Wann haftet der Steuerberater? – 3 Gerichtsurteile

Wann haftet der Steuerberater? – 3 Gerichtsurteile

 

Das deutsche Steuerrecht ist sehr umfangreich und kompliziert. Hinzu kommt, dass es ständig Änderungen und Neuerungen gibt. Steuerberater arbeiten insofern in einem sehr anspruchsvollen Rechtsbereich.

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Schon der durchschnittliche Arbeitnehmer tut sich oft schwer damit, seine Steuererklärung selbst anzufertigen. Für den Gewerbetreibenden ist es noch einmal ein ganzes Stück schwieriger, den Überblick im Steuerrecht zu bewahren. Doch auch Steuerberater sind nur Menschen und als solche vor Fehlern nicht gefeit.

Hat sich ein Fehler eingeschlichen, stellt sich aber die Frage nach der Haftung. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang der Beratungsvertrag maßgeblich. Geht es um ein Thema, das kein Vertragsbestandteil war, ist der Steuerberater nicht dazu verpflichtet, sich seinem Mandanten gegenüber beratend zu diesem Thema zu äußern.

In der Praxis müssen jedoch regelmäßig die Gerichte über die Haftungsfrage entscheiden.

 

Die folgende Übersicht nennt drei beispielhafte Gerichtsurteile, die sich mit der Frage “Wann haftet der Steuerberater?” beschäftigen:

 

  1. Fall: Landgericht Mannheim, Az. 1 O 113/13, Urteil vom 02.09.2014

Ein Steuerberater hatte von einem Mandanten den Auftrag bekommen, dessen Steuererklärung anzufertigen und dem Finanzamt vorzulegen. Allerdings versäumte der Steuerberater die termingerechte Abgabe. Dies führte dazu, dass das Finanzamt die Einnahmen des Mandanten schätzte und auf Grundlage dieser Schätzung einen Steuerbescheid erließ.

Der Steuerberater hätte innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen können. Doch auch die Einspruchsfrist ließ der Steuerberater verstreichen. Für den Mandanten hatte dies zur Folge, dass er umfangreichere Sanierungsarbeiten an seinem Haus nur anteilig steuerlich geltend machen konnte. Deshalb stellte er an den Steuerberater Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 10.000 Euro.

Das Landgericht Mannheim gab dem Mandaten Recht. Der Mandant hatte erklärt, dass er seinen Steuerberater ausdrücklich damit beauftragt hatte, den Steuerbescheid durch einen Einspruch anzufechten. Diesen Auftrag habe er per E-Mail erteilt. Das Gericht führte aber aus, dass dieser Auftrag gar nicht maßgeblich gewesen sei.

Der Steuerberater sei schon zuvor damit beauftragt worden, die Einkommenssteuererklärung seines Mandaten zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. In seiner Funktion als Steuerberater habe er außerdem gewusst, dass es einen finanziellen Schaden für seinen Mandanten mit sich bringen könne, wenn das Finanzamt die Aufwendungen für die Erhaltungsarbeiten am Haus des Mandanten in der Steuererklärung nicht berücksichtigen würde.

Dass tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden ist, begründe sich darin, dass der Steuerberater die Einspruchsfrist versäumt habe. Deshalb sei der Steuerberater seinem Mandanten gegenüber schadensersatzpflichtig.

 

  1. Fall: Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 1 U 30/11, Urteil vom 12.06.2013

Um die Steuerlast zu mindern, hatte ein Steuerberater seinem Mandanten ein Investment in eine steuerbegünstigte Geldanlage empfohlen. Konkret hatte er ihm geraten, eine Beteiligung an einem Leasingunternehmen zu erwerben.

Das Leasingunternehmen wurde als Kommanditgesellschaft geführt. Allerdings stellte sich heraus, dass die Beteiligung keine gute Idee gewesen war. Aus diesem Grund erhob der Mandant Klage gegen den Steuerberater und verlangte unter anderem Schadensersatz von über 100.000 Euro.

