Die wichtigsten Infos zur Rentenbesteuerung, Teil 1

Die wichtigsten Infos zur Rentenbesteuerung, Teil 1

Viele Rentner denken, dass sie im Ruhestand mit dem Finanzamt nichts mehr zu tun haben werden. Doch das stimmt so nicht. Denn auch im Rentenalter müssen die Einkünfte möglicherweise versteuert werden. Und die Altersrente ist davon nicht ausgenommen. Allerdings muss nicht jeder Rentner Steuern bezahlen.

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Die wichtigsten Infos zur Rentenbesteuerung, Teil 1

In einem zweiteiligen Ratgeber vermitteln wir die wichtigsten Infos zur Rentenbesteuerung:

Die Rente zählt zu den Einkünften

Weil es sich bei Renten um Einkünfte handelt, unterliegen sie wie alle anderen Einkünfte grundsätzlich der Steuerpflicht. In der Renteninformation, die die Deutsche Rentenversicherung den Versicherten einmal pro Jahr zuschickt, findet sich ein entsprechender Hinweis.

Mit Blick auf die Renteninformation sind übrigens zwei Dinge wichtig. Zum einen ist in der Information die erwartete Höhe der Alterente und der Erwerbsminderungsrente ausgewiesen.

Die Rente, die später tatsächlich errechnet und ausgezahlt wird, kann anders ausfallen. Zum anderen beziffert die Renteninformation immer die Bruttorente. Davon werden rund 11 Prozent für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzogen. Und je nach Höhe der Einkünfte können außerdem Steuern fällig werden.

Dabei gilt die Steuerpflicht für alle Leistungen aus den gesetzlichen Systemen zur Alterssicherung. Neben der Altersrente gehören dazu die Erwerbsminderungsrente, die Witwen- oder Witwerrente, die Waisenrente und die Erziehungsrente.

Einmalige Leistungen wie das Sterbegeld oder eine Abfindung bei Kleinbetragsrenten unterliegen ebenfalls der Rentenbesteuerung. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben im Unterschied dazu steuerfrei.

Ob ein Rentner Steuern bezahlen muss oder nicht, hängt von seinen Gesamteinkünften ab.

Sie umfassen neben der gesetzlichen Rente unter anderem auch

  • eine Betriebsrente,

  • Einkünfte aus der privaten Altersvorsorge,

  • Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung und

  • Kapitalerträge.

Übersteigen die gesamten Einkünfte eine gewisse Höhe, ist der Rentner dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Der Besteuerungsanteil der Rente steigt schrittweise

Im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber eine grundsätzliche Änderung bei der Rentenbesteuerung vorgenommen. Das Stichwort hierzu lautet nachgelagerte Besteuerung.

Sie basiert auf folgendem Prinzip:

Die Steuerpflicht für die Aufwendungen zur Altersvorsorge wird schrittweise aufgehoben. Im Gegenzug müssen später für die Renteneinkünfte Steuern bezahlt werden.

Allerdings gibt es eine lange Übergangsphase. In dieser Zeit steigt der Anteil der Rente, der steuerpflichtig ist, langsam an.

Maßgeblich dafür, wie hoch der sogenannte Besteuerungsanteil der Rente ist und welcher Anteil der Rente steuerfrei bleibt, ist immer das Jahr des Rentenbeginns. Wer zum Beispiel ab 2020 Rentner ist, muss 80 Prozent der Jahresbruttorente versteuern.

Die Jahresbruttorente entspricht der Rente in voller Höhe, vor dem Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Aus den verbleibenden 20 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente wird dann ermittelt, wie hoch der Rentenfreibetrag ausfällt.

Meist bekommt ein Rentner seine Rente im ersten Jahr aber nicht für das ganze Kalenderjahr. Stattdessen beginnt die Rentenzahlung zum Beispiel im Juli. Für den tatsächlichen Rentenfreibetrag ist deshalb die erste volle Jahresbruttorente im Jahr nach dem Rentenbeginn maßgeblich.

In dem Jahr, in dem der Rentenbezug beginnt, und im Jahr darauf wird die Rente mit dem gesetzlich festgelegten Besteuerungsanteil besteuert. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 sind das die genannten 80 Prozent.

Der übrige Teil der Rente, der steuerfrei bleibt, wird ab dem zweiten Rentenjahr zum persönlichen Rentenfreibetrag. Dabei handelt es sich beim Steuerfreibetrag um einen festen Betrag in Euro.

