Kinderbetreuungskosten absetzen – so geht’s

Kinderbetreuungskosten absetzen – so geht’s

Die Kosten für die Betreuung von Kindern können ganz schön hoch sein. Allerdings sind die Eltern nicht ganz auf sich alleine gestellt. Die Ausgaben für Kita oder Kindergarten, Babysitter und andere Dienstleister können sie nämlich zumindest anteilig steuerlich geltend machen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Beitrag erklären wir, wann sich welche Kinderbetreuungskosten absetzen lassen.

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Kinderbetreuungskosten absetzen - so geht's

Wann ist ein Abzug der Kinderbetreuungskosten möglich?

Die Aufwendungen für die Betreuung der eigenen Kinder können zu zwei Dritteln als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Die Höchstgrenze liegt bei 6.000 Euro pro Kind und Jahr. Weil von den 6.000 Euro zwei Drittel berücksichtigt werden, können die Eltern also maximal 4.000 Euro pro Kind geltend machen.

Welche Voraussetzungen für einen Abzug der Kinderbetreuungskosten erfüllt sein müssen, ist in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt. Demnach gilt, dass das Kind

  • ein eigenes Kind, also ein leibliches oder ein Adoptivkind, oder ein Pflegekind sein muss. Für einen Enkel oder ein Stiefkind können keine Betreuungskosten abgezogen werden.

  • dauerhaft im eigenen Haushalt leben und hier versorgt werden muss. Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, ist maßgeblich, wo das Kind gemeldet ist.

  • jünger ist als 14 Jahre. Kann sich das Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst versorgen und ist die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten, fällt die Altersgrenze weg.

Liegen diese Voraussetzungen vor, können die Eltern die Aufwendungen absetzen. Dazu tragen sie die Kinderbetreuungskosten in voller Höhe in die Anlage Kind ein. In voller Höhe deshalb, weil das Finanzamt den absetzbaren Anteil selbst berechnet. Wichtig dabei ist, dass die Eltern für jedes Kind eine eigene Anlage ausfüllen und die Betreuungskosten entsprechend zuordnen.

Ausgeschlossen hingegen ist ein Abzug in aller Regel dann, wenn es eine Lösung innerhalb des Haushalts gibt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Oma oder der Lebenspartner die Kinder betreut und gemeinsam mit dem Steuerzahler und dem Kind in einer Wohnung wohnt.

Gleiches gilt, wenn die Betreuungsperson zwar nicht zum Haushalt gehört, für das Kind aber Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat.

Ab dem 14. Geburtstag des Kindes sind die Kosten für die Kinderbetreuung nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar. Wird das Kind Zuhause betreut, können die Eltern die Aufwendungen aber als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.

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Welche Ausgaben für die Kinderbetreuung sind absetzbar?

Das Finanzamt akzeptiert folgende Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten:

  • Gebühren für Einrichtungen wie Kindergarten, Kita, Hort, Kinderheim oder Internat

  • Kosten für die Betreuung durch eine Tagesmutter oder eine Ganztagspflegestelle

  • Ausgaben für die Beschäftigung einer Kinderpflegerin, Kinderkrankenschwester oder Erzieherin

  • Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn sie die Kinderbetreuung übernimmt, also zum Beispiel ein Au-Pair oder ein Babysitter

  • Aufwendungen für eine Person, die die Kinder beaufsichtigt, wenn diese ihre schulischen Hausaufgaben machen

Die Ausgaben für Klassenfahrten, Ferienlager sowie Sport- und Freizeitaktivitäten können die Eltern hingegen nicht absetzen. Gleiches gilt für Unterricht wie zum Beispiel Musikunterricht oder Nachhilfe und für Schulgeld. Denn solche Aktivitäten fallen aus Sicht des Finanzamts nicht unter die Kinderbetreuung.

Besucht das Kind eine Privatschule oder eine Schule in freier Trägerschaft, können die Eltern das Schulgeld aber trotzdem steuerlich geltend machen. Die Unterrichtskosten sind zwar keine Kinderbetreuungskosten, zählen aber zu den Sonderausgaben. Deshalb können die Eltern 30 Prozent der Gebühren in die Anlage Kind eintragen.

Wie müssen die Eltern die Kinderbetreuungskosten belegen?

Damit die Kinderbetreuungskosten steuerlich anerkannt werden, brauchen die Eltern Rechnungen oder Gebührenbescheide, die auf ihren Namen ausgestellt sind. Außerdem müssen sie belegen können, dass sie die Zahlungen per Überweisung geleistet haben. Barzahlungen darf das Finanzamt nicht anerkennen. Das ist gesetzlich so geregelt.

Die Belege müssen die Eltern aber nicht zusammen mit der Steuererklärung einreichen. Die Vorlage ist erst notwendig, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Beschäftigen die Eltern eine Betreuungsperson zum Beispiel als Haushaltshilfe, müssen sie als Arbeitgeber auf Nachfrage des Finanzamts außerdem einen entsprechenden Arbeitsvertrag vorlegen können.

Wichtig zu wissen ist auch, dass eine Rechnung über gemischte Leistungen die Kinderbetreuungskosten separat ausweisen muss. Geht das Kind zum Beispiel in einen Kindergarten oder Hort und isst es dort zu Mittag, sind nur die Kosten für die Betreuung absetzbar. Die Ausgaben für die Verpflegung können nicht geltend gemacht werden.

Einige Arbeitgeber beteiligen sich mit einem steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss an den Kinderbetreuungskosten. Bekommt ein Arbeitnehmer so eine steuerfreie Erstattung, muss er den entsprechenden Betrag in der Anlage Kind vermerken. Denn dadurch sinken die Aufwendungen, die das Finanzamt abzieht.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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