Häusliches Arbeitszimmer absetzen – so geht’s, Teil 2

Häusliches Arbeitszimmer absetzen – so geht’s, Teil 2

Arbeitskleidung, Fachbücher, die Kontoführungsgebühren und andere Ausgaben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können von der Steuer abgesetzt werden. Eigentlich sollte es also auch möglich sein, das heimische Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen.

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Arbeitszimmer absetzen Steuern

Schließlich werden im Arbeitszimmer ja ebenso Dinge verrichtet, die mit dem Beruf zusammenhängen. Doch dieser Plan geht nur selten auf.

Denn zum einen gibt es nur wenige Steuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer überhaupt absetzen können. Und zum anderen gibt es zahlreiche Regelungen, die dann beachtet werden müssen.

In einem mehrteiligen Ratgeber nehmen wir uns die Sache mit dem häuslichen Arbeitszimmer einmal genauer vor. Dabei haben wir in Teil 1 erklärt, wer ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann, welche Voraussetzungen das Arbeitszimmer erfüllen muss und welche Kosten absetzbar sind.

In Teil 2 erläutern wir, was der Steuerpflichtige beachten sollte:

 

Das häusliche Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt

Damit der Fiskus das heimische Arbeitszimmer anerkennt, muss es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bilden. Bei dieser Beurteilung zählt, welche inhaltlichen und qualitativen Schwerpunkte die Tätigkeiten des Steuerpflichtigen haben.

Der zeitliche Umfang ist nur ein Anhaltspunkt. Arbeitet der Steuerpflichtige im Außendienst, kann das häusliche Arbeitszimmer deshalb durchaus der Mittelpunkt seiner Tätigkeit sein.

Angenommen, der Steuerpflichtige übt einen Beruf aus, den er sowohl inhaltlich als auch qualitativ gleichwertig in seinem heimischen Arbeitszimmer und an einem Arbeitsort außer Haus ausübt. Verbringt er dabei mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit zu Hause im Arbeitszimmer, dann bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner Tätigkeit.

Erledigt der Steuerpflichtige hingegen den weit größeren Anteil seiner Gesamttätigkeit außer Haus, wird das Finanzamt das heimische Arbeitszimmer eher nicht als Tätigkeitsmittelpunkt akzeptieren.

 

Das häusliche Arbeitszimmer als einziger Arbeitsplatz

Der Steuerpflichtige muss den Nachweis erbringen, dass ihm für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit neben dem heimischen Arbeitszimmer tatsächlich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anhaltspunkte dafür kann die Art der beruflichen Tätigkeit, aber auch eine Bescheinigung des Arbeitsgebers liefern.

Hat der Steuerpflichtige mehrere Jobs gleichzeitig, prüft das Finanzamt bei jeder Tätigkeit, ob der Steuerpflichtige dafür auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen ist oder ob er auch einen anderen Arbeitsplatz nutzen könnte. Allerdings muss dieser andere Arbeitsplatz dann so ausgestattet sein, dass der Steuerpflichtige seine Arbeiten dort auch wirklich erledigen kann. Und er muss den Arbeitsplatz jederzeit nutzen können.

 

Sonderfall: Telearbeitsplatz und Poolarbeitsplatz

Hat sich der Steuerpflichtige im heimischen Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, arbeitet er dort aber nur an beispielsweise einem oder zwei Tagen pro Woche, kann er die Kosten nicht von der Steuer absetzen. Denn in diesem Fall kann er genauso gut auf einen Arbeitsplatz im Bürogebäude des Arbeitgebers ausweichen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) so entschieden (Az. R 40/12, Urteil vom 26.02.14).

Bei einem Poolarbeitsplatz sieht die Sache aber anders aus. Sind für beispielsweise acht Mitarbeiter nur drei Arbeitsplätze eingerichtet, die diese gemeinschaftlich im Wechsel nutzen, können die Mitarbeiter die Kosten für ihre häuslichen Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Das leitet sich ebenfalls aus einem Urteil des BFH ab (Az. VI R 37/13, Urteil vom 26.02.14).

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Das häusliche Arbeitszimmer für verschiedene Tätigkeiten

Nutzt der Steuerpflichtige sein heimisches Arbeitszimmer für verschiedene Arbeiten, durch die er auch Einkünfte unterschiedlicher Art erzielt, muss er die Kosten für das Arbeitszimmer auf die Einkunftsarten aufteilen. Er muss also zunächst notieren, in welchem Umfang er das Arbeitszimmer für welche Tätigkeit nutzt. Anschließend muss er seine Ausgaben den jeweiligen Einkunftsarten entsprechend anteilig zuordnen.

