Die wichtigsten Infos rund um Kinderbetreuungskosten

Die wichtigsten Infos rund um Kinderbetreuungskosten (ab Veranlagungszeitraum 2012 ) 

Es gibt eine Reihe verschiedener Regelungen, Instrumente und Fördermittel, durch die der Staat Familien mit Kindern unterstützt.

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Beispiele hierfür sind unter anderem das Kinder- und das Elterngeld, das Bildungspaket oder auch der bundesweite Ausbau der Kinderbetreuung und der damit verbundene Rechtsanspruch auf einen Kita- oder Kindergartenplatz durch das Kinderförderungsgesetz.

In vielen Fällen können außerdem die Kinderbetreuungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dabei gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ein paar wesentliche Änderungen. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Infos rund um Kinderbetreuungskosten zusammen. 

Welche Kinderbetreuungskosten können steuerlich geltend gemacht werden?

Da der Staat die Erziehung, Betreuung und Förderung von Kindern unterstützt, können die Kinderbetreuungskosten in vielen Fällen steuerlich geltend gemacht werden. Zu den Kinderbetreuungskosten, die steuerlich abzugsfähig sind, gehören dabei beispielsweise die Kosten

·         für die Unterbringung in einer Krippe, einer Kindertagesstätte, einem Kindergarten, einem Hort oder bei einer Tagesmutter.

·         für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, wenn sich diese um die Betreuung des Kindes kümmert.

·         für die Beschäftigung einer Kinderpflegerin, einer Kinderschwester oder einer Erzieherin bzw. eines Kinderpflegers oder eines Erziehers.

·         für die Beaufsichtigung des Kindes, während es seine Hausaufgaben und andere Schularbeiten erledigt.

Die Kosten für Nachhilfeunterricht oder auch die Mitgliedschaft in einem Verein hingegen sind keine steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten.  

In welcher Höhe können Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden?

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2011 wurden die Kinderbetreuungskosten teilweise als Sonderausgaben und teilweise als Werbungskosten bei Arbeitnehmern oder als Betriebsausgaben bei Selbstständigen berücksichtigt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 werden in der Steuererklärung alle Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben behandelt. Dabei sind die begünstigten Aufwendungen zu zwei Dritteln abzugsfähig.

Die Höchstgrenze beträgt 4.000 Euro pro Kind und Jahr.   

Was gilt für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten?

Kinderbetreuungskosten, die aufgrund der Berufstätigkeit entstehen, können Arbeitnehmer bis zum Veranlagungszeitraum 2011 als Werbungskosten und Selbstständige als Betriebsausgaben geltend machen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 werden die Kinderbetreuungskosten ausschließlich als Sonderausgaben berücksichtigt.

Damit das Finanzamt die Kinderbetreuungskosten anerkennt, müssen zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:1.       Das Kind gehört als leibliches Kind, als adoptiertes Kind oder als Pflegekind zum Haushalt des Steuerpflichtigen.2.       Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder das Kind ist aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Betreuung angewiesen.  Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2011 setzt eine Anerkennung als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten außerdem voraus, dass die Arbeitszeit mindestens zehn Wochenstunden beträgt.

Führen die Eltern einen gemeinsamen Haushalt, müssen beide Elternteile berufstätig sein. Tätigkeiten, die als Liebhaberei eingestuft werden, Tätigkeiten wie beispielsweise die Vermögensverwaltung oder auch ein Studium gelten nicht als Erwerbstätigkeit.

Deshalb können die Kinderbetreuungskosten nicht als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden. Da die Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ausschließlich wie Sonderausgaben behandelt werden, spielt es keine Rolle mehr, welcher Art von Berufstätigkeit der Steuerpflichtige nachgeht.

Was gilt für private Kinderbetreuungskosten?

Bei Eltern, die zusammenleben, und bei Alleinerziehenden sind die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von privaten Kinderbetreuungskosten bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2011 an das Alter des Kindes geknüpft:

·         Ist das Kind zwischen drei und fünf Jahre alt, können die Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt.

·         Ist das Kind jünger als drei Jahre oder zwischen 6 und 13 Jahre alt, können die Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Eltern eine Ausbildung absolvieren, länger als drei Monate am Stück krank sind oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung aufweisen.

Dabei müssen entweder beide Elternteile diese Voraussetzungen erfüllen oder ein Elternteil muss berufstätig sein. Für Alleinerziehende gelten die gleichen Voraussetzungen.

·         Ist das Kind älter als 13 Jahre, können die Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen ist. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 gelten diese Altersgrenzen nicht mehr.

Das bedeutet, die Kinderbetreuungskosten für alle Kinder bis 13 Jahre, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören, können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab dem 14. Lebensjahr des Kindes sind Kinderbetreuungskosten bei einer vorliegenden Behinderung abzugsfähig.  

Sind die Kosten für ein Au-Pair als Kinderbetreuungskosten absetzbar?

Die Kosten für ein Au-Pair können in der Steuererklärung als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Das Finanzamt legt allerdings die Annahme zugrunde, dass ein Au-Pair nicht nur die Kinderbetreuung übernimmt, sondern sich auch um den Haushalt kümmert.

Ohne Nachweis werden die Kosten für das Au-Pair deshalb nur zur Hälfte als Kinderbetreuungskosten anerkannt. Der Steuerpflichtige kann die Kinderbetreuungskosten jedoch auch in einem größeren Umfang geltend machen.

Dazu kann er beispielsweise einen Vertrag mit dem Au-Pair vorlegen, aus dem hervorgeht, in welchem Verhältnis die Arbeit des Au-Pairs in Kinderbetreuung und Hausarbeit aufgeteilt ist und wie diese beiden Aufgabenbereiche vergütet werden.   

Wie müssen Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden?

Damit die Kinderbetreuungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, muss dem Finanzamt eine entsprechende Rechnung, ein Gebührenbescheid, ein Arbeitsvertrag oder ein Au-Pair-Vertrag vorlegt werden.

Außerdem muss die Zahlung der Kosten per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Barzahlungen erkennt das Finanzamt in aller Regel nicht an.

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Thema: Die wichtigsten Infos rund um Kinderbetreuungskosten

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