Welche Änderungen 2019 in Sachen Steuern mit sich bringt
In jedem Jahr werden neue Verordnungen, Gesetze und Richtlinien wirksam. Das ist auch 2019 nicht anders. Im Steuerrecht tut sich zwar nicht allzu viel. Weit mehr Veränderungen brachte 2018, als das neue Steuergesetz in Kraft trat. Ein bisschen was Neues gibt es aber trotzdem.
Wir erklären, welche Änderungen 2019
in Sachen Steuern mit sich bringt:
Inhalt
Höhere steuerliche Grundfreibeträge
Die Einkommensgrenzen bei allen Steuersätzen erhöhen sich im Jahr 2019 um 1,84 Prozent. Auf diese Weise fließt die Inflationsrate des Vorjahres gewissermaßen in den Steuertarif ein. Die Absicht dahinter ist, die sogenannte kalte Progression auszugleichen.
Ohne die Verschiebung würde die kalte Progression dazu führen, dass der Steuerzahler nichts von einem höheren Lohn oder Gehalt hätte. Denn eine höhere Steuerlast würde das Entgeltplus in Verbindung mit der Inflation wieder aufheben.
Auch die steuerlichen Grundfreibeträge sind höher. Bei der Einkommensteuer beläuft sich der Grundfreibetrag im Jahr 2019 bei Ledigen auf 9.168 Euro. Das sind 168 Euro mehr als im Vorjahr. Bei Eheleuten liegt der Grundfreibetrag bei 18.336 Euro. Der Grundfreibetrag beziffert das Einkommen, das steuerfrei bleibt. Erst das Einkommen, das den Grundfreibetrag übersteigt, unterliegt der Steuerpflicht.
Die gleichen Zahlen gelten auch für die Beiträge, die der Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen abziehen kann, wenn er für einen nahen Angehörigen Unterhalt bezahlt. Im Jahr 2019 kann er somit bis zu 9.168 Euro steuerlich geltend machen.
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird ebenfalls angehoben. Er steigt 2019 auf 4.980 Euro und ist damit um 192 Euro höher als im Vorjahr. Pro Kind und Jahr bleiben bei den Eltern somit 4.980 Euro ihres Einkommens steuerfrei.
Das Finanzamt ermittelt, ob das Kindergeld das Existenzminimum für das Kind schon abdeckt oder ob für die Eltern der Kinderfreibetrag günstiger ist. Trifft Letzteres zu, berücksichtigt der Fiskus im Steuerbescheid automatisch den Kinderfreibetrag und behandelt das Kindergeld wie eine Vorauszahlung darauf.
Längere Abgabefristen und keine Belege bei der Steuererklärung
Das neue Steuergesetz ist zwar schon zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Einige Regelungen betreffen aber erst das Steuerjahr 2018. Das ist auch bei den Abgabefristen so. Muss der Steuerzahler eine Steuererklärung abgeben, hat er nun bis zum 31. Juli Zeit. Vorher war der 31. Mai der Stichtag. Gleichzeitig wird künftig aber automatisch ein Säumniszuschlag erhoben, wenn der Steuerzahler zu spät dran ist.
Erstellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung für den Steuerzahler, verlängert sich die Abgabefrist ebenfalls um zwei Monate. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss dadurch spätestens am 29. Februar 2020 beim Fiskus vorliegen. 29. Februar deshalb, weil 2020 ein Schaltjahr ist.
Neu ist außerdem, dass die Steuererklärung für das Jahr 2018 ohne Belege auskommt. Es reicht, wenn der Steuerzahler die ausgefüllten Formulare abgibt. Allerdings kann das Finanzamt Unterlagen wie Spendenquittungen oder Nachweise über Zuwendungen anfordern. Möglich ist das bis zu ein Jahr lang, nachdem der Steuerbescheid erlassen wurde. Solange muss der Steuerzahler seine Unterlagen also aufheben.
Angehobene Sachbezugswerte
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vergünstigte oder kostenfreie Verpflegung zur Verfügung, kann der Fiskus das wie steuerpflichtiges Arbeitsentgelt werten. Maßgeblich hierfür sind die sogenannten Sachbezugswerte, die zum 1. Januar 2019 angehoben wurden. Der Wert für die Kost beläuft sich nun auf 251 Euro pro Monat, im Vorjahr waren es 246 Euro.
Aufgeschlüsselt auf die einzelnen Mahlzeiten, gelten folgende Werte:
Mahlzeit | Pro Kalendertag | Pro Monat |
Frühstück | 1,77 Euro | 53 Euro |
Mittagessen | 3,30 Euro | 99 Euro |
Abendessen | 3,30 Euro | 99 Euro |
Auch die Sachbezugswerte für die Unterkunft steigen. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Unterkunft oder Wohnung des Arbeitnehmers, setzt der Fiskus 231 Euro pro Monat an. Die neuen Sachbezugswerte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat im Jahr 2019 und sind bundesweit gleich.
Konkret heißt das also:
Bekommt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber kostenfreie Kost und Logis, rechnet das Finanzamt zu seinem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen pro Monat 482 Euro (251 Euro für die Verpflegung + 231 Euro für die Unterkunft oder Miete) dazu.
Steuerfreie Job-Tickets
Um die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch steuerlich attraktiver zu machen, hat der Gesetzgeber eine Neuregelung im Jahressteuergesetz auf den Weg gebracht. Demnach sind Job-Tickets ab Januar 2019 steuerfrei.
Kann ein Arbeitnehmer für die Fahrt zur Arbeit eine kostenfreie oder kostenreduzierte Fahrkarte nutzen, hat er einen geldwerten Vorteil. Und bislang war es so, dass der Arbeitnehmer diese Kostenersparnis versteuern musste. Seit Jahresbeginn ist damit Schluss.
Das Job-Ticket wird nicht mehr wie ein geldwerter Vorteil behandelt. Allerdings wirken sich die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale aus. Weil die Fahrten, für die das Job-Ticket genutzt wird, angerechnet werden, kann der Steuerzahler nur noch einen geringeren Betrag als Entfernungspauschale geltend machen.
Und:
Die Steuerbefreiung gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer das Job-Ticket zusätzlich zum Arbeitsentgelt bekommt. Gewährt es der Arbeitgeber in Form einer Entgeltumwandlung, kann der Arbeitnehmer den Steuervorteil nicht nutzen.
Steuervorteile für privat genutzte Firmenwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb und für Firmenfahrräder
Kann der Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, muss er jeden Monat ein Prozent des Listenpreises versteuern. Denn der Fiskus wertet die Nutzung des Dienstwagens als geldwerten Vorteil. Handelt es sich bei dem Firmenwagen aber um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug, wird nur der halbe Steuersatz fällig.
Der Arbeitnehmer muss also nur 0,5 Prozent des Listenpreises versteuern. Die Regelung gilt für alle Fahrzeuge mit Elektro- oder Hybridantrieb, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 gekauft oder geleast werden.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein Auto, sondern ein Dienstfahrrad, und kann der Arbeitnehmer das Firmenfahrrad auch privat nutzen, wurde das bisher ebenfalls als geldwerter Vorteil behandelt. Die Kosten, die der Arbeitnehmer durch die Überlassung des Fahrrads einspart, muss er ab Januar 2019 nun nicht mehr versteuern. Dabei gilt der Steuervorteil für klassische Fahrräder genauso wie für E-Bikes.
Und im Unterschied zum Job-Ticket hat die private Nutzung eines Dienstfahrrads auch keine Auswirkungen auf die Entfernungspauschale. Die Regelung gilt ab Januar 2019 und ist nach jetzigem Stand bis Ende 2021 befristet.
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