Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen berechnen – so geht’s

Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen berechnen – so geht’s

Die Aufwendungen für die sogenannte Basisversorgung können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Höhe der abzugsfähigen Ausgaben wird dabei in drei Schritten berechnet.

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Am 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Damit wurde auch die steuerliche Behandlung von Renten und Aufwendungen für die Altersvorsorge neu geregelt.

Rentenleistungen werden seitdem nachgelagert besteuert, wobei die Höhe des Besteuerungsanteils von dem Jahr abhängt, in dem die Rente erstmals ausbezahlt wird. Im Gegenzug können die Beiträge für den Aufbau einer Altersversorgung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.

 

Das Drei-Schichten-Modell

Seit 2005 gilt im Zusammenhang mit der Altersvorsorge das sogenannte Drei-Schichten-Modell. Die Vorsorge fürs Alter wird demnach in drei unterschiedliche Schichten eingeteilt, wobei der Gesetzgeber die Produkte in den drei Schichten unterschiedlich fördert.

  1. Basisversorgung: Die Basisversorgung im Alter bildet die erste Schicht. Sie umfasst die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungswerken und aus landwirtschaftlichen Alterskassen. Außerdem gehört die Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, zur Basisversorgung. Besonderes Merkmal der Basisversorgung ist, dass die erworbenen Ansprüche nicht verkauft, beliehen, übertragen oder vererbt werden können. Außerdem erfolgt der Bezug der Leistungen ausschließlich in Form einer Rente. Auf alle Produkte der Basisversorgung wird die nachgelagerte Besteuerung angewendet.
  2. Zusatzversorgung: Die Zusatzversorgung, oder genauer die kapitalgedeckte Zusatzversorgung, bildet die zweite Schicht. Sie beinhaltet die betriebliche Altersversorgung und Vorsorgeprodukte, die staatlich gefördert werden, im Wesentlichen also die Riester-Rente. Die Produkte der Zusatzversorgung unterliegen ebenfalls der nachgelagerten Besteuerung.
  3. Private Altersvorsorge: Die dritte Schicht ist die rein private Vorsorge. Sie umfasst alle privaten Kapitalanlageprodukte, die staatlich nicht gefördert werden. Beispiele dafür sind die private Rentenversicherung, die Kapitallebensversicherung und Fondssparpläne.

Die Besteuerung der Renten

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes werden Renten besteuert. Dabei beträgt der Besteuerungsanteil von Renten, die bereits vor 2005 oder im Jahr 2005 erstmals ausgezahlt wurden, 50 Prozent. War jemand 2005 schon in Rente oder ist er 2005 in Rente gegangen, ist seine Rente also zur Hälfte steuerpflichtig. Die andere Hälfte ist steuerfrei.

Nun bleibt es aber nicht bei diesen 50 Prozent. Stattdessen erhöht sich der Besteuerungsanteil der Rente schrittweise jedes Jahr um 2 Prozentpunkte und ab 2021 dann um einen Prozentpunkt, bis 2040 schließlich die 100 Prozent erreicht sein werden. Und maßgeblich für den eigenen Besteuerungsanteil ist immer das Jahr, in dem die Rente erstmals bezogen wird.

Der Prozentsatz, der in diesem Jahr gilt, bleibt ein Leben lang erhalten. Das heißt: Geht jemand 2017 in Rente, liegt der Besteuerungsanteil bei 74 Prozent. 74 Prozent seiner Rente sind also steuerpflichtig, 26 Prozent bleiben steuerfrei. Und daran ändert sich bis zum Lebensende dieses Rentners nichts mehr.

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Der Sonderausgabenabzug

Im Gegenzug dafür, dass die Rente nachgelagert besteuert wird, können die Aufwendungen für die Basisversorgung als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Noch sind die Beiträge aber nicht in voller Höhe absetzbar. Stattdessen erhöht sich auch hier der Anteil der Beiträge, die abzugsfähig sind, jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Erst im Jahr 2025 werden die Beiträge dann zu 100 Prozent abzugsfähig sein. Allerdings gibt es eine Höchstgrenze.

Im Jahr 2017 liegt der Höchstbetrag für die Sonderausgaben bei 23.362 Euro für Ledige und 46.724 Euro für Verheiratete. Von diesen Höchstbeträgen werden im Jahr 2017 84 Prozent angerechnet. Das bedeutet: Im Jahr 2017 können Alleinstehende bis zu 19.624 Euro und Verheiratete maximal 39.248 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

 

Der steuerpflichtige Rentenanteil und der Steuerausgabenabzug in der Übersicht

Die folgende Tabelle zeigt an, wie sich der steuerpflichtige Anteil der Rente und der Prozentsatz, mit dem die Beiträge für die Basisversorgung bis zum Höchstbetrag angerechnet werden, entwickeln.

 

Jahr 2017 2018 2019 2020
Steuerpflichtiger Anteil der Rente 74 % 76 % 78 % 80 %
Anteil der abzugsfähigen Sonderausgaben 84 % 86 % 88 % 90 %

 

Jahr 2025 2030 2035 2040
Steuerpflichtiger Anteil der Rente 85 % 90 % 95 % 100 %
Anteil der abzugsfähigen Sonderausgaben 100 % 100 % 100 % 100 %

 

Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen berechnen – so geht’s

Um die Höhe der Beiträge auszurechnen, die als Sonderausgaben für die Altersvorsorge vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden können, sind drei Rechenschritte notwendig:

  1. Schritt: Im ersten Schritt werden alle Beiträge, die in die Basisversorgung geflossen sind, zusammengerechnet. Bei einem Arbeitnehmer werden das in erster Linie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sein, wobei sowohl seine eigenen Beiträge als auch der Anteil des Arbeitsgebers berücksichtigt werden. Hat der Arbeitnehmer zusätzlich noch eine Basisrente abgeschlossen, kommen die Beiträge dafür dazu. Sollte die Summe höher liegen als der Höchstbetrag von 23.362 bzw. 46.724 Euro, wird mit dem Höchstbetrag weitergerechnet.
  2. Schritt: Im zweiten Schritt wird ermittelt, welcher Prozentsatz der Beiträge im aktuellen Jahr abzugsfähig ist. Dieser Prozentsatz wird dann auf die bezahlten Beiträge angewendet.
  3. Schritt: Im letzten Schritt wird der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rente abgezogen. Der Betrag, der danach übrig bleibt, ist steuerfrei und kann als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.

Dazu ein Beispiel:

Angenommen, ein lediger Arbeitnehmer erzielt ein Jahreseinkommen von 36.000 Euro. Neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bespart der Arbeitnehmer eine Basisrente. Die Beiträge hierfür belaufen sich auf 1.200 Euro jährlich. Dann wird für das Jahr 2017 wie folgt gerechnet:

 

  1. Schritt:

Der Jahresbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatz 18,7 %, den der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber je zur Hälfte tragen) und die Beiträge für die Basisrente werden addiert:

 

Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 3.366 Euro
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 3.366 Euro
Beiträge für die Basisrente 1.200 Euro
Gesamt: 7.932 Euro
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  1. Schritt:

Auf die addierten Ausgaben für die Basisversorgung wird der geltende Prozentsatz angewendet. Im Jahr 2017 sind die Beiträge zu 84 % abzugsfähig:

Abzugsfähige Beiträge (84 % von 7.932 Euro) 6.663 Euro

 

  1. Schritt:

Von den abzugsfähigen Beiträgen wird der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung wieder abgezogen:

6.663 Euro – 3.366 Euro = 3.297 Euro

Der Arbeitnehmer kann im Jahr 2017 somit 3.297 Euro als Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen.

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