Seit Juli 2021: Zölle und Abgaben bei Onlinekäufen außerhalb der EU

Seit Juli 2021: Zölle und Abgaben bei Onlinekäufen außerhalb der EU

Bislang war es nicht unbedingt notwendig, bei kleineren Onlinekäufen auf die Herkunft der Ware zu achten. Denn Sendungen mit einem Warenwert bis 22 Euro fielen unter die Zollfreigrenze. Auch bei einem Einkauf außerhalb der EU musste der Käufer deshalb nur den Kaufpreis der Ware und die Versandkosten bezahlen. Die Bestellung beim Zoll anzumelden, war nicht notwendig und Einfuhrabgaben oder Zölle wurden nicht erhoben.

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Seit Juli 2021 Zölle und Abgaben bei Onlinekäufen außerhalb der EU

Seit dem 1. Juli 2021 ist das anders. Die Zollfreigrenze gibt es nämlich nicht mehr. Deshalb sollte der Käufer genauer hinsehen, aus welchem Land seine Bestellung verschickt wird. Andernfalls könnte der Einkauf deutlich teurer werden, als gedacht.

Wir erklären, was seit Juli für die Zölle und Abgaben bei Onlinekäufen außerhalb der EU gilt:

Für welche Bestellungen gelten die neuen Regeln?

Die Regelungen betreffen grundsätzlich alle Bestellungen aus Ländern, die nicht zur EU gehören. Neben den USA und China gilt das seit dem Brexit deshalb zum Beispiel auch für Großbritannien.

Welche Gebühren in welcher Höhe erhoben werden, richtet sich in erster Linie nach dem Wert der Ware. Dabei werden die Gebühren für alle Warensendungen fällig, die seit dem 1. Juli 2021 beim Zoll angemeldet werden. Selbst wenn der Käufer die Ware schon vor längerer Zeit bestellt hat und sie wegen der Versanddauer erst Wochen oder Monate später bekommt, kann es also sein, dass er die Aufschläge bezahlen muss. Denn maßgeblich ist nicht das Datum des Einkaufs, sondern die Ankunft in Deutschland.

Die Gebühren bei Einkäufen aus Nicht-EU-Staaten gliedern sich in drei Gruppen:

  • Kleinstbetrag: Der Zoll erhebt die Einfuhrumsatzsteuer erst ab einer Höhe von 1 Euro. Kleinstbeträge, also Steuern von weniger als 1 Euro, stellt der Zoll nicht in Rechnung. Rein rechnerisch bleiben deshalb Sendungen mit einem Sachwert unter 5,26 Euro auch weiterhin steuer- und zollfrei.

  • Sachwert bis 150 Euro: Hat die Sendung einen Sachwert unter 150 Euro, fällt zwar nach wie vor kein Zoll an. Die Einfuhrumsatzsteuer muss aber entrichtet werden. Je nach Produkt kann außerdem auch eine Verbrauchssteuer fällig werden.

  • Sachwert ab 150 Euro: Übersteigt der Sachwert einer Sendung die Marke von 150 Euro, werden der Zoll, die Einfuhrumsatzsteuer und eventuell zusätzlich die Verbrauchssteuer fällig.

Viele Liefer- und Paketdienste übernehmen bei abgabenpflichtigen Sendungen die Abwicklung mit der Zollbehörde. Dafür berechnen sie eine Pauschale, die je nach Anbieter als Auslagenpauschale oder Servicepauschale deklariert wird. Die Höhe der Pauschale, die zu den Einfuhrabgaben dazukommt, kann jeder Versanddienstleister selbst festlegen. Bei der Deutschen Post zum Beispiel beläuft sie sich aktuell auf 6 Euro pro Sendung.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, der Käufer bestellt sich ein Kleidungsstück für 20 Euro aus einem Nicht-EU-Land. Da der Verkäufer das Porto übernimmt, hätte der Käufer bis Juli nur diese 20 Euro bezahlt. Denn bis zu einem Warenwert von 22 Euro mussten keine weiteren Abgaben entrichtet werden.

