Wann haftet der Steuerberater? – 3 Gerichtsurteile
Das deutsche Steuerrecht ist sehr umfangreich und kompliziert. Hinzu kommt, dass es ständig Änderungen und Neuerungen gibt. Steuerberater arbeiten insofern in einem sehr anspruchsvollen Rechtsbereich.

Schon der durchschnittliche Arbeitnehmer tut sich oft schwer damit, seine Steuererklärung selbst anzufertigen. Für den Gewerbetreibenden ist es noch einmal ein ganzes Stück schwieriger, den Überblick im Steuerrecht zu bewahren. Doch auch Steuerberater sind nur Menschen und als solche vor Fehlern nicht gefeit.
Hat sich ein Fehler eingeschlichen, stellt sich aber die Frage nach der Haftung. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang der Beratungsvertrag maßgeblich.
Geht es um ein Thema, das kein Vertragsbestandteil war, ist der Steuerberater nicht dazu verpflichtet, sich seinem Mandanten gegenüber beratend zu diesem Thema zu äußern.
In der Praxis müssen jedoch regelmäßig die Gerichte über die Haftungsfrage entscheiden.
Die folgende Übersicht nennt drei beispielhafte Gerichtsurteile, die sich mit der Frage “Wann haftet der Steuerberater?” beschäftigen:

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Inhalt
- 1 Fall: Landgericht Mannheim, Az. 1 O 113/13, Urteil vom 02.09.2014
- 2 Fall: Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 1 U 30/11, Urteil vom 12.06.2013
- 3 Fall: Bundesgerichtshof, Az. IX ZR 189/09, Urteil vom 15.04.2010
- 4 Wann haftet der Steuerberater? Die vier Prüfsteine der Gerichte
- 4.1 Mandatsumfang vs. Nebenpflichten: Wo Beratung beginnt – und wo sie nicht endet
- 4.2 Mitverschulden des Mandanten: Unterschrift ist keine Absolution
- 4.3 Organisation & Fristen: Das stille Risiko
- 4.4 Haftungsbegrenzung & Berufshaftpflicht – was Mandanten wissen sollten
- 4.5 Verjährung: Zeit arbeitet mit – oder gegen dich
- 4.6 Erste Schritte bei Verdacht auf Beratungsfehler (für Mandanten)
- 4.7 Mini-Leitfaden: Woran Gerichte Beratungspflichten festmachen
- 4.8 Typische Streitpunkte:
- 5 FAQ
Fall: Landgericht Mannheim, Az. 1 O 113/13, Urteil vom 02.09.2014
Ein Steuerberater hatte von einem Mandanten den Auftrag bekommen, dessen Steuererklärung anzufertigen und dem Finanzamt vorzulegen. Allerdings versäumte der Steuerberater die termingerechte Abgabe. Dies führte dazu, dass das Finanzamt die Einnahmen des Mandanten schätzte und auf Grundlage dieser Schätzung einen Steuerbescheid erließ.
Der Steuerberater hätte innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen können. Doch auch die Einspruchsfrist ließ der Steuerberater verstreichen.
Für den Mandanten hatte dies zur Folge, dass er umfangreichere Sanierungsarbeiten an seinem Haus nur anteilig steuerlich geltend machen konnte. Deshalb stellte er an den Steuerberater Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 10.000 Euro.
Das Landgericht Mannheim gab dem Mandaten recht. Der Mandant hatte erklärt, dass er seinen Steuerberater ausdrücklich damit beauftragt hatte, den Steuerbescheid durch einen Einspruch anzufechten.
Diesen Auftrag habe er per E-Mail erteilt. Das Gericht führte aber aus, dass dieser Auftrag gar nicht maßgeblich gewesen sei.
Der Steuerberater sei schon zuvor damit beauftragt worden, die Einkommenssteuererklärung seines Mandaten zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen.
In seiner Funktion als Steuerberater habe er außerdem gewusst, dass es einen finanziellen Schaden für seinen Mandanten mit sich bringen könne, wenn das Finanzamt die Aufwendungen für die Erhaltungsarbeiten am Haus des Mandanten in der Steuererklärung nicht berücksichtigen würde.
Dass tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden ist, begründe sich darin, dass der Steuerberater die Einspruchsfrist versäumt habe. Deshalb sei der Steuerberater seinem Mandanten gegenüber schadensersatzpflichtig.

