Die Steuerklassen und Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
So mancher hinterlässt seinen Angehörigen ein kleines Vermögen. Auf der anderen Seite kommt dem einen oder anderen Erben die Finanzspritze nicht ganz ungelegen. Tritt ein Erbfall ein, wird der Fiskus aber zum Miterben, denn bei einem Erbe wird Erbschaftsteuer fällig. Doch bei der Erbschaftssteuer sind verschiedene Freibeträge vorgesehen.

Diese Freibeträge sind je nach Steuerklasse so hoch, dass das Finanzamt letztlich nichts oder kaum etwas vom Erbe abbekommt.
Inhalt
Die Anzeigepflicht bei der Erbschaftssteuer
Wenn ein Erbe Vermögen von Todes wegen erbt, muss er Erbschaftssteuer bezahlen. Vermögen von Todes wegen erben bedeutet, dass jemand gestorben ist und dem Erben Vermögenswerte vererbt hat.
Aber auch bei der vorweggenommenen Erbfolge wird Erbschaftsteuer fällig. Dieser Erbfall tritt ein, wenn der Erblasser seinem Erben Vermögen bereits zu Lebzeiten schenkt.
Der Erbe ist dazu verpflichtet, das Finanzamt über die Erbschaft zu informieren. Zuständig ist dabei das Finanzamt des Ortes, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Um der Anzeigepflicht nachzukommen, reicht eine formlose Mitteilung aus.
Dafür hat der Erbe ab dem Zeitpunkt, an dem er von dem Erbfall erfahren hat, drei Monate lang Zeit.
Nicht immer „das Finanzamt am letzten Wohnsitz“ im Sinne der normalen Einkommensteuerstelle – zuständig ist das Erbschaftsteuer-Finanzamt des Bundeslands (häufig zentralisiert); die örtliche Zuständigkeit knüpft i. d. R. an den letzten Wohnsitz des Erblassers an.
Aber Achtung: Die Pflicht zur Anzeige beim Finanzamt besteht immer und unabhängig davon, wie hoch die Erbschaft ist. Selbst wenn das Erbe die Freibeträge nicht einmal annähernd ausschöpft, muss der Erbe das Finanzamt informieren.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Testament amtlich verwahrt oder notariell beurkundet wurde.
In diesem Fall übernimmt das Nachlassgericht oder der Notar die Anzeige beim Finanzamt. Nachdem der Erbe den Erbfall angezeigt hat, prüft das Finanzamt den Steuerfall in groben Zügen.
Stellt sich heraus, dass die Freibeträge sicher nicht überschritten werden, ist die Angelegenheit damit erledigt. Andernfalls fordert das Finanzamt den Erben dazu auf, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben.
Der Erbe muss somit erst dann eine Erbschaftssteuererklärung einreichen, wenn ihn das Finanzamt dazu aufgefordert und ihm das entsprechende Formular zugeschickt hat. In dem Aufforderungsschreiben ist auch die Frist genannt, bis wann die Erklärung vorliegen muss.
Diese Frist beträgt mindestens einen Monat (§ 31 ErbStG). Nach Abgabe der Erbschaftssteuererklärung prüft das Finanzamt den Steuerfall dann genau und erlässt anschließend einen Erbschaftssteuerbescheid.
In diesem Bescheid wird festgesetzt, ob und in welcher Höhe der Erbe Erbschaftssteuer bezahlen muss.
Anzeigepflicht (3-Monats-Frist):
Ja, Erwerbe von Todes wegen müssen binnen 3 Monaten dem Erbschaftsteuer-Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG).
Ausnahme: Die Anzeige entfällt, wenn eine Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament/Erbvertrag) von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffnet wurde und sich daraus das Verhältnis Erbe↔Erblasser eindeutig ergibt.
Achtung: Selbst in diesem Ausnahmefall bleibt die Anzeige pflichtig, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte nicht angezeigte Kapitalgesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen gehören.
Die Anzeigepflicht entfällt trotz notariell/gerichtlich eröffnetem Testament nicht, wenn Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte nicht börsennotierte Anteile oder Auslandsvermögen zum Erwerb gehören (§ 30 Abs. 3 ErbStG).

