Steuerstundung beantragen – Infos und Musterbrief, 3. Teil

Steuerstundung beantragen – Infos und Musterbrief, 3. Teil

Kann der Steuerpflichtige eine fällige Steuerzahlung nicht leisten, kann er beim Finanzamt eine Steuerstundung beantragen. Doch dabei muss Einiges beachtet werden.

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Ob angestellter Arbeitnehmer, Unternehmer oder Rentner: Jedem Steuerpflichtigen kann es passieren, dass er Steuern be- oder nachzahlen muss, das Geld dafür aber nicht hat. Leistet der Steuerpflichtige die Steuerzahlung zu spät oder gar nicht, erhebt das Finanzamt Säumniszuschläge.

Außerdem leitet es recht schnell Vollstreckungsmaßnahmen ein. Allerdings gibt es einen Ausweg aus dieser Situation. Der Steuerpflichtige kann nämlich beantragen, dass ihm das Finanzamt die Steuerschuld stundet.

Nun ist die Sache mit einer Steuerstundung aber nicht ganz so einfach. In einem ausführlichen Ratgeber stellen wir deshalb alle wichtigen und wissenswerten Infos zu diesem Thema zusammen. Dabei haben wir im 1. Teil erläutert, was eine Steuerstundung überhaupt ist, welche Regelungen gelten und was es mit der Steuerstundung aus sachlichen Gründen auf sich hat. Im 2. Teil ging es um die Steuerstundung aus persönlichen Gründen.

Jetzt, im 3. und letzten Teil, kümmern wir uns um den Antrag.

 

Wie kann der Steuerpflichtige eine Steuerstundung beantragen?

Für den Antrag auf eine Steuerstundung gibt es kein bestimmtes Formular. Stattdessen wird der Antrag formlos gestellt. Formlos bedeutet, dass der Steuerpflichtige ein eigenes Schreiben aufsetzt. In seinem Schreiben beantragt der Steuerpflichtige zum einen, dass ihm eine Steuerstundung gewährt wird. Zum anderen sollte er schlüssig und plausibel begründen, warum er die Stundung benötigt. Denn ohne guten Grund wird das Finanzamt dem Antrag nicht zustimmen.

Möchte der Steuerpflichtige erreichen, dass ihm zusätzlich zur Stundung die Möglichkeit eingeräumt wird, die Steuerschuld in Raten zu begleichen, sollte er dem Finanzamt einen Zahlungsplan vorschlagen. Die Praxis zeigt, dass das Finanzamt einen Stundungsantrag eher bewilligt, wenn der Steuerpflichtige konkret aufzeigt, wann und wie er seine Steuerschulden bezahlen wird.

Optimal ist, wenn der Steuerpflichtige die erste Stundungsrate bereits überweist, während er den Stundungsantrag stellt. Dadurch unterstreicht er nämlich seinen Zahlungswillen und wirkt der Befürchtung des Finanzamts, dass der Steueranspruch gefährdet sein könnte, entgegen. Wie der Antrag aussehen kann, zeigt unser Musterbrief am Ende dieses Beitrags.

Seinen Antrag reicht der Steuerpflichtige dann bei seinem Finanzamt ein. Kann er seine Angaben mit Belegen und Nachweisen untermauern, sollte er diese hinzufügen.

Eine Steuerstundung kann grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt werden, sondern läuft frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim Finanzamt eingeht. Gleichzeitig wird für jeden Tag, um den sich der Steuerpflichtige mit der fälligen Steuerzahlung verspätet, ein Säumniszuschlag erhoben. Deshalb sollte er den Stundungsantrag unbedingt rechtzeitig, also vor Fälligkeit der Zahlung, stellen. Auf diese Weise vermeidet er zumindest die Säumniszuschläge.

Ist der Stundungsantrag eingegangen, überprüft das Finanzamt den Sachverhalt. Bewilligt es die Steuerstundung, erlässt es einen Stundungsbescheid. Ein Muster von einem Stundungsbescheid ist hier hinterlegt.

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Gewährt das Finanzamt die Stundung nicht, ergeht ein Ablehnungsbescheid. Ist der Steuerpflichtige mit der Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden, kann er sowohl gegen den Ablehnungsbescheid als auch gegen einen Stundungsbescheid Einspruch erheben.

 

Warum bildet die Umsatzsteuer eine Ausnahme?

