Die Kosten für die Steuerberatung absetzen

Die Kosten für die Steuerberatung absetzen

Sich ohne Hilfe durch die Steuererklärung arbeiten? Viele Steuerzahler haben Bedenken, ob sie das alleine hinbekommen. Also lassen sie sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen. Nur gibt es die Unterstützung leider nicht umsonst.

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Die Kosten für die Steuerberatung absetzen

Aber der Steuerzahler kann die Kosten für die Steuerberatung absetzen – wenn auch nur anteilig.

Wir erklären, was es in Sachen Steuerberatungskosten zu beachten gilt:

Was gehört zu den Kosten für die Steuerberatung?

Zu den Steuerberatungskosten zählen die Ausgaben für die professionelle Hilfe durch einen Steuerberater. Auch die Fahrten zum Steuerberater und Telefongebühren oder Briefporto fallen unter die Steuerberatungskosten. Gleiches gilt für den Beitrag, der bei einer Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein fällig wird. Außerdem kann der Steuerzahler seine Ausgaben für Computerprogramme, Online-Software oder Fachliteratur als Steuerberatungskosten geltend machen.

Lange Zeit war es so, dass der Steuerzahler die Kosten für die Steuerberatung als Sonderausgaben absetzen konnte. Dadurch verringerte sich das steuerpflichtige Einkommen. Einer bestimmten Einkunftsart mussten die Ausgaben dabei nicht zugeordnet werden. Doch seit 2006 ist das anders.

Seitdem müssen die Kosten im Zusammenhang mit der Steuerberatung einer Einkunftsart zugewiesen werden und sind dann nur noch als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben absetzbar. Der Bundesfinanzhof hatte diese Praxis in einem Urteil bestätigt (Az. X R 10/08, Urteil vom 4. Februar 2010). Trotzdem blieben die Steuerbescheide an diesem Punkt zunächst vorläufig. Deshalb konnte der Steuerzahler seine Steuerberatungskosten auch weiterhin als Sonderausgaben in die Steuererklärung eintragen und darauf hoffen, dass es ein anderes Urteil geben wird.

Doch diese Hoffnung hat sich nicht erfüllt. Denn im Jahr 2013 hat das Bundesfinanzministerium die Vorläufigkeit aufgehoben. Die Folge davon ist, dass Kosten für die Steuerberatung nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben gehören.

Was ist als Steuerberatungskosten absetzbar?

Die Kosten für die Steuerberatung können geltend gemacht werden, wenn sie Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Das wiederum ist dann der Fall, wenn die Kosten dadurch entstehen, dass die Einkünfte des Steuerzahlers ermittelt werden.

Ist der Steuerzahler Arbeitnehmer, entstehen Steuerberatungskosten als Werbungskosten beim Ausfüllen der Anlage N. Denn durch diese Anlage wird ermittelt, wie hoch sein steuerpflichtiges Einkommen ist. Ist der Steuerzahler Vermieter einer Wohnung oder verpachtet er ein Grundstück, erzielt er dadurch Einkünfte.

Da sie durch die Anlage V ermittelt werden, fallen die Ausgaben für die Hilfe beim Erstellen dieses Formulars unter die absetzbaren Werbungskosten. Weitere Einkunftsarten, die zu Werbungskosten führen können, sind Kapitalerträge und Renten.

Selbstständige füllen für die Ermittlung ihrer Einkünfte als Gewerbetreibende die Anlage G und als Freiberufler die Anlage S aus. Die Kosten für die Unterstützung dabei zählen zu den Betriebsausgaben. Gleiches gilt für das Erstellen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie von Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen. Auch Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft können absetzbare Betriebsausgaben verursachen.

Insgesamt kann der Steuerzahler somit dann Steuerberatungskosten absetzen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Ausfüllen folgender Formulare stehen:

als Werbungskosten als Betriebsausgabe
Anlage N

Anlage V

Anlage R

Anlage KAP

Anlage SO

Anlage AUS

Anlage G

Anlage S

Anlage EÜR

Anlage L

Dabei muss der Steuerzahler die Kosten aber der jeweiligen Einkunftsart zuordnen. Ist er beispielsweise Arbeitnehmer und Vermieter, kann er die Steuerberatungskosten nicht als ein Betrag in der Anlage N geltend machen. Stattdessen muss er sie jeweils anteilig als Werbungskosten in die Anlage N und die Anlage V eintragen.

Welche Steuerberatungskosten sind nicht absetzbar?

Alles, was nicht mit der Ermittlung von Einkünften zusammenhängt, wertet der Fiskus seit 2006 als Privatsache. Und für den privaten Bereich werden keine Steuernachlässe gewährt. Füllt der Steuerberater beispielsweise den Mantelbogen aus, kann der Steuerzahler die Kosten dafür nicht absetzen.

Gleiches gilt für die Anlagen Kind, Altersvorsorge, Unterhalt und Vermögenswirksame Leistungen. Weil diese Anlagen nicht dazu dienen, die Einkünfte des Steuerzahlers zu ermitteln, ergeben sich dadurch auch keine absetzbaren Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

Nimmt der Steuerzahler beim Ausfüllen dieser Formulare trotzdem professionelle Hilfe in Anspruch, handelt es sich aus Sicht des Bundesfinanzhofes nicht um unvermeidbare Ausgaben, sondern um Kosten der privaten Lebensführung im Sinne von § 12 Abs. 1 Einkommensteuergesetz.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten gehören ebenfalls in den Privatbereich. Genauso ist es mit der Kirchen-, der Erbschafts- und der Schenkungssteuer. Auch Steuerberatungskosten hierfür sind deshalb nicht absetzbar. So hat es der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden (Az. X R 10/10, Urteil vom 16. Februar 2011).

In welcher Höhe können Steuerberatungskosten abgesetzt werden?

Erstellt ein Steuerberater die Steuererklärung, führt er auf seiner Rechnung auf, welche Teile des Honorars der Steuerzahler als berufsbedingte Beratungskosten absetzen kann und welche Teile privat veranlasste, nicht absetzbare Steuerberatungskosten sind. So kann der Steuerzahler die Ausgaben zuordnen und entsprechend in die jeweiligen Formulare eintragen, sofern der Steuerberater diese Aufgabe nicht übernimmt.

Zahlt der Steuerzahler einen Mitgliedsbeitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein oder kauft er sich eine Steuersoftware oder ein Fachbuch, sind das ebenfalls Steuerberatungskosten. Allerdings lassen sie sich nicht eindeutig dem beruflichen oder privaten Bereich zuordnen. Aus diesem Grund akzeptiert das Finanzamt dann sogenannte Mischkosten.

Und dabei gilt:

  • Als Mischkosten kann der Steuerzahler die gesamten Kosten für die Steuerberatung bis zur Grenze von 100 Euro als Werbungskosten absetzen. Hat er sich beispielsweise eine Steuersoftware für 80 Euro gekauft, kann er diese 80 Euro von der Steuer absetzen.
  • Liegen die gemischten Steuerberatungskosten zwischen 100 und 200 Euro, kann der Steuerzahler 100 Euro davon einer Einkunftsart zuordnen und dort als Werbungskosten eintragen. Den Betrag, der über die 100 Euro hinausgeht, kann er nicht absetzen.

Bei Mischkosten ab 202 Euro kann der Steuerzahler pauschal die Hälfte der Steuerberatungskosten als Werbungskosten absetzen. Hat er beispielsweise für den Mitgliedsbeitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein und für ein Steuerfachbuch insgesamt 250 Euro ausgegeben, kann er also 125 Euro als Werbungskosten eintragen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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