9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil V
Ob Gehaltserhöhung, Bonus oder Prämie: Über ein Plus im Geldbeutel freut sich vermutlich jeder Arbeitnehmer. Doch wenn die Lohnsteuer und die Beiträge für die Sozialversicherungen abgezogen sind, kommt unterm Strich meist kaum mehr als die Hälfte tatsächlich beim Arbeitnehmer an. Andererseits gibt es eine Vielzahl von Gehaltsextras, für die Sonderregeln gelten. So bleibt mehr für den Arbeitnehmer übrig. Einige Zuwendungen sind sogar komplett steuer- und sozialabgabenfrei.
Doch neben dem Arbeitnehmer kann auch der Arbeitgeber von den Zuschüssen profitieren. Denn zum einen spart er ebenfalls bei den Sozialabgaben. Und zum anderen können die Extras motivieren und die Bindung des Arbeitnehmers ans Unternehmen stärken.
Ganz einfach zu durchschauen, sind die vielen Regelungen allerdings nicht. Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, beantworten wir in einer Beitragsreihe deshalb neun Fragen zu steuerfreien Sachwendungen.
Hier ist der letzte Teil V!:
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Inhalt
Was gilt für steuerfreie Arbeitgeberdarlehen, Erholungsbeihilfen und Unternehmensbeteiligungen?
Bei einem finanziellen Engpass kann der Arbeitgeber kurzfristig mit einem Arbeitgeberdarlehen aushelfen. Bis zu einer Höhe von 2.600 Euro werden keine Abgaben fällig. Das gilt auch dann, wenn der monatliche Zinsvorteil samt weiterer Sachzuwendungen die Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigt.
Ist das Arbeitgeberdarlehen höher als 2.600 Euro, entsteht grundsätzlich eine Steuerpflicht. Zu versteuern ist dann die Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz, abzüglich vier Prozent Bewertungsabschlag, und dem tatsächlich gezahlten Zins.
Eine andere Zuwendung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spendieren kann, ist die sogenannte Erholungsbeihilfe. Dabei unterstützt der Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmers finanziell. Die Zuwendung für den Arbeitnehmer darf sich auf 156 Euro pro Jahr belaufen.
Für den Ehepartner sind weitere 104 Euro und für jedes Kind noch einmal 52 Euro möglich. Als zum Beispiel vierköpfige Familie kann der Arbeitnehmer durch die Erholungsbeihilfe also einen steuerfreien Zuschuss zum Urlaub von bis zu 364 Euro erhalten.
Der Arbeitgeber muss 25 Prozent Lohnsteuer darauf abführen und sollte den Zuschuss am besten zeitnah zum Urlaub des Arbeitnehmers auszahlen.
Vor allem Aktiengesellschaften ermöglichen ihren Mitarbeitern oft, sich am Unternehmen zu beteiligen. Der Fiskus fördert Beteiligungen in Form von Belegschaftsaktien und Fonds- oder Genossenschaftsanteilen.
Pro Jahr und Mitarbeiter sind gemäß § 3 Nr. 39 EStG bis zu 1.440 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Durch das Fondsstandortgesetz sind auch die Bedingungen für die Beteiligung an einem Start-Up besser. Maßgeblich hier ist § 19a EStG.
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Wann ist eine Nettolohnoptimierung steuerfrei?
Die Optimierung des Nettolohns zielt darauf ab, steuer- und beitragspflichtiges Gehalt teilweise in Entgeltbestandteile umzuwandeln, die entweder steuerfrei sind oder pauschal besteuert werden. Dazu bieten einige Arbeitgeber eine sogenannte Gehaltsumwandlung an.
Die Idee dahinter ist, dass der Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einspart, weil sein steuerliches Brutto niedriger ist. Auch der Arbeitgeber profitiert davon, dass er geringere Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss.
Allerdings gilt bei einigen Leistungen des Arbeitgebers, dass sie nur dann günstiger besteuert werden, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgen.
Das betrifft unter anderem
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steuerfreie Jobtickets,
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die steuerfreie Überlassung eines Dienstfahrrads,
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den steuerfreien Zuschuss zu Kita- und Kindergartenkosten bei nicht schulpflichtigen Kindern,
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steuerfreie Gesundheitskurse und Maßnahmen, die der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen,
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den pauschal besteuerten Zuschuss zu den Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
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pauschal besteuerte Zuschüsse für die Internetnutzung.
Die Notwendigkeit, dass die Leistungen zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt gewährt werden müssen, hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2020 definiert. Demnach gilt gemäß § 8 Abs. 4 EStG, dass eine zusätzliche Arbeitgeberleistung vorliegt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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Die Arbeitgeberleistung wird nicht auf den regulären Arbeitslohn angerechnet.
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Der reguläre Arbeitslohn bleibt in der Höhe gleich, wird durch die zusätzliche Arbeitgeberleistung also nicht geringer.
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Die Leistung wird nicht als Ersatz für eine bereits vereinbarte Gehaltserhöhung gewährt.
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Der Arbeitslohn steigt nicht, wenn die Leistung wegfällt.
Steuerlich begünstigt werden also nur echte Gehaltsextras. Sie können im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag festgelegt sein. Allerdings verhindert das Erfordernis der Zusätzlichkeit, dass ein regulär besteuertes Arbeitsentgelt in steuerlich begünstigte Zuschüsse umgewandelt wird.
Mit seiner Definition stellt sich der Gesetzgeber gegen Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) im Sinne des Steuerzahlers. Der BFH hatte erklärt, dass der ohnehin geschuldete, reguläre Arbeitslohn der Lohn ist, den der Arbeitgeber ohne Bindung an eine bestimmte Verwendung oder einen Zweck bezahlt.
Ein zusätzlicher Arbeitslohn sei gegeben, wenn dieser neben dem normalen Arbeitslohn mit einer Verwendungs- oder Zweckbindung gewährt wird. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung sei dabei unerheblich, ob der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf das zusätzliche Arbeitsentgelt habe (Az. VI R 32/18, VI R 21/17 und VI R 40/17).
Mehr Steuertipps, Anleitungen und Ratgeber:
- 9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil IV
- 9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil III
- 9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil II
- 9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil I
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Thema: 9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil V
Übersicht:
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