Die wichtigsten Fragen zum Alterseinkünftegesetz

Die wichtigsten Fragen zum Alterseinkünftegesetz  

Durch das Alterseinkünftegesetz werden Renten und Pensionen in veränderter Form besteuert. Hintergrund für das Alterseinkünftegesetz war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2002, nach dem die Besteuerung von Renten und Pensionen anzugleichen war.

Anzeige

Neben einer grundlegenden Umgestaltung, wie Alterseinkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts behandelt werden, besteht die wesentliche Neuerung in der Einführung der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. 

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Aufwendungen für die Altersvorsorge während der Beitragsphase steuermindernd geltend gemacht werden können. Dafür unterliegen die späteren Alterseinkünfte, die sich daraus ergeben, in vollem Umfang der Steuerpflicht. Bei der Besteuerung werden allerdings Freibeträge berücksichtigt.

Das Alterseinkünftegesetz ist 2005 in Kraft getreten. Damit Benachteiligungen weitestgehend verhindert werden können, sieht das Gesetz eine Übergangsphase vor. Demnach wird der Systemwechsel bei der Besteuerung der Alterseinkünfte im Jahre 2040 abgeschlossen sein. Aber wie wirken sich die Neuerungen konkret in der Praxis aus?

Die folgende Übersicht beantwortet die
wichtigsten Fragen zum Alterseinkünftegesetz:
 

Was gilt für Renten, die schon vor 2005 begonnen haben?

Auch vor 2005 unterlagen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anteilig der Steuerpflicht. Seinerzeit wurde der sogenannten Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil ist ein bestimmter Prozentsatz, den der Gesetzgeber in Abhängigkeit vom Alter bei Rentenbeginn festlegte. War ein Rentner beispielsweise 65 Jahre alt, als er in Rente ging, betrug sein Ertragsanteil 27 Prozent und diese 27 Prozent bildeten die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer.

In der Folge mussten die meisten Rentner keine Einkommensteuer bezahlen. Seit 2005 werden nun alle Renten nachgelagert besteuert, auch wenn sie schon vorher begonnen haben. Der steuerpflichtige Anteil beträgt dabei im Regelfall 50 Prozent. Für einen alleinstehenden Rentner bedeutet das, dass er keine Steuererklärung abgeben und auch weiterhin keine Einkommensteuer bezahlen muss, wenn er keine weiteren Einkünfte hat und seine gesetzliche Rente pro Monat 1.575 Euro und im Jahr 18.900 Euro nicht übersteigt.

Bei Eheleuten erhöhen sich die Grenzen auf 3.150 Euro pro Monat und 37.800 Euro pro Jahr. Die Höhe der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen spielen im Hinblick auf die Einkommensteuerpflicht aber auch noch eine Rolle.  

Wie werden Renten besteuert, die nach 2005 beginnen?

Bei allen Renten, die zwischen 2005 und 2039 beginnen, entscheidet das Jahr des Rentenbeginns darüber, wie hoch der steuerpflichtige Teil ausfällt. Renten, die vor 2005 begonnen haben, werden zu 50 Prozent besteuert. Danach steigt der steuerpflichtige Anteil jedes Jahr um zwei Prozent. Ist ein Rentner also beispielsweise 2006 in Rente gegangen, sind 52 Prozent seiner Rente steuerpflichtig. Geht ein Rentner 2013 in Rente, muss er 66 Prozent seiner Rente versteuern, 34 Prozent bleiben steuerfrei.

Die Erhöhung in 2-Prozent-Schritten geht bis 2020. Ab 2021 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil dann um ein Prozent pro Jahr. Eine Rente, die beispielsweise 2025 beginnt, muss dadurch zu 85 Prozent versteuert werden. Alle Renten, die ab 2040 beginnen, unterliegen dann zu 100 Prozent der Steuerpflicht. 

Der steuerfreie Teil der Rente ändert sich für den Rentner dabei nicht. Der steuerfreie Anteil wird in Form eines Geldbetrags errechnet und für die gesamte Laufzeit der Rente festgelegt. Bei Renten, die vor 2005 begonnen haben, bildet die Jahresrente im Jahr 2005 die Berechnungsgrundlage. Bei allen anderen Renten wird der Betrag anhand der Jahresrente ermittelt, die der Rentner im ersten Jahr nach dem Rentenbeginn bezogen hat.