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Fall: Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 1 U 30/11, Urteil vom 12.06.2013
Um die Steuerlast zu mindern, hatte ein Steuerberater seinem Mandanten ein Investment in eine steuerbegünstigte Geldanlage empfohlen. Konkret hatte er ihm geraten, eine Beteiligung an einem Leasingunternehmen zu erwerben.
Das Leasingunternehmen wurde als Kommanditgesellschaft geführt. Allerdings stellte sich heraus, dass die Beteiligung keine gute Idee gewesen war.
Aus diesem Grund erhob der Mandant Klage gegen den Steuerberater und verlangte unter anderem Schadensersatz von über 100.000 Euro.
Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Mandanten Recht. Es erklärte, dass ein Steuerberater nicht gegen seine Pflichten verstoße, wenn er allgemein über Anlagemöglichkeiten informiere.
Sobald er aber auf eine konkrete Anlagemöglichkeit hinweise und deren Abschluss empfehle, müsse er absolut objektiv beraten.
Seine Empfehlung müsse ausschließlich die Interessen des Mandanten berücksichtigen. Mögliche Provisionen für die Vermittlung der Geldanlage dürften keine Rolle spielen. Würde der Steuerberater vom Herausgeber der Geldanlage eine Provision erhalten, müsse er den Mandanten davon in Kenntnis setzen.
Dies hatte der Steuerberater aber versäumt. Die Aussage des Steuerberaters, er selbst habe ebenfalls eine Beteiligung erworben, käme einer Beeinflussung gleich. Hinzu käme, dass der Steuerberater den Vertrag für den Abschluss der Geldanlage in seinen Büroräumen ausgefüllt und seinem Mandanten zugeschickt habe.
Der Steuerberater argumentierte, dass die Provisionen nicht an ihn geflossen wären. Stattdessen wären sie an seinen Sohn und seine geschiedene Ehefrau gezahlt worden und auf deren Konten habe er keinen Zugriff. Diesen Einwand ließ das Gericht jedoch nicht gelten.

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Fall: Bundesgerichtshof, Az. IX ZR 189/09, Urteil vom 15.04.2010
Ein Unternehmer betrieb in seinem Wohnhaus eine einzelkaufmännische Firma für Sicherheitstechnik. 40 Prozent des Wohnhauses nutzte er für seinen Betrieb, die übrigen 60 Prozent dienten privaten Zwecken. Sein Auto nutzte der Unternehmer ebenfalls zum Teil geschäftlich und zum Teil privat.
Im Rahmen einer Steuerprüfung stellte sich heraus, dass in den betreffenden Steuererklärungen der Anteil der privaten Heizungs- und Stromkosten für das Haus nicht angegeben war.
Der Anteil für die private Nutzung des Firmenwagens fehlte ebenfalls. Die Steuererklärungen hatte der Steuerberater des Unternehmers erstellt.
Das Finanzamt berechnete daraufhin, dass der Unternehmer für die vergangenen drei Jahre rund 20.000 Euro Einkommens- und Umsatzsteuer nachzuzahlen hatte. Der Unternehmer leistete die Zahlung. Trotzdem wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Hier wurde eine Geldstrafe von 165 Tagessätzen verhängt, was im Fall des Unternehmers etwa 7.200 Euro entsprach.
Zusätzlich dazu wurden gut 1.000 Euro als Zinsen für die hinterzogenen Steuern in Rechnung gestellt. Der Unternehmer verlangte nun von seinem Steuerberater den Betrag aus Geldstrafe und Zinsen als Schadensersatz.
Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH urteilte zugunsten des Unternehmers und erklärte, dass der Steuerberater schadensersatzpflichtig sei. Er müsse zwei Drittel der Forderung bezahlen, in diesem Fall also rund 5.500 Euro.
Ein Drittel müsse der Unternehmer selbst übernehmen, denn weil er die Steuererklärungen ohne Prüfung unterschrieben hatte, sei ihm ein Mitverschulden anzulasten.
Der BGH führte aus, dass eine Geldstrafe grundsätzlich immer derjenige bezahlen müsse, gegen den sie verhängt wurde. Allerdings könnten sich Schadensersatzansprüche ergeben.
Dies sei auch hier der Fall, denn es habe zu den vertraglichen Pflichten des Steuerberaters gehört, seinen Mandanten gerade vor einer derartigen Strafe zu bewahren.
Dies gelte insbesondere dann, wenn es um Steuerfälle gehe, die ein Mandant aufgrund der Komplexität kaum überblicken könne. Hätte ein Mandant bewusst eine Steuerhinterziehung beabsichtigt, könne er zwar keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Den Versuch einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung sah der BGH im vorliegenden Fall aber nicht.

