Sonderausgaben Weiterbildung

Sonderausgaben Weiterbildung

Eine Weiterbildung bzw. eine Umschulung kann auf sehr unterschiedliche Weise von der Steuer abgesetzt werden, wenn man den in dieser Zeit tatsächlich auch „steuerpflichtige“ Einkünfte hat. Wie bei allen anderen ausbildenden Maßnahmen gilt auch hier, dass nicht nur die Kosten für die „Wissensvermittlung“ abgesetzt werden können. Immer wieder kommen zu den üblichen Lehrgangsgebühren auch noch „Materialkosten“ bzw. Kosten für Literatur, die man für die eigene Vorbereitung bzw. Nachbearbeitung der Weiterbildung benötigt.

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Als Sonderausgaben ist eine Weiterbildung immer nur recht begrenzt absetzbar. Wesentlich „effektiver“ lassen sich solche Kosten als „Werbungskosten“ absetzen, wo es außer den „eingezahlten“ Steuern keine Höchstgrenzen gibt.

Was alles als Weiterbildung gelten kann ist sehr unterschiedlich und muss nicht zwangsläufig auch gleich im direkten Zusammenhang mit dem eigentlichen Beruf stehen. Grubenarbeiter beispielsweise, die an einer Weiterbildung im Sanitätsbereich bzw. Rettungsdienst machen, um im Notfall helfen zu können, werden so eine Weiterbildung sicher ohne Weiteres ansetzen können. Für viele weitere Berufe kann es ähnliche Weiterbildungen geben, die zwar nicht zum eigentlichen Berufsbild gehören, aber trotzdem für einen Beruf bzw. eine Betriebsart notwendig sind und deshalb auch als Sonderausgaben für Weiterbildung abgesetzt werden können. In manchen Fällen muss man aber auch damit rechnen, dass das Finanzamt diese nicht anerkennt.

 

Wo genau hier die „Grenzen“ sind, ist vergleichsweise schwer auszumachen, weil die „Möglichkeiten“ sehr umfangreich sind und auch die „Ansichten“ mancher Beamten doch auch sehr schwanken können. Im Zweifelsfall kann man natürlich immer auch einem Steuerbescheid widersprechen. Ob man es jedoch auch auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen möchte, sollte man sich im Einzelfall sehr genau überlegen. Verliert man so einen Prozess, zahlt man letztendlich auch nur oben drauf. Deshalb sollte man sich immer auch mit seinem Steuerberater bzw. Anwalt sehr genau darüber unterhalten, ob sich so ein Verfahren wirklich lohnt oder nicht.

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