Fragen und Antworten zum Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht

Die meisten dürften wissen, dass sie Spenden und teilweise auch Mitgliedsbeiträge im Rahmen der Steuererklärung absetzen können. Einige haben in diesem Zusammenhang vielleicht auch den Begriff steuerbegünstigte Zuwendungen schon einmal gehört.

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Wie das Absetzen dieser Zuwendungen aber konkret funktioniert und worauf es dabei zu achten gilt, ist vermutlich nicht allen bekannt.

Hier daher die wichtigsten Fragen und Antworten zum Gemeinnützigkeitsrecht
und Spendenrecht in der Übersicht:
 

Steuerbegünstigte Zuwendungen – was ist das genau?

Der Begriff Zuwendungen fasst als Oberbegriff alle die Sonderausgaben zusammen, die als steuerbegünstigte Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. In die Gruppe der steuerbegünstigten Zuwendungen gehören einerseits Mitgliedsbeiträge, Mitgliedsumlagen, Aufnahmegebühren und ähnliche Aufwendungen von Mitgliedern. Andererseits zählen Spenden zu den steuerbegünstigten Zuwendungen.

Dabei sind Spenden im Sinne der Steuer als Geld- oder Sachleistungen definiert, die freiwillig, ohne eine rechtliche Verpflichtung und nicht als Entgelt für eine Gegenleistung an eine steuerbegünstigte Körperschaft erbracht werden.  

An wen können steuerbegünstigte Zuwendungen erbracht werden?

Steuerbegünstigte Zuwendungen können an Vereine, Stiftungen und andere Körperschaften erbracht werden, wenn diese gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

Das Finanzamt muss eine Steuerbegünstigung wegen dieser Förderung zuerkannt oder zumindest eine sogenannte Vorläufige Bescheinigung erteilt haben.

Außerdem kommen auch öffentliche Dienststellen und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Empfänger von steuerbegünstigten Zuwendungen in Frage.   

Welche Voraussetzungen muss ein Verein erfüllen, damit das Finanzamt die Gemeinnützigkeit anerkennt?

Im Steuerrecht gibt es kein separates Verfahren für die Anerkennung von Gemeinnützigkeit. Stattdessen verwendet das Finanzamt den Steuerbescheid oder den Bescheid über die Freistellung von der Körperschaftsteuer von einem bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraum, um zu entscheiden, ob die Voraussetzungen dafür, dass die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird, vorliegen oder ob nicht.

Vereine, die neu gegründet oder erstmals gemeinnützig werden, können eine sogenannte Vorläufige Bescheinigung beantragen. Durch diese Bescheinigung bestätigt das Finanzamt, dass die Satzung der Körperschaft die Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit erfüllt. Liegt die Vorläufige Bescheinigung vor, kann der Verein steuerbegünstigte Zuwendungen entgegennehmen und entsprechende Quittungen ausstellen.   

Wann gilt ein Verein als gemeinnützig?

Gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist ein Verein dann gemeinnützig, wenn seine Tätigkeit unmittelbar und ausschließlich dem Zweck dient, die Allgemeinheit selbstlos im geistigen, materiellen oder sittlichem Bereich zu fördern.

Welche Zwecke dabei konkret als gemeinnützig gelten, regelt § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.

Wann können die Mitgliedsbeiträge als steuerbegünstigte Zuwendungen abgesetzt werden?

 

Grundsätzlich darf jeder Verein, der als gemeinnützig anerkannt ist, Spenden empfangen und darüber steuerwirksame Zuwendungsbescheinigungen ausstellen. Bei den Mitgliedsbeiträgen sieht dies ein wenig anders aus, denn damit diese als Sonderausgaben anerkannt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Dabei regelt das Steuerrecht hauptsächlich, welche Mitgliedsbeiträge nicht steuerlich geltend gemacht werden können. So können die Mitgliedsbeiträge nicht abzogen werden, wenn der Verein den Sport, die Heimatpflege und Heimatkunde sowie kulturelle Betätigungen, die vorrangig der Freizeitgestaltung dienen, fördert.

Außerdem können Mitgliedsbeiträge zu Vereinen, die der Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums inklusive Karneval, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunks, des Modellflugs und des Hundesports dienen, nicht abgesetzt werden.

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Ist eine steuerbegünstigte Förderung von Einrichtungen wie Theatern, Museen oder Kindergärten möglich?

Öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit gemeinnützigen Aufgaben wie Theater und Museen sowie kommunale Kindergärten gelten als gemeinnützig. Spenden an solche Einrichtungen können daher steuerlich geltend gemacht werden.

Haben die Einrichtungen Fördervereine und haben diese Fördervereine eine Satzung, können auch die Spenden an die Fördervereine von der Steuer abgezogen werden. Spenden an Theater, Museen und Kindergärten in privater Trägerschaft sind ebenfalls dann von der Steuer abziehbar, wenn die Einrichtungen in privater Trägerschaft eine Satzung haben. Gleiches gilt für deren Fördervereine. 

Wie müssen Spenden gegenüber dem Finanzamt belegt werden?

Damit Spenden und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge steuerwirksam abgezogen werden können, ist prinzipiell immer eine entsprechende Zuwendungsbestätigung des Empfängers erforderlich.

Bei Spenden und Zuwendungen, die maximal 200 Euro betragen, reicht allerdings eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, beispielsweise in Form von einem Kontoauszug, oder ein Bareinzahlungsbeleg als Nachweis aus. Übersteigen die Zuwendungen die 200-Euro-Grenze, muss der Empfänger die Zuwendungen auf einer Bescheinigung bestätigen, die dem amtlichen Vordruck entspricht.    

In welchem Umfang können Spenden von der Steuer abgesetzt werden?

Spendet ein Steuerzahler an eine Körperschaft, die mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder besonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke fördert, können seine Zuwendungen bis zu einer Höhe von 20 Prozent seiner Gesamteinkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden.

Sind die Zuwendungen höher als 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, können die Zuwendungen auf die Folgejahre vorgetragen werden. Eine zeitliche Begrenzung hierfür gibt es nicht. Zusätzlich zu der Höchstgrenze von 20 Prozent können Zuwendungen in den Kapitalstock von steuerbegünstigten Stiftungen steuerlich geltend gemacht werden. Für solche Zuwendungen gilt eine Million Euro in einem Zeitraum von zehn Jahren als Höchstbetrag.

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zum Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht

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