Die wichtigsten Steueränderungen in 2014

Die wichtigsten Steueränderungen in 2014 

In Sachen Steuern bringt das Jahr 2014 einige Änderungen mit sich. So steigen der steuerliche Grund- und der Kinderfreibetrag. Es gibt nur noch zwei Verpflegungspauschalen und die regelmäßige Arbeitsstätte wird zur ersten Tätigkeitsstätte.

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Wer die Kosten für eine Zweitwohnung oder für Übernachtungen in Hotels absetzen möchte, muss neue Regeln beachten. Außerdem erhöhen vier Bundesländer die Grunderwerbssteuer.

Hier die wichtigsten Steueränderungen in 2014 in der Übersicht: 

Der steuerliche Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag steigen.

Zum 01. Januar 2014 wurde der steuerliche Grundfreibetrag um 224 Euro angehoben. Damit beträgt er jetzt 8.354 Euro. Wer ein Einkommen erzielt, dass unter der Marke von 8.354 Euro bleibt, muss somit keine Steuern bezahlen.

Liegt das Einkommen höher, werden Steuern fällig, wobei es beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt.Der steuerliche Kinderfreibetrag wurde ebenfalls leicht angehoben. Er wurde um 72 Euro erhöht und beläuft sich damit jetzt auf 4.440 Euro. 

Nur noch zwei Verpflegungspauschalen.

Bislang wurden bei den Verpflegungspauschalen drei Zeitintervalle voneinander unterschieden. Bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden betrug die Verpflegungspauschale 6 Euro. Für eine Abwesenheit von mindestens 14 Stunden war eine Verpflegungspauschale von 12 Euro vorgesehen und bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden waren es 24 Euro. Seit dem 01. Januar 2014 gibt es die erste Stufe nicht mehr.

Das bedeutet:

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen unterwegs sind, erhalten bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden die steuerfreie 12-Euro-Pauschale. Dauert die Geschäfts- oder Dienstreise länger als 24 Stunden, bleibt es bei den 24 Euro pro vollem Kalendertag.

Neu ist außerdem, dass für den An- und Abreisetag pauschal 12 Euro angesetzt werden können, wenn die Geschäfts- oder Dienstreise mehrere Tage andauert und mindestens eine Übernachtung enthält. Wie viele Stunden der Arbeitnehmer an dem An- und Abreisetag tatsächlich unterwegs war, spielt also keine Rolle mehr, sondern es können pauschal 12 Euro erstattet werden. 

Die regelmäßige Arbeitsstätte wird zur ersten Tätigkeitsstätte.

Bislang war für das Finanzamt die regelmäßige Arbeitsstätte maßgeblich, wenn es um die Berechnung der Entfernungspauschale ging. Dabei wurden als Entfernungspauschale 0,30 Cent pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung angesetzt. Zum 01. Januar 2014 wurde aus der regelmäßigen Arbeitsstätte nun die erste Tätigkeitsstätte.

Für Arbeitnehmer, die beispielsweise als Handwerker oder Monteure arbeiten, als Außendienstler oder Handelsvertreter tätig sind, als Lehrer an verschiedenen Schulen unterrichten, als Mitarbeiter an unterschiedlichen Standorten des Unternehmens eingesetzt werden oder als Beamte mehrere Dienststellen haben, bringt diese scheinbar unbedeutende Umbenennung geldwerte Vorteile mit sich.

Seit Anfang 2014 ist nämlich die erste Tätigkeitsstätte entscheidend. Bei Fahrten von der Wohnung zu den verschiedenen anderen Arbeitsstätten können künftig 30 Cent pro Kilometer sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückfahrt geltend gemacht werden. Arbeitnehmer sollten deshalb mit ihrem Arbeitgeber abklären, welcher Einsatzort ihre erste Tätigkeitsstätte ist. Dabei muss es sich bei dieser ersten Tätigkeitsstätte um eine ortsfeste Einrichtung handeln und der Arbeitnehmer muss dieser Stätte dauerhaft zugeordnet sein.

Dauerhaft bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer dem Einsatzort während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses oder für mehr als 48 Monate zugeordnet ist. Wie häufig und wie lange der Arbeitnehmer an seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet, ist hingegen nicht von Bedeutung. 

Für der Zweitwohnung gibt es neue Regelungen.

Wechselt ein Arbeitnehmer den Job oder wird er versetzt und nimmt er sich an seinem Arbeitsort eine Zweitwohnung, darf er bestimmte Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Seit Jahresbeginn 2014 gelten aber neue Regeln. Bisher legte das Finanzamt den Höchstsatz der ortsüblichen Miete für eine 60 Quadratmeter große Wohnung zugrunde und akzeptierte geltend gemachte Werbungskosten bis zu dieser Höhe.

Ab 2014 gelten 1.000 Euro als Grenze. Als Werbungskosten werden also höchstens 1.000 Euro pro Monat für die Miete, die Betriebskosten und die Miete für einen Stellplatz oder eine Garage anerkannt. Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, sind die Schuldzinsen, die Abnutzung und die Reparaturkosten, die als Werbungskosten abgesetzt werden können, entsprechend ebenfalls auf 1.000 Euro monatlich begrenzt.

Außerdem gibt es eine neue Regel, nach der das Finanzamt die Notwendigkeit einer beruflich bedingten Zweitwohnung prüft. So muss die Entfernung zwischen der Erstwohnung und der Arbeitsstätte mehr als doppelt so groß sein wie die Entfernung zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte. Ist die Erstwohnung also beispielsweise 100 Kilometer entfernt, darf die Entfernung zwischen der Zweitwohnung und dem Arbeitsort maximal 49 Kilometer betragen.  

Bei Übernachtungskosten gilt eine 48-Monats-Frist.

Ist ein Arbeitnehmer auswärts tätig und übernachtet in Hotels oder Pensionen, kann er seine Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt rechnet alle Ausgaben an, die der Arbeitnehmer anhand von Belegen nachweisen kann.

Seit dem 01. Januar 2014 ist aber neu, dass die Ausgaben nur noch für einen Zeitraum von 48 Monaten berücksichtigt werden. Nach Ablauf der 48-Monats-Frist sind die absetzbaren Werbungskosten für Übernachtungen auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Unterbricht der Arbeitnehmer seine Auswärtstätigkeit für mehr als sechs Monate, fängt die 48-Monats-Frist wieder von vorne an. 

In vier Bundesländern ist die Grunderwerbsteuer höher.

Bei der Übertragung von Immobilien, also meist beim Kauf von Häusern, Eigentumswohnungen oder Grundstücken, fällt Grunderwerbsteuer an. Dabei legen die Bundesländer seit 2006 die Höhe der Grunderwerbsteuer selbst fest.

Vier Bundesländer haben die Grunderwerbsteuer zum 01. Januar 2014 erhöht. So ist sie in Bremen und Niedersachen um einen halben Prozentpunkt gestiegen und beträgt jetzt 5 Prozent der Kaufsumme. In Berlin ist der Steuersatz um einen Prozentpunkt auf jetzt 6 Prozent angehoben werden. In Schleswig-Holstein wurde die Steuer um 1,5 Prozentpunkte erhöht und beläuft sich nun auf 6,5 Prozent des Kaufpreises.

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Thema: Die wichtigsten Steueränderungen in 2014

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