Das Instrument der Steuerstundung ist als Möglichkeit gedacht, dem Steuerpflichtigen kurzfristig aus der Patsche zu helfen. Durch die Stundung der fälligen Steuerzahlung gibt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen etwas mehr Zeit und verzichtet gleichzeitig auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen.

Wie bei allen anderen Steuern schließt das Steuerrecht dabei auch bei der Umsatzsteuer eine Stundung nicht per se aus. In der Praxis wird eine fällige Umsatzsteuer aber nur sehr selten gestundet.

Der Grund hierfür ist, dass es sich bei der Umsatzsteuer um eine Steuer handelt, die ein Unternehmer von seinen Umsätzen für den Fiskus einbehält und lediglich weiterleitet. Der Unternehmer agiert somit wie ein Treuhänder. Deshalb darf er die eingenommene Umsatzsteuer nicht für eigene Zwecke nutzen.

Seine finanzielle Situation ist ebenfalls unerheblich, denn er nimmt die Umsatzsteuer ja nicht für sich, sondern nur treuhänderisch für den Fiskus ein. Damit Umsatzsteuerschulden gestundet werden, braucht der Steuerpflichtige also schon einen richtig guten Grund.

Ein solcher Grund könnte beispielsweise gegeben sein, wenn sich bei einer Betriebsprüfung herausstellt, dass der Steuerpflichtige wegen fehlerhafter Eingangsrechnungen zu Unrecht Vorsteuerbeträge beansprucht hat, und deshalb jetzt eine hohe Nachzahlung leisten muss.

 

Was ist, wenn der Antrag auf Steuerstundung abgelehnt wurde?

Hat das Finanzamt den Stundungsantrag abgelehnt, kann der Steuerpflichtige Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid erheben. Allerdings ändert ein Einspruch nichts an den Steuerschulden.

Deshalb ist der Steuerpflichtige meist besser beraten, wenn er versucht, mit der zuständigen Vollstreckungsstelle eine Ratenzahlung und einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO zu vereinbaren. Kommt die Einigung zustande, kann der Steuerpflichtige die Steuerschulden in Raten abzahlen. Gleichzeitig muss er zunächst keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen fürchten.

Für jeden angefangenen Monat ab dem Zeitpunkt, an dem die Steuerzahlung ursprünglich fällig war, wird zwar ein Säumniszuschlag von einem Prozent erhoben. Die Ratenzahlung ist aber letztlich auch eine Art Stundung. Und wenn der Steuerpflichtige seine Hauptschuld beglichen hat, kann ihm auf Antrag die Hälfte der bis dahin aufgelaufenen Säumniszuschläge erlassen werden.

 

Musterbrief: Antrag auf Steuerstundung

 

Name
Anschrift

 

Zuständiges Finanzamt
– z. Hd. Herr/Frau Sachbearbeiter
Anschrift

Datum

 

Antrag auf Stundung der (Steuerart)

Steuernummer:                          ______________________________

Steuer-Identifikationsnummer:      ______________________________

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Steuerbescheid für das Jahr 20__ vom __________ ist am __________ eine Steuerzahlung in Höhe von ___________ Euro fällig.

Die Steuerforderung resultiert aus der Steuererklärung, die ich nach Aufforderung am __________ abgegeben habe. Mir war nicht bekannt, dass ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben und meine Altersrente als Einkommen versteuern muss. Daher habe ich auch nicht mit einer Steuernachzahlung gerechnet. Da mich die Steuerforderung somit völlig überraschend trifft, konnte ich keine finanziellen Vorkehrungen treffen.

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Über Rücklagen verfüge ich nicht. Die Steuerschuld durch eine Einmalzahlung zu tilgen, ist mir nicht möglich. Denn aus meiner Altersrente muss ich sämtliche Ausgaben und Lebenshaltungskosten decken. Eine sofortige Einziehung der Forderung würde meine wirtschaftliche Existenz ernsthaft gefährden.

Daher beantrage ich die Gewährung einer Steuerstundung. In diesem Zuge möchte ich Ihnen vorschlagen, die Steuerschuld in _____ Monatsraten zu je __________ Euro, jeweils zum 1./15. eines Monats, zu begleichen. Die erste Ratenzahlung habe ich bereits veranlasst/leiste ich zum __________.

Vorab vielen Dank für Ihr Entgegnkommen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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