Infos und Tipps zur Einzelveranlagung

Infos und Tipps zur Einzelveranlagung

Ehe- und Lebenspartner werden im Normalfall steuerlich zusammen veranlagt. Doch in bestimmten Fällen kann sich eine Einzelveranlagung lohnen.

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Verheiratete und eingetragene Lebenspartner geben meist eine gemeinsame Steuererklärung ab. Das Finanzamt geht dann von einer Zusammenveranlagung aus und erstellt einen gemeinsamen Steuerbescheid für das Paar. Selbst wenn die Eheleute auf dem Mantelbogen der Steuererklärung die Zusammenveranlagung nicht angekreuzt hatten, veranlagt das Finanzamt das Paar standardmäßig zusammen.

Und in den meisten Fällen ist die Zusammenveranlagung für das Paar aus steuerlicher Sicht auch günstiger. Allerdings gibt es einige Fälle, in denen das Paar von einer Einzelveranlagung profitiert.

Wann das so ist und was es mit der Einzelveranlagung überhaupt auf sich hat, erklären wir in den folgenden Infos und Tipps:

 

Ein Wort zur Zusammenveranlagung

Vor allem wenn die Einkommen der Ehegatten unterschiedlich auch ausfallen, bringt die Zusammenveranlagung steuerliche Vorteile. Denn bei der Zusammenveranlagung rechnet das Finanzamt die Jahreseinkommen beider Partner zusammen und halbiert die Summe anschließend. Dieser Betrag bildet dann die Grundlage für die Einkommensteuer.

Die Progression bei den Steuersätzen wiederum hat zur Folge, dass der Steuersatz auf Basis des halbierten Gesamteinkommens in aller Regel niedriger ausfällt.

Damit die Zusammenveranlagung durchgeführt werden kann, dürfen die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben. Allerdings heißt das nicht, dass der Wohnsitz beider Partner gleich sein muss.

Ist bei einem Ehepartner beispielsweise aus beruflichen Gründen ein anderer Wohnsitz im Melderegister eingetragen, kann das Paar trotzdem zusammen veranlagt werden. Voraussetzung ist nur, dass die Ehe oder Partnerschaft als solches besteht und geführt wird. Was für verheiratete Eheleute gilt, gilt übrigens auch für eingetragene Lebenspartner. Das ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon seit Mai 2013 so (Az. 2 BvR 909/06).

 

Die gesetzlichen Grundlagen der Einzelveranlagung

Möchte das Paar oder einer der Partner keine steuerliche Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting, ist die Einzelveranlagung die Alternative. Die gesetzlichen Regelungen zur Einzelveranlagung finden sich in § 26a des Einkommensteuergesetzes. Damit das Finanzamt die Einzelveranlagung durchführt, muss der jeweilige Ehepartner bei seiner Steuererklärung auf der ersten Seite des Mantelbogens die Einzelveranlagung ankreuzen.

Die Entscheidung für die Einzelveranlagung bezieht sich auf das Jahr, für das die Steuererklärung abgegeben wird. Eine Änderung ist dann nur noch solange möglich, wie der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Steuerbescheid, der beide Ehepartner betrifft, aufgehoben, korrigiert oder geändert wird.

In diesem Fall können die Ehepartner dem Finanzamt mitteilen, dass sie nicht zusammen, sondern einzeln veranlagt werden wollen. Das ist möglich, bis der Aufhebungs- oder Änderungsbescheid Bestandskraft erlangt. Allerdings wird das Finanzamt der nachträglichen Änderung nur dann zustimmen, wenn sie tatsächlich zu einer Steuerersparnis führt.

 

Wie die Einzelveranlagung funktioniert

Entscheidet sich ein Ehepaar oder einer der beiden Partner anstelle der standardmäßigen Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting für die Einzelveranlagung, gestaltet sich der Ablauf wie folgt:

