Steuerstundung beantragen – Infos und Musterbrief, 2. Teil

Steuerstundung beantragen – Infos und Musterbrief, 2. Teil

Fehlt das Geld für eine anstehende Steuerzahlung, kann der Steuerpflichtige eine Stundung beantragen. Dabei müssen jedoch ein paar Dinge beachtet werden.

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Als Arbeitnehmer hat der Steuerpflichtige im Jahresverlauf nicht allzu viel mit der Steuer zu tun. Denn die Abgaben auf sein Arbeitsentgelt werden automatisch einbehalten und vom Arbeitgeber an den Fiskus abgeführt. Um die Steuern auf Kapitalerträge kümmert sich die Bank.

Zum Thema werden die Steuern deshalb eigentlich erst dann, wenn der Steuerpflichtige seine alljährliche Steuererklärung macht. Bei einem Selbstständigen sieht die Sache etwas anders aus. Er muss im Normalfall jedes Quartal eine Umsatzsteuererklärung einreichen und Vorauszahlungen leisten.

Das verursacht zwar mehr Aufwand, soll aber dazu beitragen, dass der Selbstständige seine Steuerschuld gleichmäßig auf das Jahr aufteilen kann. Und wenn der Selbstständige nicht in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss auch der Fiskus weniger Zahlungsausfälle fürchten.

Nun kann es aber jedem Steuerzahler passieren, dass er eine fällige Steuerzahlung nicht leisten kann. Denkbar ist das beispielsweise dann, wenn der Steuerpflichtige seine jährliche Einkommensteuererklärung abgegeben hat und sich dabei herausstellt, dass er ordentlich Steuern nachzahlen muss.

Oder wenn ein Rentner vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wurde und gar nicht damit gerechnet hatte, dass er seine Einkünfte versteuern muss.

Fehlt dem Steuerpflichtigen das Geld, um die fällige Steuerzahlung pünktlich zu leisten, gibt es einen Ausweg. Der Steuerpflichtige kann nämlich eine Steuerstundung beantragen. Allerdings muss er dabei einige Dinge beachten. In einem ausführlichen Ratgeber erklären wir alles Wichtige zur Steuerstundung. Dabei ging es im 1. Teil darum, was eine Steuerstundung überhaupt ist und welche Regelungen dabei gelten.

Außerdem haben wir aufgezeigt, was es mit einer Steuerstundung aus sachlichen Gründen auf sich hat.

Jetzt, im 2. Teil, kümmern wir uns um die Steuerstundung
aus persönlichen Gründen:

 

Was ist eine Steuerstundung aus persönlichen Gründen?

Bei der Steuerstundung wird generell zwischen einer Stundung aus sachlichen Gründen und einer Stundung aus persönlichen Gründen unterschieden. Eine Stundung aus sachlichen Gründen heißt auch Verrechnungsstundung, Überbrückungsstundung oder Technische Stundung.

Und diese Stundungsform kommt in Frage, wenn der Steuerpflichtige dem Fiskus zwar Steuern schuldet, aber gleichzeitig eine Steuererstattung erwartet. In diesem Fall ist abzusehen, dass die Steuerschulden mit der Steuererstattung verrechnet werden können. Deshalb würde es wenig Sinn machen, wenn das Finanzamt auf die Zahlung besteht und sie direkt danach wieder erstattet.

Die andere Form der Steuerstundung ist die Stundung aus persönlichen Gründen. Sie wird auch als Stundung bei finanzieller Notlage bezeichnet. Und bei dieser Stundungsform handelt es sich um eine echte Stundung, die das Finanzamt bewilligen kann, wenn der Steuerpflichtige finanziell vorübergehend in einer Notlage steckt.

Allerdings muss der Steuerpflichtige für den Zeitraum, für den ihm die Stundung gewährt wird, Zinsen bezahlen. Außerdem ist die Stundung nur dann möglich, wenn sowohl Stundungsbedürftigkeit als auch Stundungswürdigkeit vorliegen.

 

Wann liegt Stundungsbedürftigkeit vor?

Die Stundungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn der sofortige Einzug der fälligen Steuern eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde. Von einer erheblichen Härte ist auszugehen, wenn die sofortige Zahlungsverpflichtung die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen ernsthaft gefährden würde.

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Allerdings kann das Finanzamt die Steuern nur dann stunden, wenn der Anspruch des Finanzamts durch die verlängerte Zahlungsfrist nicht in Gefahr gerät. In anderen Worten ausgedrückt, heißt das: Wenn das Finanzamt davon ausgehen muss, dass der Steuerpflichtige seine Steuerschulden auch später nicht bezahlen kann, darf es den Stundungsantrag nicht bewilligen.

Würde eine Steuerstundung nichts bringen, weil der Steuerpflichtige die Zahlung wohl auch dann nicht leisten kann, wenn er mehr Zeit bekommt, muss und wird das Finanzamt den Antrag also ablehnen.