Die Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer
Um den persönlichen Verhältnissen zwischen dem Erben und dem Erblasser Rechnung zu tragen, gibt es im Erbschaftssteuerrecht drei Steuerklassen.
Steuerklasse I erhalten
- der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner,
· eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder,
· die Enkelkinder und
· die Eltern und die Großeltern bei einer Erbschaft von Todes wegen.
Steuerklasse II zugeordnet werden
- die Eltern und die Großeltern bei einer Schenkung,
· die Geschwister,
· die Neffen und Nichten,
· die Stiefeltern,
· die Schwiegertochter, der Schwiegersohn und die Schwiegereltern und
· der geschiedene Ehegatte.
Steuerklasse III gilt für
- alle weiter entfernten Verwandten, also beispielsweise den Cousin oder die Großnichte, und
· beliebige Dritte wie den (nichtehelichen) Lebensgefährten, Freunde und Bekannte.
Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verbunden war, desto niedriger ist die Steuerklasse.
Die Steuerklasse wiederum entscheidet darüber, wie hoch die Freibeträge sind und welcher Steuersatz zur Anwendung kommt. Je nach Steuerklasse und Freibetrag bewegt sich der Steuersatz zwischen 7 und 50 Prozent.
Die Sätze steigen stufenweise, je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
Dabei gilt, dass der individuelle Steuersatz umso niedriger ist, je niedriger die Steuerklasse ist. Gleichzeitig steigt damit der persönliche Steuerfreibetrag.
In anderen Worten ausgedrückt heißt das, dass ein umso höherer Betrag aus der Erbschaft steuerfrei bleibt, je enger das Verhältnis zwischen dem Erben und dem Verstorbenen war.

Die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Je näher der Erbe und der Verstorbene miteinander verwandt waren, desto höher ist der Betrag, den der Erbe erben kann, ohne darauf Steuern bezahlen zu müssen.
Dabei gelten folgende Freibeträge:
- Beim Ehegatten und beim eingetragenen Lebenspartner beläuft sich der Freibetrag auf 500.000 Euro.
- Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro.
- Bei Enkelkindern beträgt der Freibetrag 200.000 Euro. Sind die Eltern der Enkel, also die Kinder des Erblassers, bereits verstorben, erhöht sich der Freibetrag für die Enkelkinder auf 400.000 Euro.
- Weitere Abkömmlinge des Erblassers haben einen Freibetrag von 100.000 Euro.
„übrige Personen der Steuerklasse I“ (das umfasst z. B. Eltern/Großeltern beim Erbfall und Urenkel). - Bei Erben in der Steuerklasse II und der Steuerklasse III beträgt der Freibetrag 20.000 Euro. Hinterlässt der Verstorbene seinem Ehegatten ein Vermögen von beispielsweise 250.000 Euro, muss der Ehegatte keine Erbschaftssteuer bezahlen, denn sein Freibetrag liegt bei 500.000 Euro.
Hat der Verstorbene sein Vermögen hingegen einem Freund vermacht, muss dieser Erbschaftssteuer entrichten. Dem Freund steht nämlich nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Folglich muss der Freund den Betrag, der über die 20.000 Euro hinausgeht, versteuern.

Die Versorgungsfreibeträge bei der Erbschaftssteuer
Zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen ist für den Ehegatten und die Kinder noch ein sogenannter Versorgungsfreibetrag vorgesehen. Beim Ehegatten und dem eingetragenen Lebenspartner beläuft sich der Freibetrag auf 256.000 Euro.
Ist der Hinterbliebene durch Bezüge, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen, bereits abgesichert, wird der Versorgungsfreibetrag aber entsprechend gekürzt.
Bei den Kindern staffelt sich der Versorgungsfreibetrag nach dem Alter.
Hier beiträgt der Freibetrag
- 52.000 Euro, wenn das Kind jünger ist als 5 Jahre,
- 41.000 Euro, wenn das Kind zwischen 5 und 10 Jahre alt ist,
- 30.700 Euro, wenn das Kind zwischen 10 und 15 Jahre alt ist,
- 20.500 Euro, wenn das Kind zwischen 15 und 20 Jahre alt ist und
- 10.300 Euro, wenn das Kind zwischen 20 und 27 Jahre alt ist.
