Worauf kommt es bei der Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen an?

Worauf kommt es bei der Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen an?

Ob Rasenmähen und die Pflege des Gartens, Fenster putzen, Hilfe bei der Wäsche oder Einkäufe und Botengänge: Wer sich bei Arbeiten im Haus, in der Wohnung oder im Garten von einem Dienstleister unterstützen lässt, sollte die dazugehörige Rechnung gut aufheben. Haushaltsnahe Dienstleistungen ermöglichen nämlich, etwas Geld zu sparen. So können die Kosten zum Beispiel anteilig in der Steuererklärung abgesetzt werden.

Anzeige

Worauf kommt es bei der Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen an

Wer mindestens Pflegegrad 1 hat, kann sich die Aufwendungen außerdem über den sogenannten Entlastungsbetrag von der Pflegekasse erstatten lassen. Eine Kombination aus beidem ist ebenfalls möglich.

Doch Voraussetzung in allen Fällen ist eine ordnungsgemäße Rechnung. In diesem Beitrag erklären wir, worauf es bei der Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen ankommt.

Diese Vorgaben muss die Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfüllen

Damit haushaltsnahe Dienstleistungen nicht nur mit Blick auf die Arbeiten eine Entlastung bringen, sondern auch kostenmäßig Sparpotenzial bieten, müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein. Diese beziehen sich unter anderem auf die Rechnung.

Der Gesetzgeber macht nur wenige Angaben dazu, wie die Rechnung aussehen muss. Wer seine Rechnungen über haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen oder bei der Pflegekasse einreichen möchte, sollte deshalb schon beim Abschluss des Vertrags darauf achten, dass der Dienstleister bei der Rechnungsstellung gewisse Punkte einhält.

Entscheidend bei der Rechnung sind folgende Dinge:

       Die Rechnung wird schriftlich erstellt.

       Die Inhalte sind übersichtlich, transparent und nachvollziehbar dargestellt.

       Die Material- und die Personalkosten sind gesondert ausgewiesen. Auch Ausfall- und eventuelle Zusatzkosten sind eindeutig erkennbar.

       Die Rechnungsstellung findet monatlich statt und die Rechnung für den Vormonat liegt spätestens zwei Wochen nach Monatsende vor.

       Sofern sich die Preise erhöht haben, sind die Preiserhöhungen auf der Rechnung nachvollziehbar. Außerdem werden die Preiserhöhungen schriftlich festgehalten und vorab mit einer vierwöchigen Frist angekündigt.

Zusätzlich dazu gelten die Vorgaben, die generell für Rechnungen gelten. Insbesondere die Pflichtangaben müssen enthalten sein.

Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Pflegekasse erstatten lassen

Durch eine Kostenerstattung über die Pflegekasse lassen sich die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen reduzieren. Möglich ist das, wenn eine pflegebedürftige Person mindestens in den Pflegegrad 1 eingestuft ist. Ist das der Fall, kann die Rechnung des Dienstleisters bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht und ein Antrag auf Erstattung der Kosten gestellt werden.

Die Grundlage dafür schafft der sogenannte Entlastungsbetrag, den Pflegebedürftige in häuslicher Pflege in Anspruch nehmen können. Er beläuft sich pauschal auf 125 Euro pro Monat und kann für die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege, Pflegebegleiter, Gruppenangebote oder eben auch für haushaltsnahe Dienstleistungen eingesetzt werden.

Damit die Pflegekasse eine Erstattung vornehmen kann, muss zwingend die schriftliche Rechnung eines zertifizierten Anbieters vorgelegt werden. Außerdem muss aus der Rechnung eindeutig hervorgehen, in welchem Leistungszeitraum der Anbieter seine Dienstleistung erbracht hat.

Wichtig ist das deshalb, weil der Pflegebedürftige Entlastungsbeträge, die er nicht verbraucht hat, auch in den folgenden Monaten noch abrufen kann. Es ist sogar möglich, Entlastungsguthaben, das übrig geblieben ist, mit ins nächste Kalenderjahr zu nehmen und dann in der ersten Hälfte dieses Jahres einzusetzen.

Voraussetzung dafür ist aber, dass die Pflegekasse nachvollziehen kann, wann die jeweilige Dienstleistung erbracht wurde.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Infos und Tipps zur Riester-Jahresbescheinigung

Übrigens: Es ist nicht notwendig, die Erstattung schon im Vorfeld zu beantragen. Stattdessen genügt es, den Antrag zusammen mit der ersten Rechnung einzureichen. Genauso ist möglich, die Rechnungen zu sammeln und der Pflegekasse dann gebündelt vorzulegen.

Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen

Der Steuerzahler kann die Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen im Zuge der Steuererklärung geltend machen und auf diese Weise seine Steuerlast unmittelbar senken. Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung hat seine Wurzeln tatsächlich auch im Einkommensteuerrecht.

Beauftragt der Steuerzahler kostenpflichtig einen Dritten mit Aufgaben im Haushalt, kann er sich über die Steuer bis zu 20 Prozent der Ausgaben zurückholen. Die Höchstgrenze liegt dabei bei 4.000 Euro pro Kalenderjahr.

Auch eine Kombination aus dem Entlastungsbetrag der Pflegekasse und dem Absetzen in der Steuererklärung ist möglich. Hat die Pflegekasse den Entlastungsbetrag bereits erstattet, kann der Steuerzahler aber nur noch die Kosten steuerlich geltend machen, die über den Entlastungsbetrag hinausgehen.

Das Finanzamt akzeptiert die Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen zum einen, wenn sie schriftlich vorliegt. Zum anderen müssen die Personalkosten separat ausgewiesen sein. Denn für die Steuer zählen nur die Aufwendungen für die eigentliche Dienstleistung. Materialkosten werden nicht berücksichtigt.

Außerdem muss der Steuerzahler den Rechnungsbetrag entweder überwiesen oder per Lastschrift bezahlt haben. Bar bezahlte Rechnungen erkennt der Fiskus grundsätzlich für eine Steuerentlastung nicht an.

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

Anzeige

Thema: Worauf kommt es bei der Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen an?

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


steuertipps99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

Kommentar verfassen