Der Steuerpflichtige ist deshalb gut beraten, wenn er in seinem Antrag auf Steuerstundung verdeutlicht, dass er nur in einem vorübergehenden finanziellen Engpass steckt und die Krise bald behoben sein wird. Optimal ist, wenn der Steuerpflichtige Nachweise vorlegen kann, die seine Aussagen belegen. Wichtig zu wissen an diesem Punkt ist aber, dass das Finanzamt vom Steuerpflichtigen verlangen kann, dass er einen Kredit aufnimmt, um damit seine Steuerschulden zu bezahlen.

 

Was bedeutet Stundungswürdigkeit?

Die finanzielle Notlage, die den Stundungsantrag begründet, darf nur vorübergehend sein. Und der Steuerpflichtige darf die leere Kasse nicht selbst verschuldet haben.

Stundungswürdigkeit liegt also dann vor, wenn der Steuerpflichtige nicht selbst daran schuld ist, dass er in einen finanziellen Engpass geraten ist. Dieser Fall wäre beispielsweise dann gegeben, wenn

  • Umstände eingetreten sind, die der Steuerpflichtige nicht vorhersehen konnte. Etwa weil mehrere Kunden ihre Rechnungen nicht bezahlt haben, ein größerer Auftrag nicht abgeschlossen werden konnte, die Umsätze massiv eingebrochen sind oder die Bank die Kredite plötzlich gestoppt hat.
  • eine Betriebsprüfung völlig überraschend mit einer hohen Steuernachzahlung einhergeht und der Steuerpflichtige keine finanziellen Vorkehrungen treffen konnte, weil er mit so etwas überhaupt nicht gerechnet hatte.
  • sich der Steuerpflichtige sicher war, dass er eine Steuererstattung bekommt, nun aber eine hohe Nachzahlung leisten muss, weil das Finanzamt überraschend Ausgaben nicht anerkannt hat.
  • der Steuerpflichtige zwar Geld für die Steuerzahlungen zurückgelegt hatte, diese Rücklagen aber aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines persönlichen Schicksalsschlags aufbrauchen musste.

Für welchen Zeitraum wird eine Steuerstundung gewährt?

Eine Steuerstundung aus persönlichen Gründen darf den Steueranspruch, den der Fiskus gegenüber dem Steuerpflichtigen hat, nicht gefährden. Außerdem darf die gewährte Steuerstundung den Steuerpflichtigen nicht besser stellen als alle anderen Steuerzahler.

Deshalb wird eine Steuerstundung aus persönlichen Gründen in aller Regel für höchstens sechs Monate gewährt. Denn die Steuerstundung ist als kurzfristige Hilfe in einer finanziellen Notlage gedacht. Zu einem günstigen Kredit soll sie aber nicht verkommen.

 

Wie hoch sind die Zinsen bei einer Stundung aus persönlichen Gründen?

Bewilligt das Finanzamt den Antrag auf Steuerstundung aus persönlichen Gründen, muss der Steuerpflichtige für den Stundungszeitraum Zinsen bezahlen. Das ist in § 234 der Abgabenordnung (AO) so geregelt. Wie die Zinsen berechnet werden, leitet sich aus § 238 AO ab. Demnach wird der Betrag, den der Steuerpflichtige dem Fiskus schuldet, auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet. Für jeden vollen Monat werden für diesen Betrag dann 0,5 Prozent Stundungszinsen fällig.

Ein Beispiel: Angenommen, die Steuerschulden des Steuerpflichtigen belaufen sich auf 2.485 Euro. Dieser Betrag wird auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag und somit auf 2.450 Euro abgerundet. Für diese 2.450 Euro werden 0,5 Prozent Zinsen in Rechnung gestellt. Das sind 12,25 Euro. Pro vollen Monat muss der Steuerpflichtige also 12,25 Euro Stundungszinsen bezahlen.

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Ist der Stundungszeitraum abgelaufen und wird der Steuerbescheid danach aufgehoben, korrigiert oder anderweitig abgeändert, muss der Steuerpflichtige die Stundungszinsen, die bis dahin aufgelaufen sind, dennoch bezahlen. Und auch wenn der Steuerpflichtige seine Steuerschulden vorzeitig bezahlt, kann das Finanzamt auf die Zahlung der Stundungszinsen bestehen. Andersherum kann das Finanzamt komplett oder anteilig auf Stundungszinsen verzichten, wenn es im spezifischen Fall des Steuerpflichtigen unbillig wäre, Zinsen in Rechnung zu stellen.

Eigentlich müsste das Finanzamt neben den Zinsen auch eine Sicherheitsleistung vom Steuerpflichtigen verlangen, wenn es ihm eine Stundung aus persönlichen Gründen gewährt. Das ist gesetzlich so vorgesehen. Die möglichen Sicherheitsleistungen sind in den §§ 241 AO ff. definiert. In der Praxis werden Sicherheitsleistungen aber nur bei hohen Steuerschulden gefordert.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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