Erhält das Kind eine Hinterbliebenenversorgung, beispielsweise in Form einer Halb- oder Vollwaisenrente, verkürzt dies den Versorgungsfreibetrag anteilig.
Was zum steuerpflichtigen Erwerb gehört – und was nicht
Für die Erbschaftsteuer zählt der steuerpflichtige Erwerb: Ausgangspunkt ist der Verkehrswert des Nachlasses am Todestag.
Davon abziehbar sind
- Nachlassverbindlichkeiten: Schulden des/der Verstorbenen, offene Darlehen, Steuerschulden, Vermächtnisse, Pflichtteile.
- Kosten der Nachlassabwicklung: z. B. Beerdigung, Grab, Nachlassregelung, üblicherweise mit einem Pauschbetrag von 10.300 € abdeckbar (falls keine höheren Kosten nachgewiesen werden).
Erst danach greifen persönliche Freibeträge und ggf. Versorgungsfreibeträge.
Praxisfrage: Welche Kosten kann ich belegen? Tipp: Rechnungen sammeln und der Steuererklärung beifügen – das senkt die Bemessungsgrundlage.
Steuerbefreiungen im Detail – die großen Stellschrauben
Familienheim (Eigengenutzte Wohnimmobilie):
- Ehegatt:in/Lebenspartner:in: Erwerb des gemeinsam bewohnten Familienheims ist steuerfrei, wenn die/der Hinterbliebene es unverzüglich selbst bezieht und mindestens 10 Jahre weiter bewohnt.
- Kinder: ebenfalls möglich, allerdings typischerweise mit einer Wohnflächenbegrenzung von 200 m²; der übersteigende Teil kann steuerpflichtig werden.
Wird die Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren ohne zwingenden Grund aufgegeben (z. B. Verkauf), entfällt die Befreiung rückwirkend.
Hausrat & bewegliche Gegenstände:
- Für Steuerklasse I (z. B. Ehegatt:in, Kinder): Hausrat ist bis 41.000 € steuerfrei; andere bewegliche Gegenstände (z. B. Schmuck, Kunst) bis 12.000 €.
- Für Steuerklasse II/III gilt für diese Gegenstände zusammen 12.000 €.
Das entlastet vor allem Erbfälle mit voll möblierten Immobilien.
Pflegefreibetrag:
Wer die/den Erblasser:in unentgeltlich gepflegt hat, kann zusätzlich einen Pflegefreibetrag bis zu 20.000 € geltend machen – unabhängig von der Steuerklasse.
Wichtig sind tatsächliche Pflegeleistungen ohne angemessene Gegenleistung.
Betriebsvermögen & Unternehmensnachfolge:
Für Betriebe, Mitunternehmeranteile und Anteile an Kapitalgesellschaften gibt es umfangreiche Begünstigungen, typischerweise in zwei Varianten:
- Regelverschonung (85 %)
- Optionsverschonung (100 %)
Beide sind an Lohnsummen- und Behaltensfristen geknüpft.
Wer Unternehmensvermögen erbt, sollte die Planung frühzeitig mit Steuerberatung/Notariat abstimmen – hier entscheidet die Struktur über sechsstellige Beträge.

Schenkung vs. Erbe – Freibeträge alle 10 Jahre nutzen
Die persönlichen Freibeträge gibt es bei Schenkungen und Erbschaften. Schenkungen lassen sich alle 10 Jahre wiederholen, die Freibeträge „resetten“ sich dann.
Taktiken, die oft passen:
- Vorweggenommene Erbfolge in Tranchen (z. B. heute, in 10 Jahren, in 20 Jahren)
- Nießbrauch-Gestaltungen: Eigentum geht über, die schenkende Person behält die Nutzung – das senkt den steuerlichen Wert.
- Kettenschenkung innerhalb der Steuerklasse I (z. B. Großeltern → Eltern → Enkel) – sauber dokumentieren, Substanz- und Zeitabstände beachten.
Wichtig: Gestaltung ja – aber keine Umgehung. Seriöse Planung bleibt im Rahmen des ErbStG.
