Infos und Übersicht zum Thema Günstigerprüfung
Vor einigen Jahren gab es grundlegende Änderungen im Hinblick auf die Steuervorteile für die Grundversorgung im Alter und für Versicherungen wie beispielsweise die Kranken-, die Pflege-, die Arbeitslosen- oder die Haftpflichtversicherung.
Zeitgleich zu den neuen Regelungen läuft aber auch der alte Versicherungsabzug noch bis 2019 weiter.
Im Zuge der Steuererklärung prüft das Finanzamt, welche Regelungen für den Versicherten günstiger sind und wendet diese dann an, wobei hiervon am meisten Personen im Ruhestand sowie Selbstständige profitieren.
Hier nun die wichtigsten Infos zum Thema Günstigerprüfung in der Übersicht:
• Selbstständige.
Nach den alten Regeln erkennt das Finanzamt Beiträge an berufliche Versorgungswerke, für die gesetzliche Rentenversicherung und für Policen wie eine Kranken- oder Haftpflichtversicherung bis zu einer Höhe von 5069 Euro bei Singles und bis zu 10138 Euro bei Ehepaaren als Sonderausgaben an.
Zudem können 66 Prozent der Beiträge für eine Rürup-Rente geltend gemacht werden, hier gilt allerdings eine Höchstgrenze von 20.000 Euro für Singles und 40.000 Euro für Verheiratete. Nach den neuen Regeln ändert sich im Hinblick auf die Rürup-Rente nichts, für Versicherungsbeiträge können aber nur noch 2400 Euro bei Alleinstehenden und 4800 Euro bei Verheirateten abgesetzt werden.
Insofern ist der alte Versicherungsabzug in den meisten Fällen günstiger und wird auch entsprechend angewandt.
• Rentner und Pensionäre.
Beim alten Versicherungsabzug gelten ihre Beiträge bis zu einer Höhe von 5736 Euro im Jahr als Sonderausgaben. Davon können die ersten 4402 Euro in vollem Umfang und weitere 1334 Euro zur Hälfte abgesetzt werden.
Bei Alleinstehenden erkennt das Finanzamt bis zu 5069 Euro, bei Ehepaaren bis zu 10138 Euro an. Da Rentner und Pensionäre in vielen Fällen nur noch über wenige Versicherungen verfügen, sinkt die Höchstgrenze nach den neuen Regelungen in aller Regel auf 1500 Euro bei Alleinstehenden und 3000 Euro bei Eheleuten.
Liegen die Beiträge über diesen neuen Höchstgrenzen, ist die alte Regelung günstiger.
• Beamte.
Vom alten Recht profitieren auch Beamte, die keine Beiträge an Versorgungswerke oder die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Liegt ihr Jahrebruttoeinkommen über 19.175 Euro, können sie Versicherungsbeiträge bis zu einer Höhe von 2001 Euro absetzen, wenn sie Beitragszahlungen von 2668 Euro nachweisen können.
Die Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Haftpflichtversicherung liegen aber meist ohnehin höher. Nach den neuen Regelungen gelten nur noch 1500 Euro pro Erwachsenem als Sonderausgaben.
Günstiger bleibt das alte Recht zudem bei einem bestehenden Rürup-Vertrag, denn die Beiträge hierfür werden zusätzlich angerechnet.
• Arbeitnehmer
Für sozialversicherungspflichtig tätige Arbeitnehmer hingegen, die mehr als 18.605 Euro oder zusammen mit dem Ehepartner mehr als 37.210 Euro brutto erwirtschaften, ist der neue Versicherungsabzug günstiger als der alte.
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