9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil II

9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil II

Vermutlich jeder Arbeitnehmer freut sich über eine Gehaltserhöhung oder eine Sonderzahlung. Doch die Freude kann schnell getrübt sein, wenn nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben nicht mehr viel davon übrig ist. Mit Sachzuwendungen gibt es aber eine interessante Alternative. Nur wissen viele nicht, was genau es damit auf sich hat. In einer Beitragsreihe beantworten wir neun Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen.

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9 Fragen zu steuerfreien Sachzuwendungen, Teil II

Dabei haben wir in Teil I erklärt, was genau steuer- und sozialabgabenfreie Sachzuwendungen sind. Hier ist Teil II!:

  1. Welche weiteren Möglichkeiten für steuerfreie Sachzuwendungen gibt es?

Personalrabatte auf eigene Waren und Dienstleistungen, Gutscheine und Geldkarten mit begrenzten Einsatzmöglichkeiten oder ein einmaliger Corona-Bonus sind Beispiele für gängige Sachzuwendungen. Doch es gibt noch weitere Möglichkeiten, wie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Extra zum Arbeitsentgelt spendieren kann.

Jobticket

Für das Jobticket gilt seit 2019 eine Änderung. Demnach kann sich der Arbeitgeber grundsätzlich mit einem steuerfreien Zuschuss an den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers beteiligen.

Ob das Jobticket in Form von Einzelfahrscheinen, als Monatsticket oder als Jahreskarte zur Verfügung gestellt wird, spielt keine Rolle. Ebenso hat der Arbeitgeber die Wahl, ob er den Fahrausweis zu einem ermäßigten Preis  bereitstellt, kostenlos abgibt oder einen Zuschuss bezahlt.

Steuer- und abgabenfrei ist ein Jobticket, wenn es zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt wird. Der Steuervorteil gilt für alle Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, also sowohl für berufliche als auch für private Fahrten. Im öffentlichen Personenfernverkehr greift die Steuerbegünstigung nur bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Arbeitsstätte.

Allerdings reduziert die steuerfreie Sachzuwendung die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer abziehen kann.

Als Alternative ermöglicht das Jahressteuergesetz 2019, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Jobticket zur Verfügung stellt und dafür pauschal 25 Prozent Lohnsteuer abführt. In diesem Fall bleibt der Steuervorteil bei der Entfernungspauschale des Arbeitnehmers außen vor.

Diese Regelung  kann auch bei einer Gehaltsumwandlung angewendet werden. Der Arbeitnehmer beteiligt sich dabei an den Kosten für das Jobticket, spart im Gegenzug aber bei der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen.

Noch eine weitere Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber das Jobticket oder den Fahrtkostenzuschuss pauschal mit 15 Prozent Lohnsteuer versteuert. Dann wird der Vorteil aber wieder auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Die genauen Regelungen mit Erklärungen und Beispielen benennt ein Schreiben vom Bundesfinanzministerium.

Bahncard

Ist der Arbeitnehmer oft auf Dienstreise, kann ihm der Arbeitgeber eine Bahncard spendieren. Je nachdem, um welche Bahncard es sich handelt, sinkt der Fahrpreis um ein Viertel oder die Hälfte. Bei einer Bahncard 100 kann der Arbeitnehmer ein Jahr lang alle Züge der Deutschen Bahn frei nutzen.

Als Zuwendung bleibt die Überlassung steuerfrei, wenn die Rabatte während der Gültigkeitsdauer genauso hoch oder höher sind als der Kaufpreis der Bahncard.

Zur Berechnung werden die regulären Kosten für Einzelfahrscheine und die Kosten, die durch die Bahncard eingespart wurden, bei den Fahrten addiert. Erreicht oder übersteigt diese Summe den Preis der Bahncard, werden keine Steuern fällig.

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Reisekosten

Bei geschäftlichen Reisen im Auftrag des Unternehmens kann der Arbeitnehmer die Ausgaben, die er aus eigener Tasche bezahlt hat, als Werbungskosten absetzen. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen bei Auswärtstätigkeiten aber auch steuer- und abgabenfrei erstatten. Die Höchstgrenze entspricht dabei den absetzbaren Werbungskosten.