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Unter den neuen Bedingungen wird das Kleidungsstück jetzt aber spürbar teurer:

Warenwert des Kleidungsstücks 20 Euro
+ Einfuhrumsatzsteuer 3,80 Euro
+ Servicepauschale des Paketdienstes 6 Euro
tatsächliche Kosten für den Käufer 29,80 Euro

Die Einfuhrumsatzsteuer und die Servicepauschale des Paketdienstes führen also dazu, dass der Käufer für das Kleidungsstück unterm Strich fast 50 Prozent mehr bezahlt.

Was sind die einzelnen Einfuhrabgaben?

Die Einfuhrumsatzsteuer ist etwas anderes als der Zoll. Die Verbrauchssteuer wiederum wird nur auf bestimmte Produkte erhoben, während die Zollbehörden mit der Servicepauschale gar nichts zu tun haben.

Damit die Begriffe nicht durcheinandergeraten, hier kurze Erklärungen dazu:

  • Die Einfuhrumsatzsteuer muss entrichtet werden, wenn Waren aus einem Staat außerhalb der EU nach Deutschland geschickt werden. Sie ähnelt der Mehrwertsteuer und beläuft sich, wie die Mehrwertsteuer, je nach Produkt auf 19 oder ermäßigt 7 Prozent.

  • Ein Zoll wird auf Waren erhoben, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert werden. Die Höhe des Zolls hängt von der Art und dem Wert des Produkts ab, denn für Waren gibt es unterschiedliche Zollsätze. Ausführliche Infos dazu finden sich auf der Internetseite der Zolldirektion.

  • Die Verbrauchssteuer ist eine Steuer, die für bestimmte Produkte fällig wird. Dazu gehören unter anderem Alkohol, Tabak, Kaffee und Parfüm. In vielen Fällen bezahlt der Händler die Steuer aber direkt und rechnet sie zuvor in den Kaufpreis ein.

  • Die Servicepauschale ist keine Abgabe oder Gebühr, die die Zollbehörden oder andere staatliche Stellen erheben. Stattdessen handelt es sich um eine Pauschale, die viele Versanddienstleister dafür verlangen, dass sie die Sendung beim Zoll anmelden und die dazugehörigen Formalitäten erledigen.

Ein paar Tipps, um hohe Zusatzkosten bei Onlinekäufen außerhalb der EU zu vermeiden

Selbst wenn eine Ware nur wenig kostet, sollte der Käufer genau nachsehen, von wo aus die Sendung verschickt wird. Erfolgt die Lieferung aus einem Nicht-EU-Land, fällt nämlich auch bei kleinpreisigen Artikeln die Einfuhrumsatzsteuer an.

Zusammen mit der Servicepauschale des Paketdienstes kann das Schnäppchen dadurch schnell zum teuren Spaß werden. Bei Sendungen mit einem Warenwert über 150 Euro kommt zudem noch der Zoll obendrauf.

Möchte der Käufer ein bestimmtes Produkt haben, kann es sich lohnen, wenn er sich nach anderen Anbietern umsieht. Vielleicht gibt es einen Onlineshop, der genau das gleiche oder ein gleichwertiges Produkt aus der EU versendet. Bei Warensendungen innerhalb der EU fallen keine Steuern und Zölle an. Selbst wenn das Produkt beim Onlinehändler in der EU ein paar Euro teurer ist, zahlt der Käufer deshalb letztlich mitunter weniger.

Kauft der Käufer außerhalb der EU ein, muss er die Servicepauschale des Versanddienstes nicht unbedingt bezahlen. Stattdessen kann er seine Sendung auch selbst verzollen.

Allerdings ist es dann nicht möglich, dass ihm die Ware nach Hause geliefert wird. Stattdessen muss der Käufer sein Paket selbst beim zuständigen Zollamt abholen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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