Die wichtigsten aktuellen Steueränderungen

Die wichtigsten aktuellen Steueränderungen   

Auf die schon seit Jahren versprochene große Steuerreform werden die Steuerzahler wohl auch in diesem Jahr vergeblich warten, denn nicht zuletzt die leeren Kassen der öffentlichen Haushalte dürften umfangreiche Änderungen unmöglich machen.

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Allerdings gibt es kleinere Änderungen, die teilweise noch auf die Gesetzesänderungen der mittlerweile abgewählten großen Koalition zurückgehen und teilweise aus dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz resultieren, das von der neuen schwarz-gelben Regierung Ende letzten Jahres im Eilverfahren in Kraft gesetzt wurde.

Viel ist es zwar nicht, aber wenigstens auf ein paar Euro mehr können die meisten Steuerzahler hoffen.

 

Hier die wichtigsten aktuellen Steueränderungen ab 2010 in der Übersicht:

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Zum ersten Januar wurde das Kindergeld ein weiteres Mal erhöht. Dieses Mal gibt es pro Kind 20 Euro mehr, was bedeutet, dass für die ersten beiden Kinder jetzt jeweils 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro monatlich ausbezahlt werden.

Gleichzeitig wurden auch die Kinderfreibeträge erhöht, von 6.024 auf 7.008 Euro.

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Die Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer war einer der größten Streitpunkte der alten Regierung, weshalb es wenig verwunderlich ist, dass diese Reform von der neuen Regierung als einer der ersten Punkte in Angriff genommen wurde.

Erbschaften und Schenkungen in der Steuerklasse II, also vor allem Zuwendungen an Geschwister, Neffen und Nichten werden jetzt spürbar weniger belastet. Bis zu 20.000 Euro gelten als Freibetrag, bei Erbschaften und Schenkungen zwischen 20.000 Euro und 75.000 Euro reduziert sich der Steuersatz von 30 auf 15 Prozent.

Bewegt sich der Wert der Erbschaft oder Schenkung zwischen 75.000 Euro und 300.000 Euro, werden jetzt keine 30, sondern nur noch 20 Prozent Steuern fällig. Neu ist außerdem, dass Kinder, Enkel und Urenkel, die ihre Verwandten pflegen, bei Erbschaften begünstigt werden.

Sie haben nun einen Extraanspruch auf zehn Prozent des Erbes, unabhängig davon, ob der eigene Job für die Pflege aufgegeben oder Pflegezeit in Anspruch genommen wurde.

Hat eine Tochter beispielsweise ihre Mutter gepflegt und beläuft sich das Gesamterbe nach dem Tod der Mutter auf 100.000 Euro, werden der Tochter vorab 10.000 Euro zugesprochen. Nur die verbleibenden 90.000 Euro werden dann unter allen Erben als Erbmasse aufgeteilt.

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Der Grundfreibetrag erhöht sich um 170 Euro auf nun 8.004 Euro. Erst wenn das Jahreseinkommen diesen Betrag erreicht, wird für Ledige Einkommenssteuer fällig, bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag.

Gleichzeitig erhöhen sich die Grenzen, die über den jeweils nächst höheren Steuersatz bestimmen, um 330 Euro. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird damit erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 52.882 Euro und nicht wie bislang ab 52.552 Euro fällig.

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Die abzugsfähige Pauschale für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt bei Arbeitnehmern von 1.500 Euro auf 1.900 Euro und bei Selbstständigen von 2.500 Euro auf 2.800 Euro.

Allerdings können nur die Beiträge abgesetzt werden, die für den normalen Krankenversicherungsschutz anfallen. Gleichzeitig geht diese erhöhte Absetzbarkeit jedoch zulasten der sonstigen Vorsorgeaufwendungen, also beispielsweise für die Beiträge zu Haftpflicht- oder Unfallversicherungen.

Diese können nur noch dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die Höchstgrenzen für die Beiträge zur Gesundheits- und Pflegevorsorge noch nicht ausgeschöpft sind.

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Seit 2007 konnte das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die gesamte berufliche Tätigkeit des Steuerzahlers dort stattfand.

Der Bundesfinanzhof hat diesen Beschluss gekippt, so dass es jetzt wieder mehr Möglichkeiten gibt, das häusliche Arbeitszimmer in die Steuererklärung einfließen zu lassen.

Voraussetzung ist aber, dass mindestens die Hälfte der Arbeitszeit im Home Office verbracht wird. Außerdem können maximal 1.250 Euro pro Jahr für den Mietanteil und Anschaffungen geltend gemacht werden.  

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Erhält der getrennt lebende oder geschiedene Partner Unterhaltszahlungen, können diese bis zu einer Höchstgrenze von 13.805 Euro abgesetzt werden.

Neu ist, dass jetzt auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht werden können, wenn diese ebenfalls für den Ex-Partner bezahlt werden.

Der Ex-Partner muss diese Beiträge dann allerdings zu seinem steuerpflichtigen Einkommen hinzurechnen.

Weiterführende Steuervergünstigungen und Abschreibemöglichkeiten:

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