Das ändert sich 2018 in Sachen Steuern

Das ändert sich 2018 in Sachen Steuern

Höhere Einkommensgrenzen, angehobene Grund- und Kinderfreibeträge, andere Absetzbeträge für Arbeitnehmer, längere Abgabefristen bei der Steuererklärung und Neuigkeiten bei der Kfz-Steuer:

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Das Jahr 2018 hält für Steuerzahler einige Veränderungen bereit. Was sich 2018 in Sachen Steuern konkret ändert, erklären wir in der folgenden Übersicht.

Bei allen Steuersätzen steigen die Einkommensgrenzen

Ab dem 1. Januar 2018 gelten bei allen Steuersätzen höhere Einkommensgrenzen. Konkret werden die Einkommensgrenzen um 1,65 Prozent angehoben. Auf diese Weise fließt die Inflationsrate des Jahres 2017 praktisch in den Steuertarif ein.

Im Ergebnis soll die sogenannte kalte Progression ausgeglichen werden. Ohne die höheren Einkommensgrenzen hätte die kalte Progression zur Folge, dass Lohn- und Gehaltsanhebungen in Kombination mit der Inflation durch eine höhere Steuerlast zumindest anteilig aufgehoben würden.

Der Steuerzahler hätte also nicht viel davon, wenn er mehr verdient, weil das Geld durch die Inflation weniger wert wäre, er aber trotzdem mehr Steuern zahlen müsste. Genau diesem Effekt wird durch die Anhebung der Einkommensgrenzen um 1,65 Prozent entgegengewirkt.

 

Der Grund- und der Kinderfreibetrag werden angehoben

Der Grundfreibeitrag bei der Einkommensteuer beläuft sich im Jahr 2018 auf 9.000 Euro für Ledige und 18.000 Euro für Verheiratete. Gegenüber 2017 wird er damit um 180 bzw. 360 Euro angehoben. Der Grundfreibetrag beziffert die Grenze, bis zu der das Einkommen steuerfrei bleibt. Nur auf das Einkommen, das über dem Steuerfreibetrag liegt, wird Einkommensteuer erhoben.

Wie der Grundfreibetrag wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag erhöht. Er beträgt 4.788 Euro und wurde damit gegenüber 2017 um 72 Euro angehoben. Für Eltern bleiben durch den Kinderfreibetrag pro Kind und Jahr 4.788 Euro ihres Einkommens steuerfrei.

 

Arbeitnehmer können höhere Beträge für Arbeitsmittel absetzen

Kauft ein Arbeitnehmer berufsbedingt Arbeitsmittel wie Werkzeug, Arbeitskleidung, eine Aktentasche oder einen Computer, kann er diese Ausgaben von der Steuer absetzen. Dabei konnten bisher die sogenannten geringwertigen Güter bis zu einem Wert von 410 Euro netto direkt geltend gemacht werden. Künftig kann der Arbeitnehmer einen höheren Betrag abziehen.

Ab dem 1. Januar 2018 liegt die Grenze für geringwertige Güter bei 800 Euro. Kauft der Arbeitnehmer also aus beruflichen Gründen Arbeitsmittel, kann er die Ausgaben dafür sofort von der Steuer absetzen, wenn der Wert unter 800 Euro netto bleibt.

Bei Anschaffungen über 800 Euro hingegen bleibt alles beim Alten. Hier muss der Arbeitnehmer die Kosten somit wie gehabt nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abschreiben.

 

Bei Kost und Logis steigen die steuerrelevanten Werte

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Kost oder Logis zur Verfügung, kann das vom Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet werden. Entscheidend dabei sind die sogenannten Sachbezugswerte.

Für die Verpflegung liegen die Monatswerte ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2018 bei 246 Euro und damit um fünf Euro höher als im Vorjahr. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlose oder kostenreduzierte Mahlzeiten zur Verfügung, müssen dadurch

  • für das Frühstück 52 Euro pro Monat bzw. 1,73 Euro pro Kalendertag,
  • für das Mittagessen 97 Euro pro Monat bzw. 3,23 pro Kalendertag und
  • für das Abendessen ebenfalls 97 Euro pro Monat bzw. 3,23 Euro pro Kalendertag
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angesetzt werden. Der Sachbezugswert für eine freie Unterkunft beläuft sich auf 226 Euro pro Monat. Bekommt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber durchgehend freie Kost und Logis, erhöht sich sein steuer- und sozialabgabenpflichtiges Bruttoeinkommen aus Sicht des Finanzamts also um 472 Euro (246 Euro für die Kost + 226 Euro für die Logis) monatlich.

