Steuern sparen – Verträge mit Familienmitgliedern

Verträge mit Familienmitgliedern schließen und ordentlich Steuern sparen 

Wer Darlehens-, Miet- oder Arbeitsverträge mit Familienmitgliedern schließt, kann auf absolut legalem Wege ordentlich Steuern sparen. Grundlage hierfür bildet eine Entscheidung der obersten deutschen Finanzrichter, nach der es auch Angehörigen freisteht, ihre Rechtverhältnisse untereinander im Hinblick auf die Steuer möglichst günstig zu gestalten (BFH, Az. IX R 29/99). 

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Allerdings vermutet das Finanzamt häufig nur zum Schein und rein aus Steuergründen getroffene Vereinbarungen, weshalb Verträge unter Familienangehörigen einer besonders kritischen und gründlichen Prüfung unterzogen werden.

Welche Möglichkeiten es gibt und worauf geachtet werden muss, um durch Verträge mit Familienangehörigen Steuern zu sparen, wird im Folgenden erklärt: 

Darlehensverträge zwischen Familienmitgliedern

Nimmt eine Person einen Kredit auf, um damit beispielsweise ein zu beruflichen Zwecken genutztes Fahrzeug, eine vermietete Immobilie oder eine betriebliche Investition zu finanzieren, kann er die Zinsen als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Dabei spielt es grundsätzliche keine Rolle, ob es sich bei dem Kreditgeber um eine Bank oder einen Familienangehörigen handelt. Bei einem Darlehensvertrag unter Familienangehörigen ergeben sich vor allem dann Steuervorteile, wenn das Familienmitglied, das der Kreditgeber ist, die Zinseinnahmen nicht versteuern muss.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dieses Familienmitglied den Sparer-Pauschbetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Steuerfrei sind die Zinseinnahmen für den kreditgebenden Angehörigen bis zu einer Höhe von 801 Euro, erzielt er außer den Zinseinnahmen keine weiteren Einkünfte, erhöht sich steuerfreie Betrag sogar auf bis zu 8841 Euro.  Damit das Finanzamt das Steuermodell jedoch anerkennt, muss ein entsprechender Darlehensvertrag vorliegen.

Dieser sollte aus Beweisgründen schriftlich aufgesetzt werden und bereits unterschrieben sein, bevor irgendwelche Leistungen erbracht werden. Der Vertrag selbst muss dann alle die Angaben enthalten, die auch bei einem Vertrag mit einer Bank üblich sind, also beispielsweise die Darlehenshöhe, die Laufzeit, die vereinbarten Zinsen und die Form der Rückzahlung.

Außerdem fordert das Finanzamt in aller Regel Angaben dazu, wie das Darlehen abgesichert ist, wobei eine bankübliche Besicherung auch bei Kreditnehmern mit festem Einkommen und guter Bonität verlangt wird.

Um die regelmäßigen und pünktlichen Zinszahlungen sicherzustellen und nachzuweisen, ist es unbedingt empfehlenswert, einen entsprechenden Dauerauftrag einzurichten.    

Familienangehörige können aber auch mehrere Schritte miteinander kombinieren.

So können beispielsweise die Eltern ihrem Kind einen bestimmten Geldbetrag schenken, um sich diesen später dann als Darlehen wieder zu leihen. Die Kreditzinsen können auch in diesem Fall steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung für eine Anerkennung durch das Finanzamt ist aber, dass sowohl die Schenkung als auch das Darlehen in einem eigenständigen Vertrag geregelt sind. Außerdem darf die Schenkung nicht an Auflagen geknüpft sein.

Aus dem Schenkungsvertrag muss also eindeutig hervorgehen, dass das Kind frei über das Geld verfügen kann. Empfehlenswert ist zudem, etwas Zeit zwischen der Schenkung und der Darlehensaufnahme vergehen zu lassen. 