Hierzu ein Beispiel: Geht ein Arbeitnehmer im Juli 2013 in Rente, muss er 66 Prozent seiner Rente versteuern. Maßgeblich für die Berechnung des steuerfreien Betrags ist das Folgejahr und damit die Rente, die er 2014 bezieht. Erhält er eine monatliche Rente von 1.000 Euro, beträgt seine Jahresrente im Jahr 2014 12.000 Euro.

Davon sind 66 Prozent steuerpflichtig, was 7.920 Euro entspricht. Von diesem Betrag werden 102 Euro als Werbungskostenpauschbetrag abgezogen, so dass sich der steuerpflichtige Anteil auf 7.818 Euro beläuft. Der steuerfreie Anteil wiederum beträgt 4.080 Euro (12.000 Euro – 7.920 Euro). Diese 4.080 Euro werden als steuerfreier Teil für die gesamte Rentenlaufzeit festgeschrieben. Erhöht sich die Rente 2015 auf 1.050 Euro monatlich, hat der Rentner 2015 eine Jahresrente von 12.600 Euro bezogen. Davon werden dann wieder die 4.080 Euro als steuerfreier Festbetrag und 102 Euro als Werbungskostenpauschbetrag abgezogen, so dass der steuerpflichtige Anteil im Jahre 2015 8.418 Euro beträgt.   

Was gilt für Pensionen und Betriebsrenten?

Bei Beamtenpensionen und Betriebsrenten handelt es sich um Zahlungen des ehemaligen Arbeitsgebers. Hinsichtlich der Besteuerung führt das Alterseinkünftegesetz hier zu keinen Änderungen, denn Pensionen unterliegen vollständig der Steuerpflicht. Änderungen betreffen allerdings den Versorgungsfreibetrag.

2004 betrug dieser 40 Prozent der Versorgungsbezüge bis maximal 3.072 Euro jährlich. 2005 belief sich der Versorgungsfreibetrag auf 3.000 Euro. Bis 2020 reduziert sich der Versorgungsfreibetrag um 120 Euro pro Jahr, danach dann bis 2040 um 60 Euro pro Jahr. Der Versorgungsfreibetrag, der bei Eintritt in den Ruhestand errechnet wurde, bleibt über die gesamte Dauer des Pensionsbezugs unverändert.

Seit 2005 wird zudem auch bei Pensionen kein Arbeitnehmer-Pauschbetrag mehr abgezogen, sondern stattdessen der Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt.  

Was gilt für Erwerbsminderungsrenten und Renten von Selbstständigen?

Bezieht ein Rentner eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird seine Erwerbsminderungsrente wie die gesetzliche Altersrente nachgelagert besteuert. Ob er die Rente schon vor 2005 bezogen hat oder ob nicht, spielt dabei keine Rolle.

War der Rentner selbstständig oder freiberuflich tätig und hat er Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder ein berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt, wird seine Rente ebenfalls, wie je andere gesetzliche Altersrente auch, nachgelagert besteuert. 

Wie werden private Altersrenten besteuert?

Die Besteuerung von privaten Altersrenten richtet sich danach, woraus die Einkünfte resultieren und wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei einer Kapitallebensversicherung, die vor 2005 abgeschlossen wurde und mindestens zwölf Jahre lang bestand, ändert sich durch das Alterseinkünftegesetz nichts.

Die Erträge aus dieser Kapitallebensversicherung bleiben somit auch weiterhin steuerfrei. Wurde der Versicherungsvertrag nach 2005 geschlossen, werden die Erträge zu 50 Prozent besteuert, wenn die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und die Auszahlung erfolgt, nachdem der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Andernfalls unterliegen die Erträge der Abgeltungssteuer. Bei einer Rente aus einer privaten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung wird wie bisher auch der Ertragsanteil besteuert. Die Höhe der Ertragsanteile ergibt sich dabei aus der Laufzeit der Rente. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Renten aus Pensionskassen.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Beitrage seit 2002 steuerlich gefördert wurden. In diesem Fall unterliegen die Rentenanteile, die aus steuerlich begünstigten Beiträgen resultieren, vollständig der Steuerpflicht.

Mehr Anleitungen, Tipps und Ratgeber:

 

Thema: Die wichtigsten Fragen zum Alterseinkünftegesetz

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


steuertipps99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen