Sonderausgaben Beispiele
Schnellüberblick: Die 4 wichtigsten Punkte
- Erstausbildung und Erststudium: Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses können bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.
- Fortbildung als Werbungskosten: Beruflich veranlasste Fortbildungen, weitere Ausbildungen, Masterstudiengänge oder Umschulungen können nach abgeschlossener Erstausbildung grundsätzlich ohne besonderen Höchstbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden.
- Beruflicher Zusammenhang entscheidet: Sprachkurse, PC-Kurse oder Seminare sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn ein konkreter Bezug zur aktuellen oder angestrebten beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden kann; rein private Allgemeinbildung bleibt unberücksichtigt.
- Belege und Erstattungen beachten: Rechnungen, Zahlungsnachweise, Teilnahmebescheinigungen und Kursprogramme sollten aufbewahrt werden; steuerfreie Zuschüsse müssen von den eigenen Kosten abgezogen werden – bei 1.200 Euro Lehrgangskosten und 500 Euro Arbeitgeberzuschuss bleiben 700 Euro absetzbarer Eigenaufwand.

Wenn es um die Sonderausgaben geht, kann man aber noch ein anderes prominentes Beispiel nennen als bloß die Altersvorsorge, die ja derzeit sehr „heiß“ umworben und gelobt wird.
Viel wichtiger sind für arbeitende Menschen mitunter die Ausbildungs- und Fortbildungskosten, wobei Fortbildungskosten steuerlich grundsätzlich nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten behandelt werden.
Aber auch hier wird noch einmal in die verschiedensten „Definitionen“ und „Töpfe“ unterteilt.
Grundsätzlich gilt, dass folgende Kosten auch Aus- und Fortbildungskosten sind:
Kosten für Arbeitsgemeinschaften, PC-Kosten, doppelte Haushaltsführung, Fachliteratur, Kursgebühren, Lehrgangskosten, Übernachtungskosten etc. Diese Kosten werden dabei in sechs verschiedene Gruppen eingeteilt.
Zum einen gibt es die „Definition“ Ausbildungskosten, für die gilt: Alle Ausgaben müssen mit einem bestimmten Berufsziel zu verbinden sein, in dem man später auch wirklich arbeiten will.
Die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, die bzw. das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, kann man bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kalenderjahr als Sonderausgaben absetzen.
Bei der Definition Weiterbildungskosten gilt:
Alle Ausgaben müssen mit einer beruflich veranlassten Weiterbildung zu verbinden sein. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder einem abgeschlossenen Erststudium können die Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Als Voraussetzung braucht man jedoch grundsätzlich eine abgeschlossene Erstausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium. Bei einer Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gilt eine Ausnahme. Auch hier kann man die Kosten grundsätzlich ohne besonderen Höchstbetrag als Werbungskosten ansetzen.
Die Fortbildungskosten, die man ggf. hat, um seinen aktuellen Job zu behalten bzw. zu sichern oder sich beruflich weiterzuentwickeln, kann man ebenfalls ohne besonderen Höchstbetrag absetzen, wenn man nachweist, dass diese Fortbildung auch tatsächlich beruflich veranlasst ist.
Aufwendungen zur Allgemeinbildung
Der Unterschied besteht jedoch darin, dass man diese Ausgaben nicht als „Sonderausgaben“ geltend machen kann und sie bei der Steuererklärung als Werbungskosten angeben muss. Das Gleiche gilt auch für die sogenannten Aufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses.
Die Ausbildungskosten, die man ggf. hat, wenn man aus gesundheitlichen Gründen einen neuen Beruf erlernen muss (Umschulung), kann man bei beruflicher Veranlassung grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich ansetzen.
Als Letztes kennt das „Steuerrecht“ auch noch die rein privaten Aufwendungen zur Allgemeinbildung, die man so im Alltag machen kann. Dafür kann man keine steuerlichen Vorteile beim Finanzamt locker machen und muss sie vollständig alleine bezahlen.
Entscheidend ist der Zweck der Bildungsmaßnahme
Bei Aus- und Fortbildungskosten kommt es nicht nur darauf an, welche Rechnung bezahlt wurde. Entscheidend ist vor allem, warum die Ausgabe entstanden ist. Dient ein Kurs dazu, einen bestimmten Beruf erstmals zu erlernen, liegt steuerlich eine andere Situation vor als bei einem Seminar, das vorhandene berufliche Kenntnisse erweitert.
Ein gutes Praxisbeispiel ist ein Sprachkurs. Wer aus privatem Interesse Italienisch lernt, kann die Kosten in der Regel nicht steuerlich nutzen.
Wird derselbe Kurs aber für eine konkrete berufliche Tätigkeit benötigt, etwa für Kundenkontakte, Verhandlungen oder eine geplante Tätigkeit im Ausland, kann ein beruflicher Zusammenhang bestehen. Dann kommt es auf die Nachweise und die konkrete Begründung an.
Ähnlich ist es bei PC-Kursen, Fachseminaren oder Zertifikatslehrgängen. Ein allgemeiner Computerkurs ohne Bezug zur Arbeit bleibt meist privat.
Ein Kurs für Buchhaltungssoftware, CAD-Programme, Pflege-Dokumentation, Datenschutz, Projektmanagement oder branchenspezifische Anwendungen lässt sich dagegen deutlich besser beruflich begründen.

Welche Belege man aufbewahren sollte
Damit das Finanzamt die Kosten einordnen kann, sollten die Ausgaben möglichst nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu gehören nicht nur Rechnungen, sondern auch Unterlagen, die den beruflichen Zusammenhang zeigen.
Hilfreich sind zum Beispiel:
- Rechnungen über Kursgebühren, Prüfungsgebühren und Lehrmaterial
- Zahlungsnachweise, etwa Kontoauszüge
- Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate
- Ausschreibungen, Kursprogramme oder Modulbeschreibungen
- Nachweise über Fahrten, Übernachtungen oder Verpflegungsmehraufwand
- eine kurze Notiz, warum die Maßnahme beruflich veranlasst war
Gerade bei gemischten Fällen lohnt sich diese kurze Begründung. Wer etwa ein berufsbegleitendes Seminar besucht, kann notieren, welche Aufgaben im Job dadurch besser erfüllt werden sollen.
Je konkreter der Bezug zur Tätigkeit, zur angestrebten Stelle oder zur beruflichen Entwicklung ist, desto leichter lässt sich die steuerliche Einordnung nachvollziehen.
Erstattungen und Zuschüsse nicht vergessen
Wichtig ist außerdem, ob ein Arbeitgeber, eine Behörde oder ein anderer Träger einen Teil der Kosten übernimmt. Werden Kursgebühren, Reisekosten oder Studiengebühren steuerfrei ersetzt, mindern diese Erstattungen regelmäßig die abziehbaren Aufwendungen.
Das gilt auch bei bestimmten Förderungen, Zuschüssen oder Darlehenserlassen, soweit sie denselben Aufwand betreffen.
Ein einfaches Beispiel: Kostet ein Lehrgang 1.200 Euro und der Arbeitgeber übernimmt davon 500 Euro steuerfrei, bleiben nur 700 Euro als eigener Aufwand übrig. In der Steuererklärung sollte daher nicht nur die Ausgabe, sondern auch die Erstattung berücksichtigt werden.
Kurze Orientierung für typische Fälle
Zur schnellen Einordnung hilft eine einfache Prüffrage: Geht es um den Einstieg in den ersten Beruf, um die Sicherung oder Erweiterung einer bestehenden beruflichen Tätigkeit oder um ein rein privates Interesse?
Bei der erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses kommt grundsätzlich nur der begrenzte Sonderausgabenabzug in Betracht.
Nach abgeschlossener Erstausbildung, bei einer weiteren Ausbildung, einem Masterstudium, einer Umschulung oder einer beruflich veranlassten Fortbildung können die Kosten dagegen eher Werbungskosten sein. Bei reiner Allgemeinbildung fehlt der steuerliche Zusammenhang.
Diese Unterscheidung wirkt auf den ersten Blick kleinteilig. Sie entscheidet aber darüber, wo die Kosten in der Steuererklärung eingetragen werden und ob ein Höchstbetrag gilt.
Deshalb sollte man Bildungsaufwendungen nicht einfach gesammelt unter „Sonderausgaben“ verbuchen, sondern zuerst prüfen, in welchen steuerlichen Topf sie wirklich gehören.
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