Sonderausgaben Beispiele

Sonderausgaben Beispiele

Wenn es um die Sonderausgaben geht, kann man aber noch ein anderes prominentes Beispiel nennen, als bloß die Altersvorsorge, die ja derzeit sehr „heiß“ umworben und gelobt wird. Viel wichtiger sind für arbeitende Menschen mitunter die Ausbildungs- und Fortbildungskosten. Aber auch hier wird noch einmal in die verschiedensten „Definitionen“ und „Töpfe“ unterteilt. Grundsätzlich gilt, dass folgende Kosten auch Aus- und Fortbildungskosten sind:

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Arbeitsgemeinschaften, PC, Doppelte Haushaltsführung, Fachliteratur, Kursgebühren, Lehrganskosten, Übernachtungskosten etc. Diese kosten werden dabei in sechs verschiedene Gruppen eingeteilt.

Zum einen gibt es die „Definition“ Ausbildungskosten, für die gilt: Alle Ausgaben müssen mit einem bestimmten Berufsziel zu verbinden sein, in dem man später auch wirklich arbeiten will. Die Kosten dafür kann man nur zum Teil bzw. bis zu einem Höchstbetrag absetzen.

Bei der Definition Weiterbildungskosten gilt:

Alle Ausgaben müssen mit einer „Weiterbildung“ zu verbinden sein, die nicht direkt mit einem ausgeübten Beruf in Verbindung gebracht werden können, um danach ggf. in einem neuen Beruf zu arbeiten.

Als Voraussetzung braucht man jedoch eine Abgeschlossene Berufsausbildung. Auch hier kann man die Kosten nur teilweise bzw. bis zu einem Höchstbetrag ansetzen. Die Fortbildungskosten, die man ggf. hat um seinen aktuellen Job zu behalten bzw. zu sichern, kann man dagegen unbegrenzt absetzen, wenn man nachweist, dass diese Fortbildung auch tatsächlich in direktem Zusammenhang mit dem eigenen Beruf steht.

 

Aufwendungen zur Allgemeinbildung

Der Unterschied besteht jedoch darin, dass man diese Ausgaben nicht als „Sonderausgaben“ geltend machen kann und sie bei der Steuererklärung als Werbungskosten angeben muss. Das Gleiche gilt auch für die so genannten Aufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses.

Die zwangsläufigen Ausbildungskosten, die man ggf. hat, wenn man aus gesundheitlichen Gründen einen neuen Beruf erlernen muss (Umschulung), kann man nur als „außergewöhnliche Belastung geltend machen und auch nur zum Teil steuerlich ansetzen. Als letztes kennt das „Steuerrecht“ auch noch die Aufwendungen zur Allgemeinbildung, die man so im Alltag machen kann. Dafür kann man keine steuerlichen Vorteile beim Finanzamt locker machen und muss sie vollständig alleine bezahlen.

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