 

Für die Abgabe der Steuererklärung bleibt mehr Zeit

Das neue Steuergesetz ist zwar schon am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, die Änderungen kommen aber erst für das Steuerjahr 2018 zum Tragen. Eine große Neuerung in diesem Zusammenhang ist, dass sich der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung nach hinten verschiebt.

Muss der Steuerzahler eine Steuererklärung abgeben, kann er sich mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 zwei Monate mehr Zeit lassen. Die Steuererklärung muss dann nicht mehr am 31. Mai 2019 vorliegen, sondern erst am 31. Juli 2019.

Verpasst der Steuerzahler diesen Stichtag aber, wird ein Verspätungszuschlag fällig. Dieser Zuschlag ist keine Ermessenssache mehr, sondern wird automatisch erhoben. Dabei beläuft sich der automatische Verspätungszuschlag auf mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat, in dem der Steuerzahler zu spät dran ist.

Ebenfalls neu ist, dass zusammen mit der Steuererklärung keine Belege mehr eingereicht werden müssen. Es genügt, wenn der Steuerzahler die ausgefüllten Steuerformulare ans Finanzamt überträgt. Allerdings kann das Finanzamt den Steuerzahler bis zu ein Jahr lang nach Erlass des Steuerbescheids dazu auffordern, Nachweise oder Belege nachzureichen. Solange muss der Steuerzahler seine Unterlagen also aufheben und bereithalten.

Die genannten Neuerungen betreffen aber tatsächlich das Steuerjahr 2018. Bei der Steuererklärung für das Jahr 2017, die im Jahr 2018 abgegeben wird, bleibt noch alles beim Alten.

 

Die Steuervergünstigung für Autogas bleibt erhalten

Wenn Autogas verbrennt, entsteht weniger Kohlendioxid als beim Verbrennen von Diesel oder Benzin. Aus diesem Grund wird der Gasantrieb steuerlich gefördert. In Deutschland betrifft das gut 550.000 Fahrzeuge. Eigentlich war geplant, dass die Steuervergünstigung für den Autogas-Antrieb, kurz LPG, 2018 abgeschafft wird.

Doch der Gesetzgeber hat entscheiden, dass die Förderung bis 2022 verlängert wird. Allerdings reduziert sich die Vergünstigung um 20 Prozent pro Jahr, bis 2023 dann der reguläre Steuersatz für Flüssiggas angewendet wird.

In Zahlen bedeutet das:

 

Steuersatz LPG je 1.000 kg je Liter
bis 31.12.2018 180,32 Euro 9,74 Cent
bis 31.12.2019 226,06 Euro 12,21 Cent
bis 31.12.2020 271,79 Euro 14,68 Cent
bis 31.12.2021 317,53 Euro 17,15 Cent
bis 31.12.2022 363,94 Euro 19,65 Cent
ab 01.01.2023 409,00 Euro 22,09 Cent

 

Die Steuervergünstigung für Erdgas, kurz CNG, wurde ebenfalls verlängert, und zwar bis Ende 2026. Bei Fahrzeugen, die mit Erdgas angetrieben werden, bleibt es bis Ende 2023 beim reduzierten Steuersatz von 13,90 Euro pro Megawattstunde Erdgas. Ab 2024 sinkt die Förderung dann in drei Stufen.

 

Bei Neuwagen können höhere Kfz-Steuern fällig werden

Künftig werden die Abgase nach der sogenannten WLTP-Norm gemessen. Bei dieser Norm handelt es sich um einen weltweit harmonisierten Test, der den CO2-Ausstoß realistischer ermittelt. Dafür wird beim Test die Höchstgeschwindigkeit von 120 auf 131 Stundenkilometer erhöht und die Testdauer um zehn Minuten auf eine halbe Stunde verlängert.

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Außerdem orientierten sich die Beschleunigungskurven deutlich stärker am tatsächlichen Fahrbetrieb. Den neuen Test müssen alle Fahrzeugtypen durchlaufen, die neu auf den Markt kommen. Durchgeführt wird das Verfahren schon seit 2017.

Ab dem 1. September 2018 fließen die Werte, die durch das neue Prüfverfahren ermittelt wurden, in die Berechnung der Kfz-Steuer ein. Weil die Messwerte deutlich näher am Fahrbetrieb sind, dürften sie höher ausfallen als unter den bisherigen Testbedingungen.

Ein höherer CO2-Ausstoß hat aber auch höhere Kfz-Steuern zur Folge. Ist die Anschaffung eines Neuwagens geplant, macht es also Sinn, den Fahrzeugkauf möglichst vor dem 1. September 2018 zu erledigen. Bei Fahrzeugen, die schon zugelassen sind, bleibt die Kfz-Steuer gleich.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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