Immobilien & Bewertung – so ermittelt das Finanzamt den Wert
Immobilien werden nach Bewertungsregeln des BewG meist verkehrswertnah angesetzt (Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren).
- Wertmindernd: eingetragene Rechte (z. B. Nießbrauch), Wohnrechte, Denkmalschutzauflagen.
- Schulden (Immokredite) mindern den Erwerb.
Bei vermieteten Objekten zählt der Mietwert – Dokumentation (Mietverträge, Erhaltungsaufwand) bereithalten. Ein Gutachten kann sinnvoll sein, wenn Standardverfahren den Wert überschätzen.
Nach der Anzeige: Erklärung, Fristen, Fälligkeit, Stundung
Nach deiner formlosen Anzeige fordert das Finanzamt – falls nötig – zur Erbschaftsteuererklärung auf (mit Mindestfrist 1 Monat; Verlängerung auf Antrag oft möglich).
- Bescheid: Nach Prüfung erhältst du den Erbschaftsteuerbescheid.
- Fälligkeit: Die Steuer ist in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
- Liquidität eng? In begründeten Fällen sind Ratenzahlung/Stundung möglich – insbesondere bei Unternehmens- oder Immobilienvermögen.
Frühzeitig beantragen und wirtschaftliche Verhältnisse darlegen.
Rechenbeispiele – Schritt für Schritt
1) Ehegatt:in erbt 600.000 € Vermögen inkl. Familienheim (Selbstnutzung):
- Familienheim steuerfrei → nicht in der Bemessungsgrundlage (bei Einhaltung der 10-Jahres-Nutzung).
- Übriger Nachlass: z. B. 200.000 €.
- Abzüge: Schulden/Erbfallkosten (z. B. Pauschbetrag 10.300 €) → verbleiben z. B. 189.700 €.
- Freibetrag Ehegatt:in 500.000 € deckt den Betrag vollständig → 0 € steuerpflichtig.
2) Freund (Steuerklasse III) erbt 120.000 € Barvermögen:
- Abzüge: Pauschbetrag 10.300 € → 109.700 €.
- Freibetrag 20.000 € → steuerpflichtig 89.700 €.
- Steuersatz Klasse III (progressiv, bis 50 % je nach Höhe) → hier fällt spürbar Steuer an.
So wird klar: Beziehung zum Erblasser + Gestaltung entscheiden über die Steuerlast.

Schnelle Checkliste für Erb:innen
- Anzeige binnen 3 Monaten erledigt?
- Unterlagen gesammelt (Testament/Erbvertrag, Nachlassverzeichnis, Schulden, Belege, Immobilien- & Depotwerte)?
- Steuerbefreiungen geprüft (Familienheim, Hausrat, Pflegefreibetrag, Betriebsvermögen)?
- Abzüge genutzt (Schulden, Erbfall-/Beerdigungskosten, Pauschbetrag)?
- Fristen im Blick (Erklärung, Einspruch, ggf. Stundung)?
- Bei größeren Nachlässen: steuerliche und notarielle Beratung einbinden.
Typische Fehler – kurz vermeiden
- Familienheim nicht rechtzeitig bezogen → Befreiung weg.
- Belege für Kosten fehlen → höhere Steuer.
- 10-Jahres-Regel bei Schenkungen nicht genutzt → Freibeträge verschenkt.
- Unternehmensnachfolge ohne Lohnsummen-/Behaltensfristen geplant → Begünstigungen gefährdet.
Mehr Steuertipps, Ratgeber und Anleitungen:
- Fristen Einkommenssteuererklärung
- Absetzbarkeit von Versicherungen
- Erbschaftssteuer Steuerreform
- Übersicht Abgeltungssteuer
- So setzt du Handwerkerkosten von der Steuer ab, 2. Teil
- So setzt du Handwerkerkosten von der Steuer ab, 1. Teil
- Die Steuerberatung wird teurer
- Wer profitiert vom Altersentlastungsbetrag?
Thema: Die Steuerklassen und Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns
- So setzt du Handwerkerkosten von der Steuer ab, 2. Teil - 17. August 2025
- So setzt du Handwerkerkosten von der Steuer ab, 1. Teil - 17. Juli 2025
- Die Steuerberatung wird teurer - 18. Juni 2025