Steuerbegriffe in der Berufstätigkeit

Die wichtigsten Steuerbegriffe im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit 

Das Steuerrecht ist schon für Arbeitnehmer kompliziert genug, auch wenn für sie der Arbeitgeber die meiste Arbeit im Besteuerungsverfahren übernimmt.

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Noch schwerer haben es Selbstständige und Freiberufler, die sich um die richtige Abführung ihrer Steuern eigenverantwortlich kümmern müssen. Für die meisten ist das deutsche Steuerrecht ein Buch mit sieben Siegeln und so mancher atmet erleichtert auf, wenn er seine jährliche Steuererklärung fertig gestellt hat. 

Dennoch spielen Steuern vor allem im Arbeitsleben eine wichtige Rolle und insofern kann es nicht schaden, zumindest die allerwichtigsten Grundbegriffe und Fachtermini zu kennen.

Hier daher die wichtigsten Steuerbegriffe im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit verständlich erklärt in der Übersicht: 

Die Steuer-Identifikationsnummer

Mitte 2007 wurde die Steuer-ID-Nummer eingeführt, die die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten vereinfachen soll. Die Steuer-ID-Nummer ist eine elfstellige Zahl und jedem Bürger wird eine solche Nummer zugeteilt, die dann sein ganzes Leben lang gültig bleibt.

Bis zur Einführung gab es eine solche Steuernummer nicht, denn wenn jemand beispielsweise in eine andere Stadt umzog und danach ein anderes Finanzamt für ihn zuständig war, änderte sich auch seine Steuernummer. 

Die Steuerklasse

Die Steuerklasse entscheidet über die Höhe der monatlichen Steuerbelastungen. Das deutsche Steuerrecht kennt dabei sechs unterschiedliche Steuerklassen:

·         In Steuerklasse I werden ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer eingeordnet.

·         Nach Steuerklasse II werden ledige, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer besteuert, die als Alleinerziehende ein oder mehrere Kinder großziehen.

·         Steuerklasse III gilt für verheiratete Arbeitnehmer.

·         Steuerklasse IV ist für verheiratete Arbeitnehmer möglich, wenn beide Ehepartner ein Arbeitseinkommen erzielen.

·         Steuerklasse V gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn der andere Ehepartner berufstätig ist und nach Steuerklasse III besteuert wird. 

·         In Steuerklasse VI werden Arbeitnehmer eingeordnet, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind.  Die Steuerklasse hängt in erster Linie vom persönlichen Familienstand ab. Nur verheiratete Paare können frei entscheiden, ob sie sich für die Kombination III/V oder IV/IV entscheiden.  

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Variante der Einkommenssteuer und wird bei Arbeitnehmern automatisch vom Bruttoeinkommen abgeführt. Die Höhe der Lohnsteuer ergibt sich dabei aus der jeweiligen Steuerklasse. Für die meisten Arbeitnehmer ist das Besteuerungsverfahren damit auch schon abgeschlossen.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Arbeitnehmer Freibeträge eintragen ließ. In diesem Fall muss er die geltend gemachten Ausgaben im Rahmen der jährlichen Steuererklärung nachweisen.

Zudem muss ein Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben, wenn er neben seinem Arbeitseinkommen weitere Einkünfte erzielt hat, beispielsweise aus einer Vermietung oder aus Kapitaleinkünften.  

Freibeträge

Für jeden Arbeitnehmer gelten bestimmte Pauschalbeträge, die bei seinem jährlichen Einkommen berücksichtigt werden und die Steuerlast senken. Lässt der Arbeitnehmer nun Freibeträge auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen, reduziert sich dadurch seine Lohnsteuer und gleichzeitig steigt sein Nettolohn.

Im Grunde genommen handelt es sich bei Freibeträgen damit um vorweggenommene Steuerrückerstattungen. Eingetragen werden können Freibeträge für besondere Aufwendungen oder die Pauschalbeträge im Zusammenhang mit den Werbungskosten, den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen.

Der Arbeitnehmer muss am Jahresende in seiner Steuererklärung aber nachweisen, dass es diese Aufwendungen tatsächlich gab.  

Werbungskosten

Werbungskosten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit entstehen. Das bedeutet, die Aufwendungen, die notwendig sind, um das Arbeiteinkommen überhaupt erzielen zu können, können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Zu den Werbungskosten gehören Fahrtkosten, Kosten für die Berufsbekleidung und Arbeitsmittel, Fort- und Weiterbildungskosten, Ausgaben bei einer doppelten Haushaltsführung und jetzt auch wieder die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. 

Außergewöhnliche Belastungen

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören in erster Linie solche Kosten, die im Zusammenhang mit den eigenen Kindern oder Krankheiten entstehen.

Im Rahmen der Steuererklärung können als außergewöhnliche Belastungen beispielsweise Betreuungskosten oder auch die Zuzahlungen bei Operationen, für Zahnersatz oder für Medikamente geltend gemacht werden.  

Sonderausgaben

Sonderausgaben stellen eine eigene Gruppe von Ausgaben dar und hierzu gehören alle die Kosten, die weder den Werbungskosten noch den außergewöhnlichen Belastungen zugeordnet werden können.

Als Sonderausgaben können beispielsweise die Kirchensteuer, Spenden oder auch die Unterhaltsleistungen an einen geschiedenen Ehepartner geltend gemacht werden. 

Steuern bei Selbstständigkeit

Für Selbstständige und Freiberufler sind in erster Linie die Einkommenssteuer und die Umsatzsteuer von Bedeutung. Die Einkommenssteuer entspricht der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern und wird in Form von Vorauszahlungen auf Basis von Schätzungen oder einer Gewinn-und-Verlustrechnung abgeführt.

Anders als bei Arbeitnehmern sind Selbstständige und Freiberufler aber selbst für eine pünktliche Überweisung verantwortlich. Die Umsatzsteuer ist die Steuer, die im Volksmund auch als Mehrwertsteuer bezeichnet wird und in Deutschland derzeit 19 Prozent und im ermäßigten Fall bei einigen Produkten 7 Prozent beträgt.

Der Unternehmer führt die Umsatzsteuer für die Umsätze, die er durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erzielt hat, an das Finanzamt ab. Aber da der Unternehmer selbst auch Umsatzsteuern bezahlt, beispielsweise beim Einkauf von Waren an seine Lieferanten, kann er die selbstgezahlten Umsatzsteuern von seiner Steuerschuld abziehen. Dieser Vorgang wird als Vorsteuerabzug bezeichnet.

Da der Vorsteuerabzug aber mit viel bürokratischem Aufwand verbunden ist, beispielsweise weil die Umsatzsteuererklärung innerhalb der ersten beiden Geschäftsjahre jeden Monat abgegeben werden muss, besteht für Kleinunternehmer die Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung.

Nutzen können die Kleinunternehmerregelung Unternehmer, die im ersten Jahr weniger als 17.500 Euro Umsatz erzielen. Durch die Regelung sind solche Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit, dürfen die Mehrwertsteuer auf ihren Rechnungen dann aber auch nicht erheben und ausweisen.

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