sind vor allem Arbeiten, die der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung eines bereits vorhandenen Haushalts dienen.
Wird dagegen etwas vollständig neu geschaffen oder handelt es sich um eine Maßnahme, die bereits über ein öffentlich gefördertes Programm begünstigt wurde, sollte die steuerliche Einordnung besonders sorgfältig geprüft werden. Eine doppelte Förderung ist in vielen Fällen ausgeschlossen.
Beispiel: Arbeitskosten und Materialkosten unterscheiden
Ein einfaches Beispiel zeigt den Unterschied: Lässt ein Eigentümer das Badezimmer neu fliesen und weist die Rechnung 2.000 Euro Arbeitskosten sowie 1.500 Euro Materialkosten aus, zählen für die Steuerermäßigung grundsätzlich nur die 2.000 Euro Arbeitskosten.
20 Prozent davon wären 400 Euro direkte Steuerermäßigung. Die Fliesen selbst, Kleber, Armaturen oder andere gelieferte Waren erhöhen den begünstigten Betrag dagegen nicht.

Höchstbetrag bei mehreren Personen im Haushalt
Bei Ehepaaren, Lebenspartnern oder anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt ist außerdem zu beachten, dass der Höchstbetrag haushaltsbezogen betrachtet wird.
Leben zwei Personen zusammen, kann der Maximalbetrag für Handwerkerleistungen nicht beliebig vervielfacht werden. Entscheidend ist, wer die Kosten getragen hat und wie die Aufwendungen in der Steuererklärung zugeordnet werden.
Renovierungskosten können auch für Mieter interessant sein
Auch Mieter sollten das Thema nicht vorschnell ausklammern. Wer Renovierungsarbeiten in der eigenen Wohnung beauftragt, kann die begünstigten Arbeitskosten unter denselben Grundvoraussetzungen ansetzen.
Bei Kosten, die über Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnungen laufen, kommt es darauf an, ob die entsprechenden Arbeitskosten ausreichend erkennbar ausgewiesen sind.
Dieses Thema sollte jedoch getrennt betrachtet werden, weil dafür eigene Nachweisfragen eine Rolle spielen.
Prüffragen für die Steuererklärung
Für die Praxis lässt sich die wichtigste Prüfung auf wenige Punkte reduzieren: Liegt eine Rechnung vor? Wurde unbar gezahlt? Sind Arbeitskosten getrennt von Materialkosten erkennbar? Wurden die Arbeiten im eigenen Haushalt ausgeführt?
Und handelt es sich nicht um Kosten, die bereits an anderer Stelle steuerlich berücksichtigt oder öffentlich gefördert wurden? Wenn diese Fragen sauber beantwortet sind, lässt sich meist schnell einschätzen, ob eine Renovierungsleistung in der Steuererklärung angesetzt werden kann.
Mehr Steuertipps, Steuerratgeber und Hilfen für allgemeine Steuern:
- So setzt du Handwerkerkosten von der Steuer ab, 2. Teil
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Übersicht:
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