  • Jeder Ehepartner gibt seine eigene Steuererklärung ab und bekommt dazu vom Finanzamt seinen eigenen Steuerbescheid.
  • Die Höhe der Einkommensteuer berechnet sich für jeden Ehepartner nach dem Grundtarif.
  • Jedem Ehepartner werden die steuerlichen Freibeträge, Pauschalen und Höchstbeträge gewährt, die für Ledige gelten. Schöpft ein Ehepartner seine Freibeträge nicht aus, geht der Restbetrag verloren. Auf den anderen Ehepartner kann der nicht ausgeschöpfte Teil der Freibeträge nicht übertragen werden.
  • Jeder Ehepartner gibt in seiner Steuererklärung nur seine eigenen Einkünfte an. Gleichzeitig kann er auch nur die Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, die ihm selbst entstanden sind. Gab es gemeinsame Einkünfte, werden sie zur Hälfte oder entsprechend der vereinbarten Aufteilung auf beide Ehepartner aufgeteilt.
  • Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Aufwendungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen und andere Ausgaben kann der Ehepartner von der Steuer absetzen, der sie bezahlt hat. Allerdings können die Ehepartner beantragen, dass jedem Partner die halben Aufwendungen zugerechnet werden. Dem Finanzamt genügt dafür ein übereinstimmender Antrag, ein gemeinsamer Antrag ist nicht erforderlich. Übereinstimmend meint, dass nur der Ehepartner, der die Aufwendungen bezahlt hat, den Antrag stellen muss.
  • Die zumutbare Grenze für außergewöhnliche Belastungen bemisst sich nach der Einkommenshöhe. Je mehr der Ehepartner verdient hat, desto höher sind die außergewöhnlichen Belastungen, die er alleine schultern muss. Damit greift das Prinzip der Individualbesteuerung.
  • Jeder Ehepartner schuldet dem Finanzamt nur die Einkommensteuer, die in seinem Steuerbescheid steht. Für die Steuerschulden seines Ehepartners haftet er nicht.
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Wann sich die Einzelveranlagung für ein Paar lohnen kann

Generell ist die Zusammenveranlagung für ein Ehepaar aus steuerlicher Sicht meist vorteilhafter. Es gibt aber ein paar Fälle, in denen das Ehepaar von der Einzelveranlagung mehr profitiert.

Zu diesen Fällen gehören vor allem folgende:

 

Ein Ehepartner ist selbstständig, der andere angestellter Arbeitnehmer.

Erzielt einer der beiden Ehepartner Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit, bekommt er meist keine Zuschüsse zu seinen Sozialversicherungsbeiträgen.

Aus diesem Grund erhöht sich sein Höchstbetrag bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro auf 2.800 Euro. Bei einer Einzelveranlagung kann er den erweiterten Sonderausgabenabzug nutzen. Ist sein Ehepartner als Arbeitnehmer tätig, finanziert sein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge ungefähr zu Hälfte mit. In seiner Steuererklärung werden deshalb nur die Beiträge, die der Arbeitgeber übernommen hat, abgezogen.

 

Ein Ehepartner hat eine Abfindung bekommen.

Bei einer Abfindung kann nach der Fünftel-Regelung eine ermäßigte Besteuerung angewendet werden. Hat der eine Ehepartner neben der Abfindung kaum weitere Einkünfte, während der andere Ehepartner gut verdient hat, kann das Ehepaar durch die Einzelveranlagung unterm Strich Steuern sparen.

 

Ein Ehepartner hatte sehr hohe Krankheitskosten.

War einer der Ehepartner krank und sind dadurch sehr hohe Krankheitskosten zusammengekommen, kann es sein, dass er alleine die zumutbare Grenze für außergewöhnliche Belastungen überschreitet. Folglich kann er seine Kosten in voller Höhe von der Steuer absetzen.

Im Unterschied dazu erhöht sich die zumutbare Belastung bei einer Zusammenveranlagung, weil hier die Einkommen beider Partner berücksichtigt werden. Im Ergebnis können die Krankheitskosten dann vielleicht nur noch anteilig geltend gemacht werden.

 

Ein Ehepartner hat Verlust gemacht.

Weist ein Ehepartner für das betreffende Steuerjahr einen Verlust aus, wird dieser Verlust bei einer Zusammenveranlagung mit den positiven Einkünften des anderen Ehepartners verrechnet.

Wählen die Eheleute die Einzelveranlagung, kann der Verlust in ein anderes Steuerjahr übertragen werden. Der Ehepartner mit steuerpflichtigen Einkünften kann dadurch seine Freibeträge, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Aufwendungen in voller Höhe geltend machen.

 

Ein Ehepartner zahlt Kirchensteuer, der andere nicht.

Ist ein Ehepartner konfessionslos, während der andere Ehepartner das höhere Einkommen erzielt und einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuern erhebt, muss Kirchgeld bezahlt werden. Die Höhe des Kirchgelds bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Einkommen beider Ehepartner. Wählen die Eheleute die Einzelveranlagung, lässt sich das Kirchgeld vermeiden.

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Ein Ehepartner hat Lohnersatzleistungen bezogen.

Arbeitslosengeld, Elterngeld und ähnliche Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei. Allerdings unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt und wirken sich deshalb auf den Steuersatz aus, der auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird. Die Folge davon kann sein, dass das Ehepaar bei einer Zusammenveranlagung mehr Steuern bezahlen muss als bei einer Einzelveranlagung.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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