5 Fragen zur Abgeltungssteuer

5 Fragen zur Abgeltungssteuer

Hat ein Sparer Geld angelegt und erzielt er damit Kapitaleinkünfte, muss er seit 2009 darauf Abgeltungssteuer bezahlen. Die Steuer beläuft sich auf pauschal 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Sie wird von der Bank einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Doch worauf genau wird die Steuer fällig? Gibt es einen Freibetrag? Und was ist mit ausländischen Kapitaleinkünften?

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5 Fragen zur Abgeltungssteuer

Wir beantworten fünf Fragen zur Abgeltungssteuer!:

  1. Auf welche Geldanlagen wird Abgeltungssteuer erhoben?

Abgeltungssteuer wird für verschiedenste Anlageprodukte fällig, die zu Kapitaleinkünften in Form von Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen führen.

Dazu zählen folgende:

  • Bankeinlagen: Alle Zinserträge sind seit dem 1. Januar 2009 abgeltungssteuerpflichtig.
  • Aktien: Die Abgeltungssteuer wird auf die komplette Dividende und für Kursgewinne, also Gewinne nach dem Aktienverkauf, fällig. Wie lange der Anleger die Wertpapiere gehalten hatte, spielt keine Rolle.
  • Anleihen: Hier unterliegen sowohl die Zinsen als auch die Kursgewinne der Abgeltungssteuer.
  • Investmentfonds: Auf Erträge aus Fonds wird die Abgeltungssteuer erhoben. Das gilt unabhängig davon, ob die Erträge ausgeschüttet oder wieder angelegt werden. Gewinne aus dem Verkauf von Fonds, Anteilen und Termingeschäften werden besteuert, wenn diese ausgeschüttet werden. Die Erträge aus Aktien- und Mischfonds sind seit 2018 teilweise steuerbefreit, im Gegenzug wird aber auch die Quellensteuer nicht mehr angerechnet.
  • Dachfonds: Hat der Anleger bis zum 31.12.2008 Anteile an einem Dachfonds erworben, bleibt die vor 2009 geltende Rechtslage solange gültig, bis der Fonds ausgezahlt und das Geld für eine neue Anlage verwendet wurde. Weil die steuerliche Bewertung solcher Dachfonds erst am Ende ihrer Laufzeit erfolgt, sind auch langfristig abgeltungssteuerfreie Kapitalerträge möglich. Im Unterschied dazu unterliegen Kapitalerträge aus Dachfonds, in die der Sparer ab dem 1. Januar 2009 investiert hat, komplett der Abgeltungssteuer.
  • Finanzinnovationen: Bei diesen Anlageprodukten, zu denen unter anderem Zertifikate mit Kapitalgarantie oder Aktienanleihen gehören, muss der Anleger auf die Kursgewinne Abgeltungssteuer bezahlen. Eine Ausnahme gilt nur für Zertifikate ohne Kapitalgarantie. Hat der Anleger solche Risikozertifikate vor dem 15. März 2007 gekauft, muss er nach einer einjährigen Haltedauer keine Steuer mehr abführen.

Abgeltungssteuer bei Kapitallebensversicherungen

Auch auf die Erträge aus einer Kapitallebensversicherung muss der Sparer Abgeltungssteuer bezahlen, wenn die Auszahlung der Versicherungssumme vor dem 60. Lebensjahr erfolgt und der Versicherungsvertrag kürzer bestand als zwölf Jahre.

Steuerfrei ist eine Einmal-Auszahlung vom angesparten Guthaben plus den dazugehörigen Erträgen nur dann, wenn der Versicherungsvertrag

  • eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hatte,

  • vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurde,

  • mindestens 60 Prozent der Versicherungssumme als Leistung im Todesfall vorsieht und

  • mindestens fünf Jahre lang mit Beiträgen bespart wurde.

Hat der Sparer die Lebensversicherung nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, unterliegt nur die Hälfte der Erträge der Abgeltungssteuer. Auch hier gilt aber, dass der Versicherungsvertrag mindestens zwölf Jahre lang laufen muss und die Auszahlung erst nach dem 60. Geburtstag erfolgen darf.

