Was bedeutet Werbungskostenpauschale?

Was bedeutet Werbungskostenpauschale?

Werbungskosten reduzieren das steuerpflichtige Einkommen. Dabei zieht das Finanzamt automatisch einen Pauschbetrag ab. Möchte der Steuerpflichtige höhere Werbungskosten geltend machen, muss er entsprechende Belege einreichen.

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Im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit entstehen verschiedene Ausgaben. Neben den Fahrkosten zur Arbeitsstätte können dies beispielsweise Kosten für Bewerbungen oder Fortbildungen, Ausgaben für Arbeitsmittel oder Kontoführungsgebühren sein.

Solche beruflich veranlassten Kosten kann der steuerpflichtige Arbeitnehmer als Werbungskosten in seiner Steuererklärung absetzen. Daneben gibt es die sogenannte Werbungskostenpauschale. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Werbungskosten unter einem bestimmten Betrag bleiben.

Was es genau mit der Werbungskostenpauschale
auf sich hat, erklärt dieser Beitrag:

 

Was bedeutet Werbungskostenpauschale?

Arbeitnehmer können die Werbungskosten, die ihnen im Laufe des Jahres entstanden sind, steuerlich geltend machen. Die Werbungskosten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit angefallen sind und von Berufs wegen notwendig waren.

Die Fahrkosten zur Arbeitsstätte, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fortbildungs- und Bewerbungskosten, die Anschaffung und Reinigung der Arbeitsbekleidung, Beiträge zu Berufsverbänden oder die Kontoführungsgebühren für das Konto, auf das das Arbeitsentgelt überweisen wird, sind Beispiele für Werbungskosten.

Durch die Werbungskosten reduziert sich das Einkommen, das versteuert werden muss. Dabei berücksichtigt das Finanzamt ganz automatisch die sogenannte Werbungskostenpauschale. Sie beläuft sich auf 1.000 Euro. Dieser Betrag wird immer von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen, selbst dann, wenn der Steuerpflichtige deutlich geringere oder gar keine Werbungskosten hatte.

Und weil der Abzug der Werbungskostenpauschale automatisch erfolgt, müssen Werbungskosten bis zur Höhe von 1.000 Euro auch nicht nachgewiesen werden. Übersteigen die beruflich veranlassten Kosten aber den Pauschbetrag, kann der Steuerpflichtige die tatsächlich entstandenen Werbungskosten steuerlich geltend machen. In diesem Fall muss er seine Ausgaben allerdings durch entsprechende Belege nachweisen.

 

Welche Bedingungen gelten für die Werbungskostenpauschale?

Die gesetzliche Grundlage für die Werbungskostenpauschale schafft § 9a des Einkommensteuergesetzes. Demnach hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt die Werbungskostenpauschale in voller Höhe ansetzt, selbst wenn die Werbungskosten des Steuerpflichtigen unter 1.000 Euro liegen.

Gleichzeitig handelt es sich bei der Werbungskostenpauschale um einen Jahresbetrag. Das bedeutet, dass die 1.000 Euro Werbungskostenpauschale auch dann abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige nicht das ganze Jahr über gearbeitet hat. Andererseits wird die Werbungskostenpauschale aber auch immer nur einmal berücksichtigt. Hatte der Steuerpflichtige also beispielsweise mehrere Jobs oder hat er Arbeitsentgelt im In- und im Ausland erzielt, bleibt es beim einmaligen Pauschbetrag von 1.000 Euro.

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Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher als die Pauschale, kann der Steuerpflichtige seine Ausgaben natürlich in der Steuererklärung angeben. In diesem Fall berücksichtigt das Finanzamt dann die nachgewiesenen Werbungskosten.

Allerdings muss sich der Steuerpflichtige entscheiden. Denn er kann sich entweder mit der Werbungskostenpauschale begnügen oder die Werbungskosten einzeln nachweisen, wenn sie den Pauschalbetrag übersteigen. Es ist nicht möglich, die Werbungskostenpauschale mit separat angegebenen Kostenfaktoren zu kombinieren, um so einen höheren Werbungskostenabzug zu erzielen. Ein wirkliches Risiko geht der Steuerpflichtige aber trotzdem nicht ein. Sollte sich nämlich herausstellen, dass seine tatsächlichen Werbungskosten unter der 1.000-Euro-Marke bleiben, wird ohnehin die Pauschale abgezogen.

 

Was muss bei der Werbungskostenpauschale beachtet werden?

Jeder Steuerpflichtige, der ein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt hat, hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, dass die Werbungskostenpauschale von seinem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen wird. Allerdings gibt es ein paar Besonderheiten:

  • Die Werbungskostenpauschale darf nur bis zur Höhe der erzielten Einnahmen berücksichtigt werden. Der Abzug des Pauschbetrags kann somit keine negativen Einkünfte zur Folge haben. Belaufen sich die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beispielsweise auf 900 Euro, können nur 900 Euro als Werbungskosten angesetzt werden. Das steuerpflichtige Einkommen reduziert sich damit auf 0 Euro. Würde die volle Werbungskostenpauschale abgezogen, würden sich die Einkünfte auf minus 100 Euro belaufen. Und das ist nicht möglich.

 

  • Bei einem Minijob führt der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer von zwei Prozent ans Finanzamt ab. Der Minijobber hat dadurch keine Verpflichtungen mehr gegenüber dem Finanzamt und muss das Arbeitsentgelt aus dem Minijob auch nicht in der Steuererklärung angeben. Allerdings kann er im Gegenzug auch keine Werbungskosten geltend machen.

 

  • Hat der Steuerpflichtige Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld bezogen, berücksichtigt das Finanzamt diese Leistungen, wenn es den Steuersatz ermittelt, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Der Grund hierfür ist der Progressionsvorbehalt. Die Werbungskostenpauschale wird in diesem Fall nicht vom erzielten Arbeitsentgelt, sondern von den Lohnersatzleistungen abgezogen.

Wann lohnt es sich, die Werbungskosten separat anzugeben?

Macht der Steuerpflichtige keine weiteren Angaben zu den Werbungskosten, zieht das Finanzamt automatisch den Pauschbetrag ab. Weist der Steuerpflichtige hingegen nach, dass seine Werbungskosten höher waren als 1.000 Euro, berücksichtigt das Finanzamt die tatsächlichen, höheren Werbungskosten.

Generell ist der Steuerpflichtige gut beraten, wenn er alle Nachweise und Belege zu beruflich bedingten Ausgaben sammelt. Denn wie hoch seine Werbungskosten tatsächlich waren, zeigt sich letztlich erst am Jahresende. Dabei kommen bei sehr vielen Steuerpflichtigen allein schon durch die Fahrten zur Arbeit Beträge zusammen, die die Werbungskostenpauschale übersteigen.

Hat der Steuerpflichtige beispielsweise eine einfache Fahrstrecke von 25 Kilometern und fährt er diese Strecke an 220 Arbeitstagen, ergeben sich durch die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer schon Werbungskosten in Höhe von 1.650 Euro (25 km x 0,3 Euro x 220 Arbeitstage = 1.650 Euro). Allein durch die Fahrkosten zur Arbeitsstätte wäre die Werbungskostenpauschale somit bereits um 650 Euro überschritten.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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