Wann haftet der Steuerberater? Die vier Prüfsteine der Gerichte
Kurz gesagt: Haftung entsteht regelmäßig, wenn (1) eine Pflichtverletzung vorliegt, (2) dadurch ein Schaden entsteht, (3) die Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden war und (4) den Berater Verschulden trifft (leicht fahrlässig reicht oft).
Praxisrelevanz: Diese vier Elemente strukturieren jeden Fall – von der versäumten Einspruchsfrist bis zur fehlerhaften Gestaltungsberatung.
Mandatsumfang vs. Nebenpflichten: Wo Beratung beginnt – und wo sie nicht endet
- Mandatsumfang klären: Der Beratungsvertrag definiert den Kernauftrag. Ohne Auftrag keine Pflicht zur umfassenden Rechtsprüfung „nach allen Seiten“.
- Aber: Hinweis-, Warn- und Nachfragepflichten greifen, wenn ein erheblicher Schaden „auf der Hand liegt“ oder unübersehbare Risiken erkennbar sind (z. B. drohende Fristversäumnisse, offensichtliche Ansatzfehler).
- Dokumentation zählt doppelt: Was besprochen, empfohlen oder abgelehnt wurde, sollte schriftlich festgehalten werden – für beide Seiten.
Mitverschulden des Mandanten: Unterschrift ist keine Absolution
Gerichte prüfen, ob der Mandant zumutbare Mitwirkung geleistet hat (Unterlagen, Rückfragen, Plausibilitätsprüfung vor Unterschrift). Unterschreibt der Mandant offensichtliche Unstimmigkeiten, kann das Quoten zu seinen Lasten begründen.
Organisation & Fristen: Das stille Risiko
- Fristenkontrolle ist Chefsache der Organisation. Fehlt ein verlässliches System (Vier-Augen-Prinzip, Eskalation, Vertretung), droht Organisationsverschulden – unabhängig davon, wer im Team gearbeitet hat.
- Typische Fehlerfelder: fehlende oder unklare Einspruchsaufträge, unbestätigte E-Mail-Weisungen, keine Empfangsbestätigungen bei kritischen Mitteilungen, kein Postausgangsnachweis.
- Best Practice für Mandanten: Einspruchsaufträge explizit, fristgebunden und nachweisbar erteilen; Empfang bestätigen lassen.

Haftungsbegrenzung & Berufshaftpflicht – was Mandanten wissen sollten
- Berufshaftpflicht: Steuerberater unterhalten eine Haftpflichtversicherung; sie springt bei typischen Beratungsfehlern ein (Deckung nach Bedingungen/Fallgestaltung).
- Haftungsbegrenzungen: In Mandatsbedingungen finden sich häufig Summenbegrenzungen oder engen Fallspezifikationen. Sie sind nicht grenzenlos wirksam. Wichtig ist, was genau begrenzt wurde – und ob die Klausel wirksam einbezogen ist.
Praktischer Tipp: Mandatsbedingungen aufbewahren, Klauseln markieren, Deckungssummen notieren.
Verjährung: Zeit arbeitet mit – oder gegen dich
- Regelmäßig kurze Fristen: Ansprüche können bereits nach drei Jahren (Kenntnisprinzip) verjähren; Höchstfristen können länger laufen.
- Startschuss: Oft zählt das Ende des Jahres, in dem der Mandant von Schaden und Person des möglichen Schädigers Kenntnis hatte.
- Konsequenz: Frühzeitig prüfen lassen; hemmende Maßnahmen (z. B. Verhandlungen, Güteverfahren) rechtzeitig anstoßen.
Erste Schritte bei Verdacht auf Beratungsfehler (für Mandanten)
- Sachverhalt bündeln: Bescheide, Fristen, E-Mails, Gesprächsnotizen, Vollmachten.
- Fristen prüfen: Läuft noch Einspruch, Änderungsantrag oder Wiedereinsetzung?
- Klar nachfragen: Berater schriftlich um Stellungnahme zur konkreten Punkte-Liste bitten.
- Deckung klären: Rechtsschutzversicherung (sofern vorhanden) und Berufshaftpflicht des Beraters ansprechen.
- Unabhängige Zweitmeinung einholen – idealerweise fachspezifisch (z. B. Umsatzsteuer, Ertragsteuern, Internationales Steuerrecht).