Und dieser Euro-Betrag ändert sich bis zum Lebensende nicht mehr. Auch bei einer Rentenerhöhung wird der persönliche Freibetrag also nicht prozentual angehoben. Stattdessen bleibt es bei dem einmal ermittelten Euro-Betrag.

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Ein Beispiel:

Her Müller bekommt ab dem 1. Juli 2018 Altersrente. Bei einem Rentenbeginn 2018 beträgt der Besteuerungsanteil 76 Prozent. In den Jahren 2018 und 2019 werden deshalb 76 Prozent von Herr Müllers Rente besteuert.

Die Jahresbruttorente von Herr Müller belief sich im Jahr 2019 auf 12.000 Euro. Daraus ergibt sich für ihn ein Rentenfreibetrag von 2.880 Euro (24 Prozent von 12.000 Euro).

Diese 2.880 Euro sind der persönliche Rentenfreibetrag und bleiben für Herr Müller in Zukunft steuerfrei. Selbst wenn die Renten steigen, ändert sich an diesem Betrag nichts mehr.

So entwickeln sich der Besteuerungsanteil und der Freibetrag

Der Startschuss für das geänderte System der Rentenbesteuerung fiel 2005. Begann der Rentenbezug im Jahr 2005 oder davor, muss der Rentner 50 Prozent seiner Rente versteuern. Die übrigen 50 Prozent bleiben steuerfrei.

In den Folgejahren verschieben sich die Anteile jeweils um zwei Prozent. Und das geht so bis 2020. Ein Rentner, der seine Rente ab 2020 bekommt, muss deshalb 80 Prozent der Rente versteuern, während der Freibetrag bei 20 Prozent liegt.

Ab 2021 verschieben sich der Besteuerungsanteil und der Freibetrag der Rente jedes Jahr um ein Prozent. Das wird bis 2040 fortgesetzt. Wer 2040 in Rente geht, muss seine Rente dann zu 100 Prozent versteuern.

Bei der Erwerbsminderungs- und der Hinterbliebenenrente gibt es zwei Besonderheiten

Die Regelungen zum Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag finden auch bei Erwerbsminderungsrenten und bei Witwen-, Witwer- und Waisenrenten Anwendung.

Hier entscheidet also ebenfalls das Jahr des Rentenbeginns darüber, welcher Prozentsatz der Rente versteuert wird und welcher Anteil steuerfrei bleibt.

Dabei gibt es aber zwei Besonderheiten:

  1. Direkt nachfolgende Rente ohne Unterbrechung des Rentenbezugs

Schließt sich eine gesetzliche Rente unmittelbar an die andere Rente an, wird der Rentenfreibetrag für die nachfolgende Rente neu berechnet. Im Unterschied dazu richtet sich der Besteuerungsanteil weiterhin nach dem Jahr, in dem die vorausgehende Rente begann.

Bezieht ein Rentner zunächst eine Erwerbsminderungsrente, ist das Jahr des Rentenbeginns für den Besteuerungsanteil und den Freibetrag maßgeblich. Löst später die Altersrente die Erwerbsminderungsrente ab, wird der Freibetrag auf Basis der Altersrente neu berechnet.

Der Besteuerungsanteil hingegen wird von der Erwerbsminderungsrente übernommen. Auch bei einer Hinterbliebenenrente, die sich unmittelbar an die Altersrente des Verstorbenen anschließt, hängt der Besteuerungsanteil vom Beginn der Altersrente des Verstorbenen ab.

  1. Folgerente mit Unterbrechung des Rentenbezugs

Lösen sich zwei gesetzliche Renten nicht unmittelbar ab, bleibt es dabei, dass der Freibetrag für die folgende Rente neu berechnet wird. Beim Besteuerungsanteil wird hingegen ein sogenanntes fiktives Jahr des Rentenbeginns ermittelt.

Dabei wird der Beginn der folgenden Rente zugrunde gelegt. Von diesem Jahr wird anschließend die Laufzeit der vorhergehenden Rente abgezogen.

Ein Beispiel:

Herr Müller bezieht von Juli 2012 bis Juni 2014 drei Jahre lang eine Erwerbsminderungsrente. Im Juli 2018 geht er in den Ruhestand und bekommt seine Altersrente. Für den Besteuerungsanteil wird nun vom Rentenbeginn der Altersrente im Jahr 2018 die dreijährige Laufzeit der Erwerbsminderungsrente abgezogen.

Daraus ergibt sich das Jahr 2015 als fiktives Jahr des Rentenbeginns. Folglich muss Herr Müller seine Altersrente zu 70 Prozent versteuern. Der Rentenfreibetrag liegt bei 30 Prozent.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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