6 Fragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen, Teil 1
Erneuerbare Energien spielen auch in privaten Haushalten eine immer größere Rolle. Ein Thema dabei ist Photovoltaik. Eine Photovoltaik-Anlage besteht aus Solarmodulen, die das Sonnenlicht aufnehmen und daraus Gleichstrom erzeugen, der anschließend durch einen Wechselrichter in Haushaltsstrom umgewandelt wird. Der Haushalt kann den produzierten Strom selbst verbrauchen und anteilig ins Stromnetz einspeisen.
Neben den Anschaffungskosten und dem Aufwand bei der Installation waren die bürokratischen Hürden für viele Haushalte ein Grund gegen eine Photovoltaik-Anlage.
Doch eine Gesetzesänderung hat zumindest die steuerlichen Rahmenbedingungen grundlegend geändert und vereinfacht.
Was nun gilt, beantworten wir anhand von sechs Fragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen:
Inhalt
Die Hintergründe
Auf Initiative einiger Landesfinanzminister hatte sich der Bundesrat schon seit längerer Zeit dafür eingesetzt, die steuerlichen Bedingungen bei Photovoltaik-Anlagen zu vereinfachen.
Dass die Neuregelungen, die das Bundesfinanzministerium auf den Weg brachte, so umfangreich ausfallen würden, hatten aber nur wenige erwartet.
Das im Dezember 2022 beschlossene Jahressteuergesetz setzt nämlich nicht nur den Vorschlag der Länder um, die Einkommenssteuer auf die Einkünfte kleiner Photovoltaik-Anlagen zu streichen. Stattdessen ist Deutschland eines der ersten EU-Länder, die einen Nullsteuersatz für Solaranlagen einführen.
Die Änderungen bei der Umsatzsteuer müssen von Verkäufern und Installationsbetrieben umgesetzt werden und führen in der Folge zu einer finanziellen und bürokratischen Entlastung der Anlagenbetreiber.
Das geänderte Einkommenssteuergesetz hingegen betrifft nur Käufer und Betreiber von Photovoltaik-Anlagen.
Fachbetriebe müssen die steuerrechtlichen Neuerungen bereits seit Jahresbeginn 2023 in der Praxis anwenden. Anlagenbetreiber haben etwas mehr Zeit, denn die Abgabefrist für die erste Steuererklärung nach den neuen Regeln läuft bis Ende September 2023 für das zurückliegende Steuerjahr.
Dass die Veränderungen nicht erst in der Steuererklärung für 2023 berücksichtigt werden müssen, erklärt sich durch den Beschluss.
So hat der Gesetzgeber das neu geregelte Einkommenssteuergesetz rückwirkend für 2022 in Kraft gesetzt, um auf diese Weise Tricks zum Steuersparen vorzubeugen.
Die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaik-Anlagen ist in § 3 Nr. 72 EStG verankert. Das wesentliche Ziel dabei war, aus Privathaushalten, die eine Photovoltaik-Anlage betreiben, keine steuerlichen Unternehmer zu machen.
Die gleiche Absicht lag auch der Einführung des Nullsteuersatzes bei der Umsatzsteuer zugrunde. Allerdings sind die Anlagen bei der Einkommenssteuer anders definiert als bei der Umsatzsteuer.
Daher bleibt es dabei, dass auch in Zukunft bei der steuerlichen Betrachtung von Photovoltaik-Anlagen zwischen einkommens- und umsatzsteuerlichen Aspekten unterschieden werden muss.
Frage 1: Was gilt mit Blick auf die Einkommensteuer bei Photovoltaik-Anlagen?
Wie schon erklärt, hat das Jahressteuergesetz einige Veränderungen mit sich gebracht.
Die wichtigsten Punkte dabei sind folgende:
Steuerfreie Einnahmen und Entnahmen
Der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage, die unter die Regelung fällt, muss Einnahmen wie zum Beispiel Einspeisevergütungen aus dieser Anlage künftig in seiner Steuererklärung nicht mehr angeben. Gleiches gilt für Strom, den er an Dritte verkauft hat.
Gewinne aus dem Betrieb der Anlage sind nicht mehr steuerpflichtig, ebenso wenig wie die Entnahmen des Stroms aus der Anlage beispielsweise für den privaten Haushalt.
Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage, die den produzierten Strom auch ins Netz einspeist und verkauft, ist aus Sicht des Steuerrechts ein Gewerbebetrieb. Folglich müsste es als Einnahme berücksichtigt werden, wenn Strom für die private Nutzung entnommen wird.
Nicht mehr absetzbare Kosten
Verständlicherweise bringt es die Steuerbefreiung mit sich, dass die Kosten, die durch die Anschaffung und den Betrieb der Photovoltaik-Anlage entstehen, nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden können.
In die Steuererklärung werden also weder die Einnahmen noch die Abschreibung und die Betriebskosten eingetragen. Bei einer Anlage, die vor 2022 angeschafft wurde, gilt dies ab der Steuererklärung für das Jahr 2022.
Zuvor musste der Betreiber in der Steuererklärung Einnahmen und Ausgaben aufführen. Die Gewinne und Verluste beeinflussten die Höhe der fälligen Steuer. Das entfällt nun. Frühere Steuerbescheide werden rückwirkend aber nicht geändert.
Anwendbarkeit der Regelung
Die Steuerbefreiung gilt für Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis 30 Kilowatt, die sich auf Einfamilienhäusern und anderen Gebäuden wie Gewerbeimmobilien oder landwirtschaftlichen Gebäuden befinden.
Bei Mehrfamilienhäusern und Gebäuden, die sowohl Wohn- als auch Gewerbeeinheiten umfassen, greift die Steuerbefreiung bis zu einer Leistung von 15 Kilowatt pro Einheit.
Befinden sich in einem Mehrparteienhaus zum Beispiel sechs Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten, wäre eine Anlage mit einer Leistung von maximal 15 Kilowatt x 8 = 120 Kilowatt steuerbefreit.
Ob der Betreiber der Anlage eine Privatperson, eine GbR aus Ehegatten oder ein Unternehmen ist, spielt keine Rolle. Ebenso ist möglich, mehrere Anlagen auf verschiedenen Gebäuden zu betreiben.
Solange die Grenzen, die für das einzelne Gebäude gelten, nicht überschritten werden, bleibt der Betrieb steuerfrei. Die Höchstgrenze liegt hier aber bei insgesamt 100 Kilowatt für alle Anlagen zusammen.
Ob bei einem Überschreiten dieser Grenze nur einzelne oder alle Photovoltaik-Anlagen des Betreibers steuerpflichtig werden, ist bisher noch nicht abschließend geklärt.
Gültigkeit ab dem Steuerjahr 2022
Die Neuregelung gilt rückwirkend bereits für das Steuerjahr 2022 und die Steuererklärung hierfür muss bis Ende September 2023 abgegeben werden. Die reguläre Abgabefrist, die Ende Juli endet, wurde im Rahmen der Gesetze rund um Corona verlängert.
Auch auf bereits bestehende Photovoltaik-Anlagen wird die Regelung angewendet. Wann sie installiert wurden und wie lange sie in Betrieb sind, ist unerheblich.
Musste der Betreiber bisher die Gewinne aus seiner älteren Anlage versteuern, spart er diese Steuern also in Zukunft ein. Wollte er hingegen für 2022 und die Folgejahre Verluste aus dem Betrieb der Anlage geltend machen, geht er nun leider leer aus.
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Thema: 6 Fragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen, Teil 1
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