Infos zur Einkommensteuererklärung für Verstorbene, 1. Teil

Infos zur Einkommensteuererklärung für Verstorbene, 1. Teil

Stirbt ein naher Angehöriger, muss nicht nur die Trauer bewältigt werden. Stattdessen stehen zahlreiche Aufgaben auf der Liste, angefangen bei der Bestattung über die Auflösung der Wohnung bis hin zum Kündigen von Konten und Verträgen. Und dann gibt es da noch das Finanzamt, das die Erben in die Pflicht nimmt. Das Finanzamt fordert die Angehörigen zu einer Erklärung auf, aus der sich ergibt, ob und in welchem Umfang das Erbe versteuert werden muss.

Anzeige

Infos zur Einkommensteuererklärung für Verstorbene, 1. Teil

Doch neben dieser Aufforderung sollten die Erben noch eine weitere Erklärung erstellen, nämlich die letzte Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen.

Aber wer muss so eine Steuererklärung abgeben? Bis wann muss sie vorliegen? Wann lohnt sich eine freiwillige Abgabe? Und worauf gilt es zu achten?

In einem zweiteiligen Beitrag fassen wir die wichtigsten Infos zur Einkommensteuererklärung für Verstorbene zusammen:

Wann muss der Erbe eine Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen abgeben?

Grundsätzlich gehen alle steuerlichen Pflichten des Erblassers auf den oder die Erben über. Gibt es nur einen Alleinerben, ist er alleine in der Pflicht. Bei einer Erbengemeinschaft müssen sich die Erben einigen, wer die letzte Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen in dessen Namen, aber mit eigener Unterschrift abgibt.

Eine Abgabepflicht kann zum Beispiel dann bestehen, wenn der Verstorbene in der Zeit zwischen dem Jahresbeginn und seinem Todestag steuerpflichtige Einnahmen hatte, für die keine Lohn- oder Kapitalertragssteuer abgezogen wurde.

War der Verstorbene dazu verpflichtet, im Sterbejahr eine Steuererklärung abzugeben, muss der Erbe für ihn dieser Pflicht nachkommen. Oft tritt dieser Fall bei Rentnern auf. Gleichzeitig bleibt die Abgabepflicht über den Tod hinaus bestehen.

Gefährlich für den Erben ist das dann, wenn der Verstorbene jahrelang nicht geprüft hatte, ob er Erklärungen abgeben und Steuern bezahlen muss.

Waren die Einkünfte des Verstorbenen recht hoch und blieb er die Versteuerung schuldig, kann das den Erben in eine sehr unangenehme Situation bringen. Denn er muss nicht nur das Versäumte nachholen, sondern erbt auch die Steuerschulden.

Wie kommt der Erbe an steuerrelevante Daten?

Befürchtet der Erbe, dass die fällige Steuernachzahlung höher ausfallen könnte als die Erbschaft, kann er das Erbe ausschlagen. Dazu hat er sechs Wochen lang Zeit. Eine Erbausschlagung hat zur Folge, dass das Finanzamt nicht auf sein Privatvermögen zugreifen kann. Andersherum verzichtet der Erbe damit aber auch komplett auf den Nachlass.

Nimmt der Erbe die Erbschaft an, haftet er dafür, dass die Steuererklärung für den Verstorbenen korrekt und vollständig ist. Folglich braucht er Informationen über die Einkünfte des Verstorbenen. An vertrauliche Infos kommt der Erbe aber in aller Regel erst und nur dann, wenn er sich als Rechtsnachfolger ausweisen kann.

Diesen Nachweis kann der Erbe mit einem Erbschein führen. Auch ein notariell beglaubigtes Testament und ein Erbvertrag kommen als Dokumente infrage. Damit kann sich der Erbe dann an die Banken, die Renten- und Krankenversicherung, das Finanzamt und andere Stellen wenden, um sich über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen zu informieren.

Vor allem der letzte Steuerbescheid enthält wertvolle Angaben. Beim Sichten der Unterlagen und Entrümpeln der Wohnung sollte der Erbe deshalb danach Ausschau halten. Und generell sollte er alle Dokumente sorgsam studieren. Denn möglicherweise sind Rechnungen darunter, die er steuerlich geltend machen kann.

Welche Abgabefrist gilt bei der Einkommensteuererklärung für einen Verstorbenen?

Muss der Erbe eine Einkommensteuererklärung für den Erblasser abgeben, gilt dafür die gesetzliche Abgabefrist. Sie endet am 31. Juli des Folgejahres. Bis zu diesem Stichtag muss die Erklärung dem Finanzamt vorliegen.

Ist der Erblasser zum Beispiel im Laufe des Jahres 2020 verstorben und besteht eine Abgabepflicht, muss der Erbe die Einkommensteuererklärung bis spätestens am 31. Juli 2021 beim Finanzamt einreichen.

Dabei muss sich die Erklärung auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 bis zum Todestag beziehen. Sind auch Erklärungen für Vorjahre fällig, müssen sie jeweils die kompletten Kalenderjahre erfassen.

Zeichnet sich ab, dass der Erbe länger brauchen wird, sollte er rechtzeitig eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen. Andernfalls läuft er Gefahr, dass Verspätungszuschläge und Zinsen fällig werden. Muss der Erbe Erklärungen für mehrere Jahre nachholen, könnte dadurch eine ordentliche Summe zusammenkommen.

Der Erbe kann sich nicht darauf berufen, dass er vom Finanzamt nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert wurde. Denn als Rechtsnachfolger ist es grundsätzlich seine Verantwortung, eine mögliche Abgabepflicht zu prüfen. Allerdings erfährt das Finanzamt automatisch von Todesfällen und fordert meist die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung an.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil III

Übrigens: War der Verstorbene Vermieter und bekommt der Erbe als Rechtsnachfolger jetzt die Mieteinnahmen, werden sie zu Einkünften aus Vermietung, die der Erbe in seiner eigenen Einkommensteuererklärung erfassen muss. Nur die Mieteinnahmen bis zum Todestag gehören in die Steuererklärung des Erblassers.

Mehr Ratgeber, Steuertipps und Anleitungen:

Anzeige

Thema: Infos zur Einkommensteuererklärung für Verstorbene, 1. Teil

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


steuertipps99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

Kommentar verfassen