Bei diesen Dingen lohnt sich der Versuch, sie steuerlich abzusetzen

Bei diesen Dingen lohnt sich der Versuch, sie steuerlich abzusetzen

In Deutschland geben rund 12 Millionen Steuerzahler:innen keine Steuererklärung ab. Ein Grund dafür ist, dass sie schlichtweg keine Lust haben, sich mit den teils komplizierten Formularen zu befassen und sich durch unzählige Belege zu arbeiten. Andere Steuerzahler:innen fürchten, dass sie Fehler machen könnten und dadurch am Ende sogar noch etwas nachzahlen müssen. Ärgerlich ist aber auch, wenn jemand seine Steuererklärung macht, dabei aber weniger herausholt, als möglich wäre, weil er unsicher ist, ob er bestimmte Ausgaben steuerlich geltend machen kann oder nicht.

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Bei diesen Dingen lohnt sich der Versuch, sie steuerlich abzusetzen

Tatsächlich sind diese Sorgen aber unbegründet. Denn viel mehr, als dass das Finanzamt die Ausgaben nicht anerkennt, kann eigentlich nicht passieren. Wir nennen daher einige Dinge, bei denen sich der Versuch lohnt, sie steuerlich abzusetzen!

Längerer, aber schnellerer Weg zur Arbeit

Über die Pendlerpauschale lassen sich die Kosten für den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen. Dabei zählt grundsätzlich nur die einfache Strecke, also der Hinweg von der Wohnung zur Arbeitsstätte, auf der Route, die nach Kilometern am kürzesten ist.

Nun kann es aber gut sein, dass jemand einen Weg fährt, der zwar länger, aber verkehrsgünstiger ist. So zum Beispiel über eine Umgehungsstraße um die Innenstadt herum, statt durch das ganze Zentrum hindurch. In so einem Fall ist es durchaus möglich, den längeren Weg anzugeben.

Mehr Kilometer abzusetzen, kann sich richtig lohnen. Oft reicht schon ein einfacher Fahrtweg von 20 Kilometern aus, um die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro zu überschreiten und sich so Geld zurückzuholen.

Höhere Telefon- und Internetkosten

Die Kosten für den privaten Telefon-, Handy- und Internetanschluss sind von der Steuer absetzbar, wenn er auch beruflich genutzt wird. Als Pauschale können 20 Prozent der monatlichen Ausgaben als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Grenze liegt bei 20 Euro pro Monat. Oft wird allein diese Ausgabe in der Steuererklärung schon vergessen.

Möglich ist aber auch, mehr als die 20 Prozent anzugeben. Wer regelmäßig im Homeoffice arbeitet, kann zum Beispiel auf 50 Prozent erhöhen. Sollte das Finanzamt nachfragen, ist zwar ein Nachweis erforderlich.

Er kann über ein Nutzungstagebuch erfolgen, das über drei Monate geführt wird. Wer einen solchen Nachweis nicht vorlegen kann, muss aber keinen Ärger fürchten. Denn das Finanzamt streicht dann einfach die höheren Kosten und erkennt nur die pauschalen 20 Prozent an.

Arbeitsmittel

Grundsätzlich kann als Arbeitsmittel so gut wie jeder Gegenstand von der Steuer abgesetzt werden, solange er zumindest anteilig für die Arbeit verwendet wird. Ein Bürostuhl, ein Schreibtisch oder ein Computer kann demnach genauso ein Arbeitsmittel sein wie ein Drucker, ein Smartphone, ein Bücherregal oder Kleidung.

Wichtig ist, immer alle Kaufbelege aufzuheben, falls das Finanzamt nachfragen sollte. Mehr passieren, als dass ein Gegenstand gestrichen wird, kann nicht passieren.

Und:

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Wer keine Ausgaben für Arbeitsmittel hatte, kann trotzdem eine Pauschale von 110 Euro absetzen. Im Gesetz ist diese Pauschale zwar nicht verankert. Aber sie ist gängige Praxis und die meisten Finanzämter winken sie durch.

Es kann natürlich sein, dass ausgerechnet das eigene Finanzamt nachhakt und Belege sehen will. Existieren dann keine, erkennt das Finanzamt die Pauschale nicht an.

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Online-Bewerbungen

Ein Großteil aller Bewerbungen wird inzwischen schnell und bequem online erledigt. Abgesehen vom Bewerbungsfoto entstehen durch Online-Bewerbungen kaum noch Kosten.

Trotzdem kann jede Online-Bewerbung pauschal mit 2,50 Euro in der Steuererklärung erfasst werden. Ratsam ist aber, Versand- oder Eingangsbestätigungen zu speichern, falls das Finanzamt nachfragen sollte.

Kinderbetreuung durch die Großeltern

Die Kosten für die Kinderbetreuung können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Doch diese Möglichkeit besteht indirekt auch dann, wenn zum Beispiel die Großeltern kostenlos als Babysitter einspringen.

Das klappt, wenn die Fahrtkosten als Aufwandsentschädigung erstattet werden. Damit das Finanzamt diese Betreuungskosten anerkennt, muss das Geld aber überwiesen werden.

Gut ist außerdem, wenn es eine schriftliche Vereinbarung darüber gibt, dass die Großeltern die Kinder betreuen und ihre Fahrtkosten als Aufwandsentschädigung bekommen.

Ausgaben für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen

Vereinfacht erklärt, können als Kosten für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen alle Arbeiten von der Steuer abgesetzt werden, die eine Person durchgeführt hat, über die es eine Rechnung gibt und die per Überweisung bezahlt wurden.

Das gilt unabhängig davon, ob jemand im Eigenheim oder zur Miete wohnt. Das Finanzamt erstattet 20 Prozent des Rechnungsbetrags bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Euro bei Handwerkerleistungen und 4.000 Euro bei Dienstleistungen.

Haushaltsnah bedeutet aber nicht, dass die Tätigkeiten direkt im Haushalt stattfinden müssen. Auch Fahr- und Einkaufsdienste oder den Gassi-Service für den Hund kann das Finanzamt akzeptieren. Wie immer gilt auch hier, dass die Rechnungen aufbewahrt werden sollten, falls das Finanzamt Rückfragen hat.

Zwei Hinweise zum Schluss

Sollte das Finanzamt den Steuerbescheid in einem der genannten Punkte anpassen, Ausgaben streichen oder nachfragen, ist es immer noch möglich, die Kosten zu begründen.

Genauso spricht nichts dagegen, Einspruch einzulegen und zu beantragen, dass der Bescheid geändert wird.

Wer seine Steuererklärung freiwillig abgibt, kann sich damit Zeit lassen. Anders sieht es aber aus, wenn jemand zur Abgabe verpflichtet ist. In diesem Fall muss die Steuererklärung im Jahr 2024 spätestens am 2. September beim Finanzamt eingegangen sein.

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