Ein Beispiel:

Der Steuerpflichtige arbeitet zum einen als angestellter Arbeitnehmer und zum anderen als selbstständiger Texter in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Dabei nutzt er den Raum jeweils zur Hälfte für die nichtselbstständige und die selbstständige Arbeit. Seine Ausgaben für das Arbeitszimmer belaufen sich auf insgesamt 3.000 Euro. Damit sind für jede Einkunftsart 1.500 Euro entstanden.

Allerdings kann der Steuerpflichtige nur den Höchstbetrag von 1.250 Euro steuerlich absetzen. Deshalb muss er sich entscheiden, ob er die 1.250 Euro als Werbungskosten bei seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer absetzt oder als Betriebsausgaben von seinen Einkünften als selbstständiger Texter abzieht.

Auf die verschiedenen Einkunftsarten aufteilen, muss der Steuerpflichtige den Höchstbetrag aber nicht. Dazu gibt es ein Urteil vom BFH (Az. VIII R 52/13, Urteil vom 25.04.17): Ein Steuerzahler erzielte selbstständige und nichtselbstständige Einkünfte. Nachdem sein Finanzamt den Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer komplett abgelehnt hatte, zog er vor Gericht.

Das Sächsische Finanzgericht ging davon aus, dass der Steuerzahler sein Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte für die beiden Arbeiten nutzt. Also teilte es den Höchstbetrag von 1.250 Euro auf zwei Teilhöchstbeträge zu je 625 Euro auf. Anschließend ließ es einen Teilhöchstbetrag, nämlich 625 Euro als Betriebsausgaben für den Steuerabzug zu.

Der BFH entschied anders. Er gab weder dem Finanzamt noch dem Sächsischen Finanzgericht Recht. Stattdessen urteilte er, dass der Steuerzahler seine Ausgaben für das Arbeitszimmer in voller Höhe bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro von der Steuer absetzen kann.

 

Häusliches Arbeitszimmer trotz anderer betrieblicher Räume

Ist der Steuerpflichtige selbstständiger Unternehmer und hat er Betriebsräume angemietet, kann er trotzdem unter Umständen bis zu 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Möglich ist das zum Beispiel dann, wenn der Steuerpflichtige in den Betriebsräumen bestimmte Tätigkeiten wie vertrauliche Verwaltungsarbeiten nicht erledigen kann.

Ein entsprechendes Urteil hat der BFH (Az. III R 9/16, Urteil vom 22.02.17) gesprochen. Dabei ging es um einen Logopäden, der gleich zwei Praxisräume gepachtet hatte. Während der normalen Öffnungszeiten arbeiteten vier Angestellte des Logopäden in den Praxisräumen. Deshalb konnte der Logopäde in dieser Zeit den Schreibtisch nicht nutzen, um Büroarbeiten wie Abrechnungen zu erledigen.

Diese Arbeiten machte er deshalb zu Hause im heimischen Arbeitszimmer. Der BFH entschied, dass dem Logopäden nicht zugemutet werden kann, dass er diese Tätigkeiten in der Praxis, notfalls außerhalb der Öffnungszeiten, erledigt. Deshalb könne er auch die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.

 

Vorsicht bei einem Immobilienverkauf

Angenommen, das häusliche Arbeitszimmer befindet sich in der eigenen Immobilie des Steuerpflichtigen. Sollte er sich dazu entschließen, seine Immobilie innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Kauf wieder zu verkaufen, kann es passieren, dass er den Gewinn versteuern muss.

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Entscheidend hierbei ist, welchen Anteil an der Gesamtfläche das Arbeitszimmer hat. Hat das Finanzamt den Steuerabzug für das Arbeitszimmer gewährt, fällt die Nutzung des Arbeitszimmers nämlich nicht unter Wohnzwecke. Deshalb kann der Gewinn, der beim Verkauf der Immobilie anteilig auf das Arbeitszimmer entfällt, steuerpflichtig sein.

Verhindern kann das der Steuerpflichtige, indem er das Arbeitszimmer frühzeitig umwidmet und den Raum für private Zwecke nutzt. Allerdings kann er die Kosten dafür dann natürlich auch nicht mehr absetzen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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