Mietverträge zwischen Familienangehörigen

Wird ein Angehöriger zum Vermieter eines Familienmitgliedes, kann der Vermieter seine Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dafür muss der Mietvertrag aber so ausgestaltet sein und das Mietverhältnis so durchgeführt werden, wie dies auch bei einem fremden Mieter der Fall wäre.

Ein entscheidendes Kriterium in diesem Zusammenhang ist die Höhe der Miete. Damit der Vermieter seine Werbungskosten in vollem Umfang steuerlich geltend machen kann, muss die Miete, die der Familienangehörige bezahlt, mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Alternativ ist möglich, die Miethöhe so anzusetzen, dass sie sich zwischen 56 und 75 Prozent der ortsüblichen Mieten bewegt.

In diesem Fall muss der Vermieter aber eine Prognoserechnung vorlegen, die nachweist, dass die Einnahmen aus der Immobilie über einen Zeitraum von 30 Jahren höher sind als die Ausgaben.   

Arbeitsverträge zwischen Familienangehörigen

Von einem Arbeitsvertrag profitieren beide Seiten. Der Selbstständige oder Freiberufler, der ein Familienmitglied in seinem Unternehmen beschäftigt, kann die monatlichen Lohn- oder Gehaltszahlungen als Personalaufwand von der Steuer absetzen.

Der angestellte Angehörige hingegen kann den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in vollem Umfang in Anspruch nehmen oder seine tatsächlichen Werbungskosten geltend machen und ist zusätzlich dazu auch sozialversichert.

Wichtig ist aber auch bei Arbeitsverträgen, dass sie alle wesentlichen und allgemein üblichen Angaben enthalten und tatsächlich ein reales Arbeitsverhältnis begründen. 

Bedingungen und Angaben für Verträge mit Familienmitgliedern

Damit das Finanzamt Verträge zwischen Familienangehörigen anerkennt und die Vertragsparteien von den Steuervorteilen profitieren können, müssen, unabhängig davon, ob es sich um einen Darlehens-, einen Miet- oder einen Arbeitsvertrag handelt, vier grundlegende Bedingungen erfüllt sein:

1. Der Vertrag muss alle wesentlichen und üblichen Angaben enthalten und die Hauptpflichten der beiden Vertragsparteien benennen.

Ein Darlehensvertrag muss also beispielsweise die Laufzeit, die Darlehens- und Zinshöhe sowie die Rückzahlungsvereinbarungen enthalten, ein Mietvertrag muss das Mietobjekt und die Miethöhe benennen und in einem Arbeitsvertrag müssen die Arbeitszeiten und die Vergütung angegeben sein.

2. Insgesamt muss der Vertrag so ausgestaltet sein, wie er in exakt der gleichen Form auch mit einem Fremden abgeschlossen worden wäre.

3. Der Vertrag wurde nicht nur zum Schein abgeschlossen, sondern die Vereinbarungen werden tatsächlich umgesetzt. Um dies nachzuweisen, ist es unbedingt empfehlenswert, dass beide Vertragsseiten sämtliche Zahlungen und Einnahmen bargeldlos über ihr eigenes Konto abwickeln, denn anders als Barzahlungen können diese mithilfe von Kontoauszügen glaubhaft belegt werden.  Auch Verträge zwischen Familienangehörigen müssen rechtswirksam sein.

Dringend zu empfehlen ist daher, die Verträge schriftlich aufzusetzen, um nachweisen zu können, dass die geltenden Anforderungen erfüllt sind. Ist einer der Vertragspartner minderjährig, etwa wenn der Vertrag zwischen Eltern und ihrem Kind abgeschlossen wird, muss ein Ergänzungspfleger das Kind vertreten.

Einige Verträge mit minderjährigen Vertragspartnern, beispielsweise Darlehens- und Grundstücksverträge, können außerdem eine Genehmigung des Familiengerichts voraussetzen.

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Thema: Verträge mit Familienmitgliedern schließen und Steuern sparen

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