  1. Was ist mit der Kirchensteuer?

Der Satz für die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 Prozent. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag. Außerdem unterliegen Kapitaleinkünfte auch der Kirchensteuer.

Früher führte die Bank die fällige Kirchensteuer nur dann ans Finanzamt ab, wenn der Sparer einen entsprechenden Antrag auf Einbehalt gestellt hatte. Hatte der Sparer den Einbehalt nicht beantragt, musste er die Kirchensteuer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung entrichten.

Seit Januar 2015 ist der Antrag nicht mehr notwendig. Denn das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Banken seitdem über die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden, sodass die Banken die anfallende Abgeltungssteuer direkt ans Finanzamt weiterleiten.

  1. Gibt es einen Freibetrag bei der Abgeltungssteuer?

Im Jahr 2009 wurden die bis dahin geltenden Freibeträge zu einem Sparerpauschbetrag zusammengefasst. Dieser Pauschbetrag beläuft sich für Ledige auf 801 Euro und für Eheleute auf 1.602 Euro. Die Regierung plant, den Sparerpauschbetrag ab 2023 auf 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete anzuheben.

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Der Sparer hat außerdem die Möglichkeit, seine Einkünfte aus Geldanlagen mit seinen Verlusten aus Kapitalerträgen zu verrechnen.

Hat der Sparer zum Beispiel eine Lebensversicherung mit Verlust verkauft, kann er den Verlust von den Zinserträgen aus seinen Sparkonten abziehen. Aktienverluste dürfen aber nur mit Kursgewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden.

Auch die Abrechnung von Werbungskosten in der Steuererklärung ist nicht mehr möglich. Hat der Sparer einen Kredit aufgenommen, um damit Aktien zu kaufen, kann er die Kreditkosten also nicht mehr steuerlich geltend machen.

Die Rechtsgrundlage für die Abgeltungssteuer ergibt sich aus § 32d EStG (Einkommensteuergesetz). Weitere Details sind in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums erläutert.

Der Sparer sollte darauf achten, dass er seinen Freistellungsauftrag korrekt erteilt und den Freibetrag auf seine verschiedenen Geldanlagen sinnvoll verteilt hat, um den Steuerabzug zu optimieren.

Dabei hat er die Möglichkeit, die erteilten Freistellungsaufträge durch einen entsprechenden Antrag auch unterjährig zu ändern.

  1. Was gilt beim Verkauf von Altaktien?

Die Einführung der Abgeltungssteuer erfolgte zum 1. Januar 2009. Deshalb gibt es bei Wertpapieren, die der Anleger bis Ende 2008 gekauft hat, die Besonderheit, dass die Gewinne beim Verkauf dieser Aktien nach wie vor steuerfrei sind.

Beim Aktienverkauf findet der Grundsatz „first in, first out“ Anwendung. Demnach gelten die Aktien, die zuerst gekauft wurden, auch als zuerst verkauft. Die steuerliche Behandlung richtet sich danach.

Hat der Anleger zum Beispiel im Jahr 2008 100 Aktien gekauft und im Folgejahr weitere 100 Aktien und möchte er nun 150 Aktien wieder verkaufen, kann er 100 Aktien steuerfrei veräußern. Nur bei den 50 anderen Wertpapiere muss er auf die Veräußerungsgewinne Abgeltungssteuer bezahlen.

  1. Was gilt für ausländische Kapitaleinkünfte?

Auf Kapitalerträge, die der Sparer im Ausland erwirtschaftet, muss er ebenfalls Abgeltungssteuer bezahlen. Wird sein Konto oder Depot bei einer inländischen Bank geführt, leitet sie die fällige Steuer automatisch ans Finanzamt ab.

Hat der Sparer sein Konto oder Depot im Ausland, wird keine Abgeltungssteuer einbehalten. Gleiches gilt, wenn die Kapitalerträge von einer ausländischen Bank oder der ausländischen Tochter einer deutschen Bank kommen.

In diesen Fällen muss der Sparer die ausländischen Kapitalerträge in die Anlage KAP eintragen. Auch inländische Kapitalerträge, für die keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde, müssen dort angegeben werden.

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