Änderungen 2024 im Bereich Steuern und Abgaben

Änderungen 2024 im Bereich Steuern und Abgaben – Allzu viel Neues hat 2024 im Bereich Steuern und Abgaben nicht zu bieten. Ein paar Änderungen gibt es dann aber doch. Wir fassen die wichtigsten Neuerungen zusammen.

Änderungen 2024 im Bereich Steuern und Abgaben

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Der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag steigen

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer ist zum 1. Januar 2024 für Ledige von 10.908 Euro auf 11.604 Euro gestiegen, für Verheiratete beträgt er nun 23.208 Euro.

Der Grundfreibetrag beziffert den Betrag, bis zu dem auf das Einkommen keine Steuern bezahlt werden müssen. Es geht also um das Existenzminimum, das steuerfrei bleibt.

Weil Steuern erst bei Einkommen oberhalb des höheren Grundfreibetrags abgezogen werden, bleibt Bürgern im Vergleich zum Vorjahr mehr Netto vom Brutto. Der erwarteten Inflation entsprechend, haben sich die sogenannten Tarifeckwerte nach rechts verschoben. Davon profitieren alle Einkommensteuertarife.

Der Eckwert für die Spitzensteuer von 42 Prozent ist auf 66.779 Euro gestiegen. In dieser Höhe wird er pro hinzuverdientem Euro fällig. Bei Verheirateten gelten die doppelten Einkommensgrenzen für das gemeinsame Einkommen. Die Tarifeckwerte für die sogenannte Reichensteuer von 45 Prozent bleiben wie im Vorjahr bei 277.825 Euro.

Durch die Anhebung der Freigrenzen zahlen seit Anfang 2021 rund 90 Prozent aller Steuerpflichtigen keinen Solidaritätszuschlag mehr. Für das Jahr 2024 wurde die Freigrenze noch einmal auf 18.130 Euro angehoben und die Berechnung des Solidaritätszuschlags damit ebenfalls an die Inflation angepasst.

Wie der Grundfreibetrag steigen auch die Höchstbeträge, die Steuerzahler beim Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen absetzen können. Im Jahr 2024 liegt die Grenze bei maximal 11.604 Euro.

Der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, wird ebenfalls angehoben. Er beträgt nun 6.384 Euro pro Kind für beide Elternteile, bei getrennten Eltern setzt das Finanzamt den halben Freibetrag an.

Im Rahmen der Steuererklärung ermittelt das Finanzamt, ob das Kindergeld das Existenzminimum des Kindes schon deckt oder ob für die Eltern der Kinderfreibetrag günstiger ist.

In letzterem Fall wird das Kindergeld wie eine Vorauszahlung gewertet und der Kinderfreibetrag automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.

Die Sachbezugswerte für Kost und Logis steigen

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Verpflegung, kann das Finanzamt dies als steuerpflichtigen Arbeitslohn werten. Maßgeblich dafür sind die sogenannten Sachbezugswerte, die zum 1. Januar 2024 auf 313 Euro monatlich angehoben wurden.

Für kostenfreie oder vergünstigte Mahlzeiten müssen demnach angesetzt werden:

  • 2,17 Euro pro Kalendertag bzw. 65 Euro monatlich fürs Frühstück

  • 4,13 Euro pro Kalendertag bzw. 124 Euro monatlich jeweils fürs Mittagessen und fürs Abendessen

Die steuerliche Bewertung von Verpflegung ist durch den Sachbezugswert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt. Er gilt sowohl für die Verpflegung, die der Arbeitgeber in der betriebseigenen Kantine zur Verfügung stellt, als auch für Essensgutscheine und Restaurant-Schecks.

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Die jeweils gültigen Sachbezugswerte werden ab dem ersten Abrechnungsmonat eines Jahres angewendet.

Die Werte für die Unterkunft oder Miete wurden ebenfalls angehoben. Im Jahr 2024 beträgt der Sachbezugswert für freie Unterkunft bundeseinheitlich 278 Euro pro Monat und 9,27 Euro pro Kalendertag.

Bekommt ein Arbeitnehmer durchgehend freie Kost und Logis, setzt das Finanzamt das steuer- und abgabenpflichtige Bruttoeinkommen demnach um 591 Euro (313 Euro Verpflegung + 278 Euro Unterkunft) höher an.

Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage sind deutlich höher

Zum 1. Januar 2024 haben sich die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage mehr als verdoppelt. Für Ledige liegt die Grenze nun bei 40.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen, im Vorjahr waren es 17.900 Euro.

Bei Verheirateten gilt der doppelte Betrag, also 80.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Die Anhebung soll den Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich erweitern.

Die Zulage ist eine staatliche Förderung beim Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) in Form von Bausparverträgen oder Vermögensbeteiligungen wie zum Beispiel Investmentfonds-Sparplänen.

Viele Arbeitgeber bieten VL an. Arbeitnehmer können diese mit ihrem Nettogehalt aufstocken oder auch komplett selbst bezahlen.

Als Arbeitnehmer-Sparzulage fördert der Staat das VL-Bausparen mit neun Prozent bis zu einer jährlichen Sparsumme von maximal 470 Euro bei Ledigen und 940 Euro bei Verheirateten.

Beim Fondssparen beläuft sich die Förderung auf 20 Prozent von höchstens 400 bzw. 800 Euro jährlich.

Die Umsatzsteuer bei Gas, Wärme und in der Gastronomie ist wieder regulär bei 19 Prozent

Seit dem 1. Oktober 2022 war die Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme auf sieben Prozent gesenkt. Die Absenkung war als zeitlich begrenzte Maßnahme zur Entlastung während der Energiekrise gedacht. Zum 1. März 2024 steigt die Umsatzsteuer wieder auf den regulären Satz von 19 Prozent.

Auch in der Gastronomie ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf den Verzehr von Speisen ausgelaufen. Die Steuersenkung war zum 1. Juli 2020 im Rahmen der Corona-Pandemie befristet eingeführt und danach mehrfach verlängert worden.

Mit Jahresbeginn 2024 werden nun wieder 19 Prozent Umsatzsteuer auf Speisen fällig, die im Restaurant verzehrt werden.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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