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Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Mandanten Recht. Es erklärte, dass ein Steuerberater nicht gegen seine Pflichten verstoße, wenn er allgemein über Anlagemöglichkeiten informiere. Sobald er aber auf eine konkrete Anlagemöglichkeit hinweise und deren Abschluss empfehle, müsse er absolut objektiv beraten.

Seine Empfehlung müsse ausschließlich die Interessen des Mandanten berücksichtigen. Mögliche Provisionen für die Vermittlung der Geldanlage dürften keine Rolle spielen. Würde der Steuerberater vom Herausgeber der Geldanlage eine Provisionen erhalten, müsse er den Mandanten davon in Kenntnis setzen.

Dies hatte der Steuerberater aber versäumt. Die Aussage des Steuerberaters, er selbst habe ebenfalls eine Beteiligung erworben, käme einer Beeinflussung gleich. Hinzu käme, dass der Steuerberater den Vertrag für den Abschluss der Geldanlage in seinen Büroräumen ausgefüllt und seinem Mandanten zugeschickt habe. Der Steuerberater argumentierte, dass die Provisionen nicht an ihn geflossen wären. Stattdessen wären sie an seinen Sohn und seine geschiedene Ehefrau gezahlt worden und auf deren Konten habe er keinen Zugriff. Diesen Einwand ließ das Gericht jedoch nicht gelten.

 

  1. Fall: Bundesgerichtshof, Az. IX ZR 189/09, Urteil vom 15.04.2010

Ein Unternehmer betrieb in seinem Wohnhaus eine einzelkaufmännische Firma für Sicherheitstechnik. 40 Prozent des Wohnhauses nutzte er für seinen Betrieb, die übrigen 60 Prozent dienten privaten Zwecken. Sein Auto nutzte der Unternehmer ebenfalls zum Teil geschäftlich und zum Teil privat.

Im Rahmen einer Steuerprüfung stellte sich heraus, dass in den betreffenden Steuererklärungen der Anteil der privaten Heizungs- und Stromkosten für das Haus nicht angegeben war. Der Anteil für die private Nutzung des Firmenwagens fehlte ebenfalls. Die Steuererklärungen hatte der Steuerberater des Unternehmers erstellt.

Das Finanzamt berechnete daraufhin, dass der Unternehmer für die vergangenen drei Jahre rund 20.000 Euro Einkommens- und Umsatzsteuer nachzuzahlen hatte. Der Unternehmer leistete die Zahlung. Trotzdem wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Hier wurde eine Geldstrafe von 165 Tagessätzen verhängt, was im Fall des Unternehmers etwa 7.200 Euro entsprach. Zusätzlich dazu wurden gut 1.000 Euro als Zinsen für die hinterzogenen Steuern in Rechnung gestellt. Der Unternehmer verlangte nun von seinem Steuerberater den Betrag aus Geldstrafe und Zinsen als Schadensersatz.

Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH urteilte zugunsten des Unternehmers und erklärte, dass der Steuerberater schadensersatzpflichtig sei. Er müsse zwei Drittel der Forderung bezahlen, in diesem Fall also rund 5.500 Euro.

Ein Drittel müsse der Unternehmers selbst übernehmen, denn weil er die Steuererklärungen ohne Prüfung unterschrieben hatte, sei ihm ein Mitverschulden anzulasten. Der BGH führte aus, dass eine Geldstrafe grundsätzlich immer derjenige bezahlen müsse, gegen den sie verhängt wurde. Allerdings könnten sich Schadensersatzansprüche ergeben. Dies sei auch hier der Fall, denn es habe zu den vertraglichen Pflichten des Steuerberaters gehört, seinen Mandanten gerade vor einer derartigen Strafe zu bewahren.

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Dies gelte insbesondere dann, wenn es um Steuerfälle gehe, die ein Mandant aufgrund der Komplexität kaum überblicken könne. Hätte ein Mandant bewusst eine Steuerhinterziehung beabsichtigt, könne er zwar keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Den Versuch einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung sah der BGH im vorliegenden Fall aber nicht.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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