Die Pauschalen für den Mehraufwand bei der Verpflegung gehören hier mit dazu. Und ab 2020 wurden sie erhöht.

Seitdem kann der Arbeitgeber

  • bei einer Abwesenheit von über acht Stunden 14 Euro pro Tag,

  • bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden 28 Euro

  • und an den An- und Abreisetagen jeweils 14 Euro

bezahlen. Alternativ kann der Arbeitgeber die Verpflegungspauschalen in doppelter Höhe spendieren und darauf pauschal 25 Prozent Lohnsteuer abführen. Dadurch nimmt der Fiskus beim Arbeitnehmer keine weiteren Abzüge mehr vor.

Mahlzeiten

Eine beliebte Form von Zuwendungen sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu Mahlzeiten. Die Umsetzung kann dabei in der firmeneigenen Kantine erfolgen. Übernimmt der Arbeitnehmer als Eigenanteil mindestens den sogenannten Sachbezugswert, bleiben die kostenreduzierten Mahlzeiten steuer- und abgabenfrei.

Der amtliche Sachbezugswert wird jedes Jahr neu festgelegt und gilt für vergünstigte und kostenfreie Mahlzeiten.

Für das Jahr 2021 beträgt er

  • 1,83 Euro für ein Frühstück und

  • 3,47 Euro für ein Mittag- oder Abendessen.

Ist der Eigenanteil des Arbeitnehmers niedriger als der Sachbezugswert, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Dazu kann der Arbeitgeber entweder den persönlichen Steuersatz oder eine pauschale Steuer von 25 Prozent anwenden. In letzterem Fall ergeben sich für den Arbeitnehmer keine weiteren Abzüge.

Ein Beispiel: Für das Mittagessen in der Kantine bezahlt der Arbeitnehmer 4 Euro. Weil der Preis damit über dem amtlichen Sachbezugswert liegt, werden für das Essen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig. Würde ein Mittagessen hingegen nur 3 Euro kosten, ergäbe sich ein geldwerter Vorteil von 47 Cent. Dieser wäre steuerpflichtig.

Hat das Unternehmen keine eigene Kantine, kann der Arbeitgeber einen Essenszuschuss in Form von Restaurant-Schecks oder Essensmarken gewähren. Der Arbeitgeber händigt sie aus und der Arbeitnehmer kann sie in bestimmten Restaurants oder Lebensmittelgeschäften einlösen.

Im Jahr 2021 kann ein Restaurant-Scheck einen Wert von maximal 6,57 Euro pro Arbeitstag haben. Dieser Betrag setzt sich aus dem Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen und einem steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers von 3,10 Euro zusammen.

Beteiligt sich der Arbeitnehmer mindestens in Höhe des Sachbezugswerts am Essen, bleibt die Verpflegung komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Andernfalls gilt die Differenz bis zum Sachbezugswert als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Betriebliche Krankenzusatzversicherung

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bei einem zusätzlichen Krankenversicherungsschutz finanziell unter die Arme greifen. So eine Krankenzusatzversicherung erweitert zum Beispiel die Leistungen beim Zahnersatz oder im Krankenhaus.

Ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer und schließt den Vertrag für seinen Arbeitnehmer ab, handelt es sich um einen steuerbegünstigten Sachbezug. Voraussetzung ist aber, dass die monatlichen Beiträge die Marke von 44 Euro nicht übersteigen.

Im Jahr 2022 steigt diese Grenze auf 50 Euro. Durch den Abschluss der betrieblichen Krankenzusatzversicherung sagt der Arbeitgeber konkrete Leistungen zu. Aus diesem Grund sind die Beitragszahlungen als Sachzuwendung zu werten und dadurch steuer- und sozialversicherungsfrei.

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Dazu gibt es eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 13/16, Urteil vom 07.06.2018).

Anders sieht es aber aus, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag selbst als Versicherungsnehmer abschließt und einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhält.

Auch wenn der monatliche Zuschuss weniger beträgt als 44 Euro, handelt es sich um eine Geldleistung, die steuer- und abgabenpflichtig ist. Das hat der Bundesfinanzhof ebenfalls entschieden (Az. VI R 16/17, Urteil vom 04.07.2018).

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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