9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil III

9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil III

So schön eine Gehaltserhöhung oder eine Sonderzahlung auch ist: Steuern und Sozialabgaben nehmen oft einen großen Teil davon wieder weg. Steuerfreie Sachzuwendungen können deshalb eine Alternative sein, von der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen profitieren. Doch oft fehlt das Wissen über dieses Extra zum Arbeitsentgelt. In einer Beitragsreihe klären wir neun Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen.

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9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil III

Hier ist Teil III!:

  1. Was gilt für Geschenke?

Aus steuerrechtlicher Sicht gelten andere Regeln, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu einem persönlichen Anlass ein Geschenk überreicht. Bei diesem Anlass kann es sich zum Beispiel um den Geburtstag, die Hochzeit, die Geburt eines Kindes, eine Beförderung oder ein Mitarbeiterjubiläum handeln. Für die Geschenke gilt eine Freigrenze von 60 Euro.

Anders als bei einer Sachzuwendung muss das Geschenk auf einen konkreten, persönlichen Anlass bezogen sein. Im Gegenzug ist es möglich, die 60-Euro-Freigrenze für anlassbezogene Aufmerksamkeiten in vollem Umfang neben der monatlichen 44-Euro-Grenze für Sachzuwendungen auszuschöpfen.

Außerdem kann der Arbeitgeber in einem Monat auch mehrere Geschenke überreichen, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer Geburtstag hat und noch im selben Monat Nachwuchs bekommt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den Geschenken um konkrete Gegenstände wie Blumen, Pralinen oder Bücher oder um Gutscheine mit einem bestimmten Gegenwert handelt.

Nur Bargeld ist ausgeschlossen, denn das wäre wie normaler Lohn steuerpflichtig.

Speisen und Getränke in kleinem Umfang, die der Arbeitgeber dem Personal während der Arbeitszeit spendiert, bleiben ebenfalls steuerfrei. Dazu zählen zum Beispiel Mineralwasser, Heißgetränke und Kekse, die im Pausenraum stehen. Auch wenn morgens unbelegte Brötchen geliefert werden, geht das nach Ansicht des Bundesfinanzhofes in Ordnung.

Kommen zu Kaffee und Brötchen aber noch Butter, Aufstriche oder andere Beläge dazu, könnte es sich bereits um ein vollwertiges Frühstück und damit um eine steuerpflichtige Sachzuwendung handeln (BFH-Urteil vom 03.07.19, Az. VI R 36/17).

Anlassbezogene Geschenke bis zu einem Wert von 60 Euro bleiben steuer- und sozialabgabenfrei. Ist der Arbeitgeber spendabler, kann er den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 Prozent (plus ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) über die Lohnsteuer versteuern.

Die Alternative zur pauschalen Steuer ist eine normale Lohnversteuerung inklusive regulärer Sozialversicherungsbeiträge.

Zweimal pro Jahr kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer und dessen Begleitperson bis 110 Euro für Betriebsveranstaltungen als Zuwendung spendieren. Dieser Freibetrag gilt zum Beispiel für ein Sommerfest in der Firma und die Weihnachtsfeier.

  1. Welche Regelungen gelten bei Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Weiterbildung?

Eine weitere Gruppe von steuer- und sozialabgabenfreien Sachzuwendungen bilden Maßnahmen für die betriebliche Gesundheitsförderung und zertifizierte Gesundheitskurse.

Gewährt der Arbeitgeber solche Extra zusätzlich zum Arbeitsentgelt, werden bis zu einer Höhe von 600 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Übersteigen die Leistungen die 600-Euro-Marke, müssen nur die Beträge versteuert werden, die über dem Freibetrag liegen. Gewährt der Arbeitgeber die Zuwendung, indem er Arbeitslohn umwandelt oder sie auf das Arbeitsentgelt anrechnet, liegt keine zusätzliche Leistung mehr vor. Deshalb fällt damit auch die Steuerfreiheit weg.

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Die geförderten Maßnahmen sollen entweder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen oder den Gesundheitszustand im Allgemeinen verbessern. Außerdem müssen sie zertifiziert sein.

Der Spitzenverband der Krankenkassen hat dafür einen „Leitfaden Prävention“ herausgegeben, der die Details zu den Anforderungen an steuerbefreite Maßnahmen regelt.

Zu den begünstigten Leistungen gehören zum Beispiel Massagen, ein Rückentraining, Kurse zur Rauchentwöhnung, Seminare zur Stressbewältigung, Ernährungskurse oder Sportprogramme von einem zertifizierten Übungsleiter. Allein der Mitgliedsbeitrag fürs Fitnessstudio zählt aber nicht dazu.

Steuerfrei sind Aufwendungen zur Gesundheitsförderung außerdem generell dann, wenn sie vorrangig den betrieblichen Eigeninteressen des Arbeitgebers dienen. Das trifft auch auf Dinge zu, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, so zum Beispiel Arbeitskleidung oder ein besonderer Bürostuhl.

Weiterbildungen als steuerfreie Sachzuwendungen

Spendiert der Arbeitgeber Maßnahmen zur Weiterbildung, fallen keine Steuern an. Rückwirkend für 2019 betrifft das auch alle Leistungen, die die persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers verbessern.

Das kann zum Beispiel ein Sprach- oder Computerkurs sein, auch wenn sich der Kurs nicht direkt auf den Arbeitsplatz bezieht. Bislang wurde eine Weiterbildung nur dann nicht als Arbeitslohn behandelt, wenn sie vorrangig im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers stattfand.

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Handy oder einen Laptop zur Verfügung und kann der Arbeitnehmer das Gerät betrieblich und privat nutzen, werden keine Steuern fällig. Wie teuer das Gerät war, spielt dabei keine Rolle.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer das Gerät kostengünstiger oder gratis rein für private Zwecke bekommt. In diesem Fall bezahlt der Arbeitgeber zwar keine Sozialabgaben, muss aber pauschal 25 Prozent Lohnsteuer abführen.

Werden in einer Firma Stellen abgebaut, finden manchmal Beratungsleistungen statt, die bei der beruflichen Neuorientierung helfen sollen. Solche sogenannten Outplacement- oder Newplacement-Beratungen sind rückwirkend ab 2020 nicht steuerpflichtig. Diese Regelung wurde ins Jahressteuergesetz 2020 aufgenommen.

Allerdings ist nicht jede Weiterbildung, die der Arbeitgeber sponsert, steuerfrei. Handelt es sich bei der Schulung um eine Maßnahme, die als Belohnung gedacht ist, unterliegt die Maßnahme nämlich der Steuerpflicht.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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