Mini-Leitfaden: Woran Gerichte Beratungspflichten festmachen
- Erkennbarkeit des Risikos: War das Risiko für den Fachmann klar erkennbar?
- Relevanz: Drohte ein wesentlicher finanzieller Nachteil?
- Zumutbarkeit: Wäre ein kurzer Hinweis oder Rückfrage ohne großen Aufwand möglich gewesen?
- Kommunikation: Gab es eine klare, dokumentierte Empfehlung – oder blieb es bei Andeutungen?
Typische Streitpunkte:
- Einspruchsfristen: Versäumt = regelmäßig haftungsträchtig (Kausalität: „Was wäre bei fristgerechtem Einspruch geschehen?“).
- Fehlende Plausibilitätsprüfung: Offensichtliche Ansatzfehler (z. B. private Kosten als Betriebsausgabe) hätten erkannt werden müssen.
- Produkt-/Anlageempfehlungen: Wer konkret empfiehlt (nicht nur informiert), muss interessenwahrend, provisionsoffen und anlegergerecht beraten.
- Gestaltungsberatung: Bei komplexen Modellen bestehen erhöhte Aufklärungs- und Dokumentationspflichten.
FAQ
Gilt eine E-Mail als wirksamer Einspruchsauftrag?
Ja, wenn Inhalt, Fristbezug und Empfang belegbar sind. Für die Praxis: Lesebestätigung oder kurze Gegenbestätigung einholen.
Kann ich trotz eigener Unterschrift Schadensersatz verlangen?
Ja, wenn fachliche Fehler oder fehlende Hinweise ursächlich waren. Die Unterschrift kann aber ein Mitverschulden begründen (Quotelung möglich).
Hilft mir die Berufshaftpflicht des Beraters automatisch?
Sie deckt den Schadenersatzanspruch, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Fall gedeckt ist. Die Durchsetzung bleibt Aufgabe des Mandanten.
Wie sichere ich Beweise?
Zeitnah: Schriftverkehr speichern, Notizen datieren, Telefonate stichpunktartig protokollieren, Fristenvermerke dokumentieren.
Checkliste: Unterlagen, die du bei einer Haftungsprüfung bereithalten solltest
- Mandatsvertrag/Mandatsbedingungen, ggf. Haftungsbegrenzung
- Vollmachten, Beratungsprotokolle, Leistungsnachweise
- Einspruchs-/Antragsaufträge inkl. Zeitstempel, E-Mail-Header
- Steuerbescheide, Prüfungsberichte, Fristverlängerungen
- Korrespondenz zum strittigen Vorgang (auch Dateianhänge)
Mehr Anleitungen, Ratgeber und Steuertipps:
- Handwerkerkosten von der Steuer absetzen
- Infos und Tipps zum Steuerberater
- Infos zum Stichwort “Einfuhrabgaben”
- Interessantes und Wissenswertes rund um Steuern
- Die Steuerberatung wird teurer
- Wer profitiert vom Altersentlastungsbetrag?
- Steuern sparen mit Umzugskosten
- Welche Vor- und Nachteile hat ein Steuerberater?
Thema: Wann haftet der Steuerberater? – 3 Gerichtsurteile
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