Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Steuern

Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Steuern

Auch wenn das Jahr 2016 keine umfangreiche Steuerreform mit sich bringt, so gibt es doch ein paar kleinere Veränderungen. Eingetragene Freibeträge beispielsweise bleiben länger gültig, der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag wurden angehoben und der Mindestunterhalt für Kinder steigt.

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Geleistete Unterhaltszahlungen werden höher angerechnet und auch die sogenannten Sachbezugswerte wurden leicht erhöht. Der Bezug von Kindergeld wiederum setzt die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer voraus.

 

Die folgende Übersicht erläutert die wichtigsten
Änderungen 2016 im Bereich Steuern:

 

Eingetragene Freibeträge bleiben zwei Jahre lang gültig.

Bislang waren Freibeträge beim Lohnsteuerabzug immer nur für ein Jahr gültig. Hatte der Steuerpflichtige beispielsweise einen Freibetrag für die Werbungskosten, die sich aus den Fahrten zur Arbeit ergeben, eingetragen, musste er diesen Freibetrag jedes Jahr neu beantragen. Seit dem 1. Januar 2016 gelten solche Freibeträge nun für zwei Jahre. Ein Freibetrag, der Anfang 2016 eingetragen wird, kann somit bis Ende 2017 gültig bleiben.

Erhöht sich ein berücksichtigungsfähiger Freibetrag innerhalb der zwei Jahre, für die er eingetragen ist, kann der Steuerpflichtige jederzeit eine Anpassung beim Finanzamt beantragen. Andersherum ist er aber auch dazu verpflichtet, das Finanzamt zu informieren, wenn ein eingetragener Freibetrag wegfällt.

 

Der Grund- und der Kinderfreibetrag wurden erhöht.

Der Grundfreibetrag in der Einkommenssteuer beziffert den Betrag, der das Existenzminimum sichert. Einkommen und Einkünfte, die unter dem Grundfreibetrag bleiben, werden steuerlich nicht berücksichtigt. Erst für die Einnahmen, die über dem Grundfreibetrag liegen, müssen Steuern bezahlt werden.

Der Grundfreibetrag wurde gegenüber dem Vorjahr um 180 Euro angehoben und beläuft sich 2016 für Ledige auf 8.652 Euro. Bei zusammen veranlagten Eheleuten verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 17.304 Euro. Der steuerliche Kinderfreibetrag wurde ebenfalls nach oben korrigiert. Er beträgt nun 4.608 Euro und wurde damit gegenüber 2015 um 96 Euro angehoben.

 

Der Mindestunterhalt für Kinder von getrennt lebenden Eltern steigt.

Für das Jahr 2016 wurde zum einen das Existenzminimum für Kinder angehoben. Dafür hat die Bundesregierung den steuerlichen Kinderfreibetrag auf 4.608 Euro festgesetzt. Zum anderen wurde das Kindergeld um 2 Euro pro Kind und Monat erhöht.

Aus diesen beiden Erhöhungen ergeben sich auch neue Werte für den Mindestunterhalt. Demnach müssen getrennt lebende Eltern ab dem 1. Januar 2016 für das erste und das zweite Kind pro Monat

  • 239 Euro, wenn das Kind zwischen 0 und 5 Jahre alt ist,
  • 289 Euro, wenn das Kind zwischen 6 und 11 Jahre alt ist und
  • 354 Euro, wenn das Kind zwischen 12 und 17 Jahre alt ist,
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an Mindestunterhalt bezahlen.

 

Geleistete Unterhaltszahlungen werden höher berücksichtigt.

Die Höchstgrenze, bis zu der geleistete Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können, wurde um 180 Euro angehoben. Damit können ab 2016 bis zu 8.650 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Hinzu kommen die Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung, die ebenfalls abgesetzt werden können. Hat der Unterstützte Einkünfte und Bezüge, die mehr als 624 Euro jährlich betragen, rechnet das Finanzamt diese auf den Höchstbetrag zum Unterhalt an.

