Steuertipps bei doppeltem Haushalt
In Zeiten, in denen Flexibilität zu den sehr wichtigen Dingen im Berufsleben gehört, sehen sich viele Arbeitnehmer in der Situation, größere Distanzen von zu Hause in Kauf nehmen zu müssen. Wird aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung bezogen, können viele der entstehenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
Hierzu gehören beispielsweise die Umzugskosten, die Zweitmiete oder auch die Fahrten nach Hause, wobei viele der Kosten in den Bereich der Werbungskosten fallen.
Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen notwendig wird und dies wiederum ist dann gegeben, wenn:
– eine neue Stelle angetreten wird und sich der neue Arbeitgeber auswärts befindet,
– der Arbeitnehmer von seinem bisherigen Arbeitgeber an einen anderen Ort versetzt wird,
– sich die erste Arbeitsstelle nach einer Ausbildung oder einem Studium auswärts befindet,
– die Fahrtkosten oder die Fahrzeiten durch die Zweitwohnung deutlich niedriger ausfallen,
– häufige Bereitschaftsdienste eine Zweitwohnung sinnvoll machen.
Inhalt
Voraussetzung für Arbeitnehmer
Voraussetzung ist allerdings nicht, dass der Arbeitnehmer ausschließlich an dem Ort arbeitet, der die Zweitwohnung begründet, sondern die Beschäftigung ist zusätzlich auch am Heimatort möglich. Damit das Finanzamt den doppelten Haushalt anerkennt, muss die Wohnung am Heimatort jedoch Lebensmittelpunkt bleiben.
Diese Voraussetzung kann beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass der Partner oder die Kinder in der Erstwohnung leben oder der Arbeitnehmer insbesondere als Alleinstehender Mitglied in Vereinen am Heimatort ist und regelmäßig, durchschnittlich zwei Mal im Monat, nach Hause fährt. Ebenso notwendig ist, dass der Arbeitnehmer seinen Hausstand am Heimatort mitfinanziert und mitgestaltet. Bei verheirateten Arbeitnehmern reicht es aus, wenn die Familie am Heimatort lebt, bei Singles kann der eigene Hausstand durch einen Mietvertrag oder Nachweise über die Miet- und Unterhaltungskosten belegt werden.
Für die Zweitwohnung gilt, dass diese immer zur Verfügung stehen muss, auch wenn der Mieter nicht da ist. Ein Zimmer, das nur bei Bedarf angemietet wird, wird nicht als Zweitwohnung anerkannt. Sofern die Wohnung dem Ehe- oder Lebenspartner gehört, ist es übrigens sinnvoll, einen ganz normalen Mietvertrag abzuschließen, denn in diesem Fall können beide die jeweiligen Kosten in vollem Umfang absetzen.
Hier die absetzbaren Kosten bei einem doppelten Haushalt im Überblick:
• Umzugskosten:
Grundsätzlich werden die Umzugskosten zu Beginn und bei Ende der doppelten Haushaltsführung anerkannt.
Daneben können die Kosten abgesetzt werden, wenn die Familie mit den den Zweitwohnsitz zieht oder der Arbeitgeber den Arbeitsort an einen anderen Ort verlegt. Damit die Kosten anerkannt werden, müssen jedoch immer Belege eingereicht werden.
• Unterkunftskosten:
Hierunter fallen die Miete, die Steuern für die Zweitwohnung sowie die Kosten für Renovierungen oder Reinigungen. Zudem können Nebenkosten wie Strom, Wasser und Heizung sowie Maklerkosten und Einrichtungskosten abgesetzt werden.
Die Höhe der abzugsfähigen Kosten orientiert sich an den ortsüblichen Mieten, für eine Person liegt die Obergrenze bei einer Wohnfläche von 60 Quadratmetern.
• Kosten für Heimfahrten:
Pro Woche kann eine Heimfahrt mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abgerechnet werden, bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Ticketkosten angerechnet.
Die gleichen Kosten können abgerechnet werden, wenn nicht der Arbeitnehmer nach Hause fährt, sondern ihn seine Familie am Zweitwohnsitz besucht. Erfolgt beides nicht, können für jede Woche die Kosten für ein 15-minütiges Telefonat inklusive den anteiligen Grundgebühren abgesetzt werden.
• Kosten für die Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeit:
Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Fahrten zwischen Arbeit und Wohnung, also 30 Cent pro Kilometer.
Fährt ein Arbeitnehmer häufiger als ein Mal pro Woche nach Hause und legt dabei größere Distanzen zurück, kann es günstiger sein, alle Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie Zweitwohnung und Heimatort abzurechnen und dafür keine Kosten für Unterkunft und Heimfahrten anzugeben. Dies muss allerdings individuell berechnet werden und die Entscheidung ist jeweils für ein Kalenderjahr bindend.
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Thema: Steuertipps zum doppelten Haushalt
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