Ist der Steuerpflichtige seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, können die Unterhaltungszahlungen aber nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn kein Anspruch auf Kindergeld gegeben ist.

Die Sachbezugswerte wurden leicht angehoben.

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Verpflegung, wertet das Finanzamt dies als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Als Bemessungsgrundlage hierfür werden die sogenannten Sachbezugswerte zugrunde gelegt. Diese wurden zum 1. Januar 2016 angehoben und belaufen sich für die Verpflegung jetzt auf 236 Euro pro Monat. Dabei werden

  • für das Frühstück 1,67 Euro Pro Kalendertag bzw. 50 Euro pro Monat,
  • für das Mittagessen und das Abendessen je 3,10 Euro pro Kalendertag bzw. 93 Euro pro Monat angesetzt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenfreie oder verbilligte Mahlzeiten spendiert.

Die aktuellen Sachbezugswerte sind ab dem ersten Abrechnungsmonat in 2016 gültig. Allerdings steigen nur die Sachbezugswerte für die Verpflegung. Die monatlichen Werte für die Miete oder die Unterkunft belaufen sich nach wie vor auf 223 Euro.

Profitiert ein Arbeitnehmer durchgehend von freier Verpflegung und freier Unterkunft, setzt das Finanzamt das steuer- und sozialabgabenpflichtige Bruttoeinkommen pro Monat folglich um 459 Euro (236 Euro Verpflegung + 223 Euro Unterkunft) höher an.

 

Für den Bezug von Kindergeld ist die Angabe der Steuer-ID erforderlich.

Seit dem 1. Januar 2016 besteht nur noch dann ein rechtlicher Anspruch auf Kindergeld, wenn der Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer vorliegt. Dabei werden zum einen die Steuer-ID des Kindes, für das der Kindergeldantrag gestellt wird, und zum anderen die Steuer-ID des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt, benötigt.

Durch die Angabe der Steuer-Identifikationsnummern soll sichergestellt werden, dass für jedes Kind tatsächlich nur einmal Kindergeld ausbezahlt wird. Deshalb müssen die Steuer-Identifikationsnummern auch dann angegeben werden, wenn das Kind vor 2008 und damit vor Einführung der Steuer-ID geboren ist.

Beziehen die Eltern bereits Kindergeld, sollten sie prüfen, ob sie der Familienkasse die beiden Steuer-Identifikationsnummern bereits gemeldet haben, als sie seinerzeit den Antrag stellten. Schon seit einigen Jahren werden die Steuer-Identifikationsnummern auf dem Kindergeldantrag nämlich abgefragt.

Deshalb liegen den Familienkassen bei rund 90 Prozent aller Kindergeldanträge die Nummern schon vor. Falls nicht, sollten die Eltern die Angabe alsbald nachholen. Hierfür genügt ein formloses Schreiben. Die Nummern telefonisch zu übermitteln, ist allerdings nicht möglich.

Eine individuelle Steuer-Identifikationsnummer erhält seit 2008 jede Person, die in Deutschland gemeldet ist. Neugeborenen Kindern wird ihre Steuer-ID, die dann ein Leben lang gültig bleibt, kurz nach der Geburt zugeteilt. Neben dem Schreiben, in dem die persönliche Steuer-ID mitgeteilt wird, steht die Nummer auch auf Steuerbescheiden, Gehaltsabrechnungen und elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen. Ist eine Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr auffindbar, kann sie online beim Bundeszentralamt für Steuern angefordert werden.

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Dort sind auch weitere Infos rund um die Steuer-ID und das Kindergeld hinterlegt. Dass die Familienkasse die Kindergeldzahlungen plötzlich stoppt, weil die Steuer-Identifikationsnummern (noch) nicht vorliegen, müssen Eltern nicht befürchten. Allerdings sollten sie die Daten im Laufe des Jahres 2016 nachreichen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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